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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. April 2022, Zlen. 1. LVwG-401-4/2021-R19 und 2. LVwG-327-13/2021-R19, betreffend Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag - soweit er sich auf die Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bezieht - nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2021 ab, mit dem dem Revisionswerber eine beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) für den Einbau von Bodenaushubmaterial versagt wurde, Aufträge nach dem GNL - nämlich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - und Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) - nämlich die Entfernung und zulässige Entfernung oder Verwertung des betroffenen Bodenaushubmaterials - erteilt wurden.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Bewilligungsversagung und Aufträge nach dem GNL zu Ra 2022/10/0097 und hinsichtlich der Aufträge nach dem AWG 2002 zu Ra 2022/07/0067 protokolliert wurde und die mit dem Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Der Aufschiebungsantrag ist im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle einer erfolgreichen Revision das Bodenaushubmaterial zunächst abtransportiert und schließlich von der Deponie wieder zur Einbaustelle zurücktransportiert werden müsste. Dies sei nicht im öffentlichen Interesse des Umweltschutzes, weshalb den öffentlichen Interessen des GNL, insbesondere dem Schutz der Natur, der Vermeidung von Abgasen infolge unnötiger Transportfahrten und der Rekultivierung der Wiese durch rasches Ansäen am besten entsprochen werde, wenn dem Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben werde.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0021, mwN).
6 Der Aufschiebungsantrag enthält keine Ausführungen dazu, dass oder warum dem Revisionswerber durch den Vollzug der Aufträge nach dem AWG 2002 ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse.
7 Dem Aufschiebungsantrag war damit - soweit er in die Zuständigkeit des Senates 07 (AWG 2002) fällt - nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070067.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022