Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG festgehalten, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung maßgeblich ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und - im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG - nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus den Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020143.L01Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022