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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19Rechtssatz
Im Rahmen der rechtliche Beurteilung zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie zum Verschulden der Beschuldigten ging das VwG davon aus, dass von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Lenker seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht nachkommt (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0269). Zugleich ging es davon aus, dass das Verschulden der Beschuldigten gering sei. Feststellungen, die entgegen dieser Judikatur im vorliegenden Fall einen solchen Schluss zuließen, fehlen. Auch die Feststellungen zu der am Folgetag durch die Beschuldigte erfolgten Meldung des Verkehrsunfalles vermögen für sich genommen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht zu tragen (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0269). Auch im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ging das VwG vom Vorliegen dieses Kriteriums aus. Eine nähere Begründung, die das VwG - entgegen der Judikatur, nach der ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen ist (vgl. VwGH 18.12.2002, 99/18/0036) - zu dieser Annahme berechtigt hätte, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das VwG hat sich im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020128.L03Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022