TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 95/04/0202

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der E-Gesellschaft m.b.H. in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 1995, Zl. Ge-441720/1-1995/Sch/Th, betreffend Verfahren gemäß § 360 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführerin die Einstellung des Betriebes des Sägegatters aufgetragen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (erstbehördliche) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juli 1995 hat in seinem Kopf und Spruch folgenden Wortlaut:

"An die

E GesmbH.

z. Hd. des Rechtsvertreters

Dr. P

L

E GesmbH.,

O; bescheidmäßige

Verfügung nach § 360 Abs. 1 GewO 1994

B e s c h e i d

Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ergeht als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender

S p r u c h :

Sie, Frau C, haben, auf Grund Ihrer Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma E GesmbH., um den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen,

1.

den Betrieb bzw. den Einsatz des HUBSTAPLERS in der Betriebsanlage, ausgenommen auf dem Langzeitlagerplatz auf den Grundstücken 222/5 und 245/2, KG. X, ab Zustellung dieses Bescheides solange zu unterlassen, bis für diesen eine gewerbebehördliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994 betreffend den Lagerplatz bzw. das Betriebsareal auf den Grundflächen 218 (jetzt 244), 243/1 und 243/2, KG., . X, ausgesprochen ist.

2.

Der Betrieb des SÄGEGATTERS ist solange einzustellen, bis für den geänderten bzw. durch Einbau von 2 Hydraulikmotoren umgebauten Antrieb des Sägegatters eine Bewilligung erlangt wurde.

Für die Durchführung dieser Einstellung wird eine ANGEMESSENE FRIST von 30 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides eingeräumt.

Rechtsgrundlage:

§§ 333 und 360 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994."

Zur Begründung wird in diesem Bescheid u.a. ausgeführt, mit Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Juli 1955 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau sei die Betriebsanlage bewilligt worden. Die Bewilligung habe u.a. nur ein Sägegatter mit einer Rahmenbreite von 65 cm und einer mit Handrädern bedienbaren Justierung der Ober- und Vorschubwalze (keine Hydraulik) umfaßt. Weiters sei der Holztransport am genehmigten Lagerplatz mittels Rollwagen genehmigt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. November 1989 sei, weil in Projektbeschreibung vorhanden, der Einsatz eines Staplers zum Be- und Entladen von Schnittholz von Fahrzeugen für die Grundstücke 222/5 und 245/2, KG. X (Langzeitlagerplatz), genehmigt worden. Das diesem Bescheid zugrunde liegende Ansuchen habe eine Projektbeschreibung folgenden Inhaltes enthalten:

"4) Projektbeschreibung:

Bei dem zu errichtenden Lagerplatz handelt es sich um einen sogenannten "Langzeit-Lagerplatz" für Holz, da auf diesem Lagerplatz primär Hartholz über längere Zeit gelagert wird, damit durch die Lufttrocknung der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend herabgesetzt wird.

Beabsichtigt ist die Lagerung von Rundholz als auch von Schnittholz.

Im Hinblick darauf, daß es sich um einen Langzeitlagerplatz handelt, ist die Fahrfrequenz sehr gering, diese ist mit maximal 10 - 15 Zulieferungen bzw. Abtransporten pro Woche begrenzt. Die Be- und Entladetätigkeit von Fahrzeugen hinsichtlich Schnittholz erfolgt mittels Stapler, das Rundholz wird mittels Ladekran be- bzw. entladen.

Beim Lagerplatz handelt es sich um einen mittels "Voest"-Schlacke befestigten Platz.

5) Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß sich der geplante Lagerplatz in unmittelbarer Nähe des Sägewerkes

"E Gesellschaft m.b.H." befindet."

In den Projektsunterlagen finde sich keine weitere Aussage über den Einsatz bzw. die Verwendung eines Staplers. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 1995 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß die Änderung des Sägegatters (Einbau einer elektrohydraulischen Höhenverstellung der Ober- und der Vorschubwalze) kein genehmigungspflichtiger Tatbestand nach § 81 weder der GewO 1973 noch der GewO 1994 sei. Eine Änderung des Sägegatters durch Einbau einer Hydraulik werde nicht in Abrede gestellt. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag von mineralisch-ölischen Stoffen sei zweifellos geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (hier Grundwasser) herbeizuführen. Im gegenständlichen Fall sei der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin genannte Schmierölbehälter ein 200 l Ölfaß, das mit einem gewöhnlichen Schlauch (kein Druckschlauch) an einer Kette bei der Maschine hängend mit der Maschine verbunden gewesen sei. Es liege nicht nur die Eignung, Beeinträchtigungen zu verursachen, vor, sondern es sei durch die Öllagerung und dieses Hantieren unter Berücksichtigung von Störfällen eine nachteilige Einwirkung zu befürchten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem Bescheid vom 8. August 1995 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahin, daß er wie folgt zu lauten habe:

"Der E Ges.m.b.H. wird zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgetragen,

1.

den Betrieb bzw. den Einsatz des Hubstaplers in der Betriebsanlage - ausgenommen auf dem Langzeitlagerplatz auf den Grundstücken Nr. 222/5 und 245/2 der KG. X zu unterlassen,

2.

den Betrieb des Sägegatters einzustellen."

Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, ergänzend zur zutreffenden Begründung des erstbehördlichen Bescheides werde als unbestritten festgehalten, daß Gewerbeausübende bzw. Anlageninhaberin die Beschwerdeführerin sei. Der angefochtene Bescheid richte sich auch an sie, wobei allerdings im Spruch als Verpflichtete die gewerberechtliche Geschäftsführerin angeführt sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß C mit Schreiben vom 20. April 1989 um die Betriebsanlagengenehmigung für einen "Langzeitlagerplatz" auf den Grundstücken Nr. 222/5 und 245/2 der KG. X angesucht habe. Der darüber erlassene Genehmigungsbescheid vom 8. November 1989 sei an sie gerichtet worden. Da dieser Langzeitlagerplatz sowohl arbeitstechnisch wie auch wirtschaftlich in den Sägewerksbetrieb integriert sei, sei schon auf Grund der Einheit der Betriebsanlage davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin in diese Betriebsanlagengenehmigung als Rechtsnachfolgerin eingetreten sei. Darüberhinaus sei in sämtlichen seither durchgeführten behördlichen Verfahren die Beschwerdeführerin als Gewerbeausübende bzw. Anlageninhaberin aufgetreten. Dessenungeachtet erscheine die Bezeichnung von C als Verpflichtete nicht als rechtswidrig, weil sie einerseits gewerberechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sei und andererseits eine juristische Person nur durch natürliche Personen Rechtshandlungen setzen bzw. Verpflichtungen erfüllen könne. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Genehmigung aus dem Jahr 1989 für den Hubstaplerbetrieb umfasse auch den Einsatz desselben im gesamten Betrieb, sei nicht zu folgen. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage vermöge einen fehlenden Genehmigungsantrag nicht zu substituieren. Aus dem Genehmigungsantrag vom 20. April 1989 mit Betriebsbeschreibung sei eindeutig zu entnehmen, daß der Hubstaplereinsatz für den Langzeitlagerplatz beantragt werde. Wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt habe, könne die Gewerbebehörde keine über den Genehmigungsantrag hinausreichende Genehmigung erteilen. Zu berücksichtigen sei bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht des Hubstaplereinsatzes, daß die Sägewerksbetriebsanlage Betriebsflächen umfasse, die teilweise nahe bei Nachbargrundstücken gelegen, teilweise - wie der Langzeitlagerplatz - von Nachbarhäusern weit entfernt seien. Diesem Umstand komme im Hinblick auf das Ausmaß der Lärmimmissionen erhebliche Bedeutung zu. Was den Betrieb des Sägegatters betreffe, sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß bereits der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 GewO 1994 ausreiche, die Behörde zur Erlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen. Wenn auch das Hydraulikölfaß laut Angabe der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, verblieben doch vom technischen Sachverständigen geforderte Gewässerschutzmaßnahmen, wie Aufstellung des Hydraulikaggregates in einer Wanne und Absicherung gegen Drucküberschreitung. Auf Grund der von der Behörde wahrzunehmenden Schutzinteressen nach § 374 (richtig wohl: § 74) Abs. 2 Z. 1 und 5 GewO sei in Übereinstimmung mit der Erstbehörde davon auszugehen, daß eine Genehmigungspflicht nicht auszuschließen und somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung als begründet anzusehen sei. Es lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die im Spruch bezeichneten Verfügungen vor. Zur Verhältnismäßigkeit der verfügten Maßnahmen werde festgehalten, daß die Beschwerdeführerin ungeachtet mehrfacher Aufforderungen der Erstbehörde bisher nicht um die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung der geänderten Betriebsweise angesucht habe. Sie habe auch keinen Feststellungsantrag nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 eingebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, die Betriebsanlage im genehmigten Umfang, und zwar auch betreffend den Betrieb des Sägegatters und den Einsatz des Staplers in der gesamten Betriebsanlage, zu betreiben. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt sie im wesentlichen vor, gegen die Auslegung des Bescheides aus dem Jahre 1989 durch die belangte Behörde spreche der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Aus der Projektbeschreibung ergebe sich, daß die Be- und Entladetätigkeit von Fahrzeugen mittels Stapler erfolge, ohne daß hier irgendeine Beschränkung für die Be- und Entladung auf den Grundstücken Nr. 222/5 und 245/2 angeführt wäre. Der Bescheid vom 8. November 1989 könne daher nur so verstanden werden, daß die Be- und Entladetätigkeit auf der gesamten Betriebanlage mittels Stapler erfolge und damit die mobile Maschine für die gesamte Betriebsanlage gewerbebehördlich bewilligt worden sei. Es hätte der Behörde schon seinerzeit klar sein müssen, daß das Be- und Entladen von Lkw auch ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines Säge- und Hobelwerkes darstelle und darüberhinaus auch Schnittholz von den auf den übrigen Grundstücken der Betriebsanlage abgeladenen Lkw zu den Grundstücken Nr. 222/5 und 245/2 zugebracht werde. Wenn die belangte Behörde meine, die Sägewerksbetriebsanlage umfasse Betriebsflächen, die teilweise nahe bei Nachbargrundstücken gelegen, teilweise - wie der erweiterte Langzeitlagerplatz - von Nachbarhäusern weit entfernt seien, so sei diese Annahme völlig aus der Luft gegriffen. Schon ein Blick auf den Lageplan der Betriebsanlage hätte die belangte Behörde dahin belehrt, daß die Flächen des Lagerplatzes auf den Grundstücken Nr. 222/5 und 245/2 wesentlich näher an Nachbarhäusern heranreichten, als das Gelände der ursprünglichen Betriebsanlage, welche sich auf den Grundstücken Nr. 243/1, 244 und 243/2 befinde. Zwischen den zuletzt genannten Grundstücken und den nächsten Parzellen der Nachbarhäuser befänden sich nämlich noch zwei nur landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die nicht bewohnt seien. Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, diesem Umstand komme im Hinblick auf das Ausmaß der Lärmimmissionen erhebliche Bedeutung zu, entbehrten daher jeder Grundlage. Bei ihrer Auslegung des Bescheides vom 8. November 1989 gehe die belangte Behörde unter Mißachtung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage offensichtlich davon aus, daß durch die Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage hier zwei getrennte Betriebsanlagen vorlägen. Dies widerspreche eindeutig der Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1994. In der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 1955, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 22. Juli 1955 bilde, werde bezüglich des Sägegatters ausgeführt, es solle im Betrieb ein Vollgatter mit einer Rahmenweite von 65 cm, eine Besäumsäge und eine Spreißelsäge zur Aufstellung gelangen. Alle drei Arbeitsmaschinen hätten elektromotorischen Einzelantrieb. Am 15. März 1962 sei eine gewerbepolizeiliche Endbeschau durch die Erstbehörde erfolgt, anläßlich welcher festgestellt worden sei, daß die Betriebseinrichtung u.a. aus einem Vollgatter mit elektrischem Antrieb, Rahmenweite 65 cm, 30 PS, bestehe. Es ergebe sich daher, daß in keiner der oben angeführten Bescheide eine nähere Beschreibung des Sägegatters erfolgt sei, insbesondere bestünden keine Ausführungen darüber, ob die Höhenverstellung der oberen Walze und des Antriebes der Vorschubwalzen hydraulisch oder händisch zu erfolgen habe, sondern nur, daß das Sägegatter einen elektromotorischen Einzelantrieb habe, was nach wie vor gegeben sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß sowohl eine hydraulische als auch eine händische Höhenverstellung der Walzen vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid umfaßt gewesen sei. Für die Beschwerdeführerin als nunmehrige Betreiberin der Betriebsanlage sei nicht mehr nachvollziehbar, seit wann das Sägegatter mit einer hydraulischen Verstellung der Walzen betrieben werde oder ob es bereits ursprünglich mit hydraulischer Verstellung betrieben worden sei. Der seinerzeitige Konsenswerber sei bereits verstorben. Auch habe die Behörde, die seit dem Jahre 1961 keine Überprüfung mehr durchgeführt habe, nicht feststellen können, seit wann eine hydraulische Höhenverstellung der Walzen bestehe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß das Sägegatter schon von Anfang an mit einer hydraulischen Höhenverstellung der Walzen betrieben worden sei. Auf diese Tatsache sei bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1995 hingewiesen und darüberhinaus ausgeführt worden, daß eine Änderung des Sägegatters durch Einbau eines elektrohydraulischen Antriebs der Walzen jedenfalls keinen genehmigungspflichtigen Änderungstatbestand darstellen könne. Im übrigen würde auch der nachträgliche Einbau einer solchen Hydraulik (aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen) keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Änderung des erstbehördlichen Spruches durch den angefochtenen Bescheid, soweit es die Bezeichnung der Person betrifft, an die sich die ausgesprochenen Unterlassungsgebote richten, keine inhaltliche Änderung darstellt. Aus dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut des Kopfes und Spruches des erstbehördlichen Bescheides ergibt sich, daß ungeachtet der Nennung der "Frau C" Adressat der mit diesem Bescheid ausgesprochenen Unterlassungsgebote die Beschwerdeführerin selbst ist und mit der von der Erstbehörde gewählten Formulierung offensichtlich nur die physische Person bezeichnet werden sollte, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung dieser Unterlassungsgebote verantwortlich ist. Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde die Bezeichnung des Adressaten der Unterlassungsgebote durch Benennung der Beschwerdeführerin klarstellte.

I. Hubstapler

Der Spruch des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. November 1989 hat in dem für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Teil folgenden Wortlaut:

"Frau C wird die Änderung des bestehenden Sägewerkes durch Errichtung eines Lagerplatzes auf den Grundstücken 245/2 und 222/5 der KG. X gewerbebehördlich genehmigt. Grundlagen hiefür sind:

a)

die bei der mündlichen Verhandlung am 24.8.1989 vorgelegenen Projektsunterlagen;

b)

die Beschreibung der Betriebsanlage im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift;

c)

der Antrag des Arbeitsinspektorates für den

              9.              Aufsichtsbezirk.

Folgende Auflagen sind dabei einzuhalten: ..."

Aus diesem Spruch ergibt sich, daß der Inhalt der genehmigten Änderung aus den von der damaligen Antragstellerin vorgelegten Projektsunterlagen, deren hier maßgeblicher Teil oben in der Darstellung des Inhaltes des erstbehördlichen Bescheides wiedergegeben ist, zu entnehmen ist. Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, Genehmigungsinhalt dieses Bescheides sei hinsichtlich des Hubstaplers lediglich dessen Verwendung auf dem damals antragsgegenständlichen Lagerplatz gewesen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Es wird dort nämlich von der Benützung des Staplers lediglich im Zusammenhang mit der Be- und Entladetätigkeit von Fahrzeugen auf diesem Lagerplatz gesprochen. Dafür, daß der Stapler auch zum Transport des Ladegutes auf andere Teile der Betriebsanlage bzw. von dort zur Verladung auf dem antragsgegenständlichen Lagerplatz eingesetzt werde, enthält die fragliche Projektsbeschreibung keinen Anhaltspunkt. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen in der Beschwerde über die Einheit der Betriebsanlage nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin irrt nämlich, wenn sie offensichtlich meint, der Betriebsinhaber könne jede vom Umfang des Genehmigungsbescheides erfaßte Betriebseinrichtung unabhängig von der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Projektsbeschreibung an jedem beliebigen Ort der Betriebsanlage einsetzen. Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist vielmehr lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebs- bzw. Projektsbeschreibung entspricht. War aber die Benützung des Hubstaplers außerhalb des fraglichen Lagerplatzes nicht Gegenstand der mit dem Bescheid der Erstbehörde vom 8. November 1989 erteilten Änderungsgenehmigung, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Benützung desselben auch auf anderen Teilen der Betriebsliegenschaft stelle eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dar, sodaß mangels entsprechender Genehmigung dadurch der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gegeben sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit erweist sich aber auch die Rechtsanschauung der belangten Behörde, es seien diesbezüglich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt, als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich gegen das Verbot der Benützung des Hubstaplers außerhalb des Langzeitlagerplatzes richtet, als nicht begründet, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

II. Sägegatter

Die belangte Behörde geht bei der Annahme, die Benützung des Sägegatters in seiner derzeitigen Ausgestaltung begründe den Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dieses Sägegatter sei erst nach der Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage durch den Bescheid der Erstbehörde vom 15. Juli 1955 bzw. nach Erlassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 16. März 1957 durch Einbau einer Hydraulik geändert worden, und führt in Übernahme der diesbezüglichen Begründung der Erstbehörde hiezu lediglich aus, diese Änderung werde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Letzteres steht allerdings, wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, im Widerspruch zum Akteninhalt. Denn bereits in ihrer an die Erstbehörde gerichteten Stellungnahme vom 15. Februar 1995 (Seite 7) brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, eine Änderung des mit Bescheid vom 15. Juli 1955 genehmigten Sägegatters habe seither nicht stattgefunden. Dieser Standpunkt wird erkennbar auch in der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid aufrechterhalten.

Da somit in dem die Untersagung der Benützung des Sägegatters betreffenden Teil des Bescheides der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040202.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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