TE Vwgh Beschluss 1947/1/23 0260/46

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1947
beobachten
merken

Index

VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
13/03 Sonstige Angelegenheiten der Staatsvertragsdurchführung Sonstige Kriegsfolgen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §8
B-VG Art131 Abs1 Z1
VerwalterG 1946
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  8. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  9. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  11. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  12. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0540/46

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des JF in I, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 30. April 1946, Zl. 66.176-6/46, betreffend Genehmigung eines Pachtvertrages, und gegen den Bescheid desselben Bundesministeriums vom 26. Oktober 1946, Zl. 123.723-6/46, betreffend Aufhebung vorgenannten Bescheides gemäss § 68 (3) AVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 30. April 1946, Zl. 66.176.6/46, hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Pachtvertrag genehmigt, den MH als öffentlicher Verwalter des dem Beschwerdeführer gehörigen Hotelunternehmens „I“ mit MG und LB abgeschlossen hatte. Dagegen hat Beschwerdeführer fristgerecht die hiergerichtliche Beschwerde ergriffen. Während das hiergerichtliche Verfahren hierüber im Laufe war, hat Beschwerdeführer bei dem genannten Bundesministerium den Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides mit der Begründung eingebracht, dass zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides sein Vermögen von der Alliierten Militärregierung beschlagnahmt und gesperrt und mithin gemäss Dekret Nr. 3 der Alliierten Militärregierung jedes Rechtsgeschäft darüber verboten und nichtig gewesen sei.

Das Bundesministerium hat daraufhin unter dem 26. Oktober 1946 zur Zl. 123.723-6/46 seinen Bescheid vom 30. April wegen bei seinem weiteren Bestande zu befürchtender volkswirtschaftlicher Schädigungen gemäss § 68 (3) AVG aufgehoben und zugleich unter Hinweis auf die gebotene Schonung erworbener Rechte der Pächterinnen ausgesprochen, dass der Pachtvertrag nach dem 17. September 1956 als dem Tage, bis zu welchem der Betrieb von diesen tatsächlich geführt worden war, erloschen sei. Auch dieser Bescheid wird vom Beschwerdeführer angefochten.

Den Hintergrund des ersten Beschwerdefalles bildet der Pachtvertrag, den der öffentliche Verwalter mit den Mitbeteiligten auf 5 Jahre abgeschlossen hat. Gegenstand des Streites ist die behauptete Gesetzwidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung des Vertrages. Hiezu war folgendes zu erwägen:

Die Verpachtung stellt sich als ein Akt der Geschäftsführung dar, den der öffentliche Verwalter kraft seiner im Verwaltergesetz festgelegten Befugnis zur Vertretung des Unternehmens vornahm. Nach der Rechteansicht, die der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. September 1946, Zl. 29/46, dargelegt hat, kann der Inhaber des Unternehmens gegen derlei in Ausübung der Unternehmerrechte getroffene Verfügungen des öffentlichen Verwalters wirksame Einwendungen nicht erheben, da seine Befugnisse als Unternehmer für die Zeit des Bestandes der öffentlichen Verwaltung zur Gänze auf den öffentlichen Verwalter übergegangen sind, und er besitzt folgerichtig auch keine Parteistellung gegenüber Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde durch die solche Verfügungen des öffentlichen Verwalters angeordnet oder mit Rechtswirksamkeit ausgestattet werden. Demzufolge ergibt sich für den Beschwerdeführer der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid vom 30. April 1946.

Daraus allein würde allerdings der Mangel der Beschwerdelegitimation gegenüber dem Aufhebungsbescheid vom 26. Oktober 1946 noch nicht folgen, denn es ist durchaus möglich, dass eine Person, die einem rechtserzeugenden Bescheide gegenüber Parteistellung nicht besass, an dem durch diesen Bescheid herbeigeführten Rechtsverhältnis teilnimmt und daher durch einen weiteren, in dieses Rechtsverhältnis eingreifenden Bescheid in einem Rechte verletzt werden kann. In diesem zweiten Beschwerdefall besteht der behauptete Rechtsanspruch des Beschwerdeführers aber nicht in dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Genehmigung und ihrer rechtlichen Wirkungen, sondern im Gegenteil, in dem Anspruch auf Nichtigerklärung dieser Genehmigung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer Erteilung, den 30. April 1946, und die Gesetzwidrigkeit, durch die Beschwerdeführer sich in diesem von ihm in Anspruch genommenen Rechte verletzt erachtet, wird von ihm darin erblickt dass die belangte Behörde die Aufhebung des Genehmigungsbescheides nicht nach § 68 Abs. 4, - oder allenfalls Abs. 2 - AVG, sondern nach Abs. 3 dieser Bestimmung und mit Wirkung erst vom 27. September 1946 an vorgenommen hat.

Dem Beschwerdeführer ist hier zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss Abs. 7 des § 68 AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäss den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderung und Behebungsrechtes zusteht. Dem Beschwerdeführer wäre die Berechtigung zur Beschwerdeführung nicht zugestanden, wenn die belangte Behörde die von ihm beantragte Beseitigung des Genehmigungsbescheides überhaupt verweigert hätte, und er erlangt diese Berechtigung selbstverständlich nicht dadurch, dass die Beseitigung tatsächlich vorgenommen, aber auf eine gesetzliche Bestimmung aufgebaut wurde, die er als nicht zutreffend erachtet.

Was aber den Beschwerdepunkt betrifft, der sich gegen den Termin des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung richtet, so ist hierzu folgendes zu sagen: Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass der Pachtvertrag mit dem 17. September 1946 erloschen sei. Diese Wendung mochte Anlass zu einem Missverständnis geben, gemeint war damit aber jedenfalls, dass in Auswirkung der nun ausgesprochenen Aufhebung das für die Rechtswirksamkeit des Vertragsabschlusses erforderliche öffentlich-rechtliche Element der behördlichen Genehmigung mit 17. September 1946 zu bestehen aufgehört habe, denn nur diese Genehmigung war der Inhalt des Bescheides vom 30. April 1946 gewesen und konnte nun Gegenstand der Aufhebung dieses Bescheides sein, nicht der Pachtvertrag selbst, der das zivilrechtliches Gebilde der Judikatur der Verwaltungsbehörde nicht unterliegt. Die Zurücknahme der Genehmigung erst mit dem 17. September 1946 und nicht, wie vom Beschwerdeführer intendiert war, bereits vom 30. April 1946 an, enthält eine - übrigens in der Hauptsache dem Beschwerdeführer günstige Erledigung des auf Aufhebung gerichteten Antrages, auf dessen aufrechte Erledigung Beschwerdeführer überhaupt keinen Anspruch besaß, und befähigt diesen daher nicht zur Erhebung der Beschwerde. Es soll hiezu nur beiläufig bemerkt werden, dass die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides mangels abweichender besonderer Anordnung in den Verwaltungsvorschriften immer nur ex nunc erfolgen kann und infolgedessen erst von dem Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides an hätte in Wirksamkeit gesetzt werden dürfen (so auch Mannlicher-Coreth, „Das Verwaltungsverfahren“„ 4. Auflage, Anm. 23 zu § 68). Diese Abweichung vom Gesetze hätte jedoch nur von den am Fortbestand der Genehmigung allenfalls interessierten Vertragsteilen geltend gemacht werden können, insofern sich deren Situation durch die Aufhebung ungünstiger gestaltet hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, der ja die Aufhebung anstrebte und durch den Bescheid nicht schlechter, sondern besser gestellt wird, ja, durch den Fehlgriff der Behörde im Punkte des Termines sogar günstiger abschneidet, als es nach dem Gesetze zulässig war, kommt dieser Verstoss selbstverständlich nicht weiter in Betracht und wird ja von ihm auch gar nicht gerügt.

Gemäss den angeführten Erwägungen waren beide Beschwerden mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäss § 34 (1) VwGG 1945 als unzulässig zurückzuweisen. Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer die Anfechtung des Pachtvertrages durch die angefochtenen Bescheide durchaus nicht abgeschnitten wird.

Die Beilagen der Beschwerden werden zurückgestellt.

Wien, am 23. Jänner 1947

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1947:1946000260.X00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten