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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0364Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden der K in M, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1) vom 15. März 1995, Zl. 20/170-2/1994 (hg. Zl. 95/11/0362), und 2) vom 15. März 1995, Zl. 20/171-2/1994 (hg. Zl. 95/11/0364), beide betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in Ansehung von zwei als Arbeitnehmer beschäftigten Lkw-Lenkern insgesamt vier Verstöße gegen das AZG ereignet hätten. Dadurch habe sie vier Übertretungen nach diesem Gesetz begangen; über sie wurden vier Geldstrafen in der Höhe von S 5.000,-- bzw. S 6.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerdeführerin macht in ihren vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung abgetretenen (Beschluß vom 26. September 1995, B 1346, 1347/95) Beschwerden geltend, daß sie nicht nach § 28 Abs. 1a AZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994, sondern nach der günstigeren Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 AZG (in der Fassung vor der genannten Novelle) hätte bestraft werden müssen; sie behauptet, daß es ihr unmöglich sei, jeden einzelnen Lkw-Lenker auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen zu kontrollieren, die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen habe sie getroffen; sie bringt ferner vor, daß sich die Verstöße gegen das AZG im Ausland ereignet hätten und daß ihr kein konkretes tatbildmäßiges Handeln oder Unterlassen zur Last gelegt werde.
Damit tut sie nicht dar, daß die Entscheidung über ihre Beschwerden von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge. Alle diese Rechtsfragen sind vielmehr durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst; die belangte Behörde hat offenkundig nicht dagegen verstoßen. Insbesondere wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0319, hingewiesen, wonach eine Strafnorm, die zwar höhere Geldstrafen, aber z.U. von der früheren Norm keine primäre Freiheitsstrafe vorsieht, als im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG für den Beschuldigten günstiger anzusehen ist.
Da keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110362.X00Im RIS seit
11.07.2001