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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. März 2022, LVwG-AV-183/001-2022, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe iA Bewilligung von Arbeiten zur Errichtung eines Gehsteiges gemäß § 90 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) hat mit Schreiben vom 5. Juli 2022 die (auch) dort eingebrachte Revision unter einem mit dem fälschlicherweise ebenfalls beim Verwaltungsgericht eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach dieser Vorlage den Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Juli 2022 zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel aufgefordert.
2 Ausgehend von der nachweislichen und aktenkundigen Zustellung durch Hinterlegung dieser Anordnung an den Revisionswerber mit 27. Juli 2022 (vgl. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz) endete die dort gesetzte Verbesserungsfrist von zwei Wochen am 10. August 2022. Die mit 9. August 2022 entgegen § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebrachte Ergänzung wurde von diesem am 24. August 2022 - und damit außerhalb der Verbesserungsfrist -per Botendienst an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
3 Die revisionswerbende Partei ist somit der an sie ergangenen hg. Aufforderung vom 19. Juli 2022, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
4 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 1. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020082.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022