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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des Ausspruches im E v 15.12.93, G230-232/93, nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe und des Lustbarkeitsabgabezuschlags) liegt ein teilbarer Bescheid nicht vor; der angefochtene Bescheid ist daher - ohne weiteres Eingehen auf die Beschwerdebehauptungen - aufzuheben.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Dezember 1993, zugestellt am 23. Dezember 1993, schrieb der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der beschwerdeführenden Partei für das Halten von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten für Mai bis Juli und für September bis November 1992 sowie für Jänner und Feber 1993 Lustbarkeitsabgabe zuzüglich Kriegsopferzuschlag sowie Säumniszuschläge vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes und die Gesetzwidrigkeit der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 behauptet.
II. 1. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, G230-232/93 hat der Verfassungsgerichtshof das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für die Steiermark 38, als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art140 Abs7 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig ausgesprochen, daß das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist.
Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950 stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des eben zitierten Erkenntnisses nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10356/1983, 10482/1985, 12341/1990) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
2. Zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe und des Lustbarkeitsabgabezuschlags) liegt ein teilbarer Bescheid nicht vor; der angefochtene Bescheid ist daher - ohne weiteres Eingehen auf die Beschwerdebehauptungen - aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
Schlagworte
Vergnügungssteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B226.1994Dokumentnummer
JFT_10059688_94B00226_00