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VwGGNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Der Inhaber eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens besitzt gegenüber Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde, durch die in Ausübung der Unternehmerrechte getroffene Verfügungen des öffentlichen Verwalters angeordnet oder mit Rechtswirksamkeit ausgestattet werden, keine Parteistellung (daher : Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1947:1946000260.X01Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022