TE Vwgh Beschluss 2022/8/29 Ra 2021/18/0406

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2022
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision 1. R I, 2. G C, und 3. M I, alle vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2021, 1. L515 2148263-2/15E, 2. L515 2148259-2/15E und 3. L515 2148261-2/15E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber ist der Vater und die Zweitrevisionswerberin die Mutter der Drittrevisionswerberin; alle sind Staatsangehörige von Armenien. Sie stellten am 11. Jänner 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die sie damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber als ehemaliger Polizist aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Armenien behördlich verfolgt werde. Sie hätten auch deshalb Armenien verlassen, weil die Drittrevisionswerberin schwer krank sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge im Beschwerdeverfahren in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und setzte eine 30-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien (parallel zur vorliegenden Revision) auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dem Erkenntnis vom 14. Juni 2022, E 4491-4493/2021-12, hob der Verfassungsgerichtshof das auch mit Revision angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 30-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) auf.

4        Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

5        Zu I. (Zurückweisung der Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet):

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision wendet sich formal zwar auch gegen die Nichtzuerkennung von Asyl, enthält allerdings in den Darlegungen zu ihrer Zulässigkeit keine konkreten Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung von Asyl. Die in der Zulassungsbegründung angesprochene Erkrankung der Zweitrevisionswerberin, die einer Abschiebung entgegenstehe und zumindest subsidiären Schutz rechtfertigen soll, vermag eine asylrechtlich relevante Rechtsfrage nicht darzutun.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet.

11       Zu II.:

12       Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

13       Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 15.11.2017, Ra 2017/18/0173).

14       Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärten die revisionswerbenden Parteien mit ihrer Eingabe vom 26. Juli 2022, nur im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht klaglos gestellt zu sein.

15       Somit erweisen sich die revisionswerbenden Parteien - abgesehen von der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten (vgl. dazu Pkt. I.) - als klaglos gestellt.

16       Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG im übrigen Umfang (also abgesehen von der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

17       Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 55, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. August 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180406.L01

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten