TE Vwgh Beschluss 1996/4/23 95/05/0081

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des C in F, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Jänner 1995, Zl. 8 BauR1-412/4/1994, betreffend Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Flattach vom 28. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Wiedererrichtung der abgebrannten Almhütte auf dem Grundstück Nr. n1, KG X, u.a. mit der Auflage erteilt, daß die Situierung durch den Bestand gegeben sei und laut Lageplan zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1994 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Obervellach der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit, daß das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Flattach vom 28. Juli 1993 bewilligte Bauvorhaben nicht auf dem genannten Grundstück, sondern auf dem im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Obervellach befindlichen Grundstück Nr. n2, KG Y, dessen Eigentümer der Mitbeteiligte sei, errichtet worden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau ordnete mit Bescheid vom 2. August 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Almhütte gemäß § 31 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992 an. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mittels Berufung angefochten.

In der Folge verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit Bescheid vom 17. August 1994 den Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. n2, KG Y, gemäß § 32 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992 entweder innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides für die auf dem Grundstück Nr. n2, KG Y, ohne Baubewilligung errichtete Hütte bei der zuständigen Baubehörde unter Vorlage der Einreichunterlagen nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Ablauf der unter Punkt 1. gesetzten Frist, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Auf dem Grundstück Nr. n2, KG Y, sei eine Almhütte ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichtet worden. Gemäß § 32 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992 sei bei einer konsenslosen Bauführung gegenüber dem Grundeigentümer des betroffenen Grundstückes, also gegenüber dem Mitbeteiligten, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gewesen. Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei eindeutig zu entnehmen, daß der baupolizeiliche Auftrag lediglich an eine Person, nämlich an den Mitbeteiligten, den Eigentümer des Grundstückes Nr. n2, KG Y, gerichtet gewesen sei. Der Berufung des Mitbeteiligten wurde mit demselben Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen, weil die erstinstanzliche Behörde kein Ermittlungsverfahren darüber durchgeführt habe, ob das Bauansuchen entsprechend der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Flattach vom 28. Juli 1993 und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt worden sei (insbesondere müsse die Situierung der Almhütte einer genauen Prüfung unterzogen werden), weiters, ob die verfahrensgegenständliche Almhütte tatsächlich auf dem im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstück Nr. n2, KG. Y, errichtet worden sei bzw. wer Eigentümer jener Grundfläche sei, auf dem sich die verfahrensgegenständliche Hütte befinde.

In der gegen die in diesem Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf "Durchsetzbarkeit und Abwehr von Beeinträchtigungen seines Eigentumsrechtes im Sinne § 353 ff ABGB am angefangenen Bauwerk ... im Sinne und Umfang der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Flattach vom 28. Juli 1993", weiters im Recht auf Parteistellung im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und im Recht auf Sachentscheidung in bezug auf seine Berufung gegen den Bescheid vom 17. August 1994 verletzt.

Die belangte Behörde hat - wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Mitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß § 32 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung (im folgenden: BO), hat die Behörde, wenn Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet werden, dem Inhaber der Baubewilligung - bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer - mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Der Beschwerdeführer meint, daß seine Rechtsmittellegitimation schon deswegen gegeben gewesen sei, weil ihm der Bescheid vom 17. August 1994 wirksam zugestellt worden sei. Die Behörde erster Instanz sei nach der Aktenlage jedenfalls davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme. Im Hinblick auf die rechtskräftige Baubewilligung und die Zustimmung des Mitbeteiligten im Bauverfahren erster Instanz im Sinne des § 42 AVG müsse klar sein, daß der Mitbeteiligte bei Ausführung des bewilligten Baues durch den Beschwerdeführer nach Maßgabe der Baubewilligung sowohl verwaltungsrechtlich als auch zivilrechtlich unter der Voraussetzung als zustimmend anzusehen sei, daß das bewilligte Vorhaben genau an der Stelle ausgeführt werde, an der es laut Baubewilligung auszuführen sei. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich behauptet und dargetan, daß keine Verrückung des bewilligten Bauvorhabens vorliege. "Parzellennummern, Mappengrenzen und Eigentumsgrenzen" seien daher nicht von Bedeutung. Es hätte daher die belangte Behörde erkennen müssen, daß durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in materielle Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere ins Eigentumsrecht, eingegriffen werde, selbst für den Fall, daß die Bauführung nicht auf Eigengrund erfolgt sei. Die Behörde gehe selbst davon aus, daß aufgrund der gegebenen Strittigkeit der Grundgrenzen die Eigentumsverhältnisse durch entsprechende Ermittlungen zu klären gewesen wären, was die Behörde erster Instanz unterlassen habe. Der Beschwerdeführer sei somit materiellrechtlich vom Verfahrensergebnis betroffen. Der Beschwerdeführer könnte somit bei negativem Ausgang des Verfahrens enteignet werden, ohne daß er am Verfahren als Partei teilnehmen dürfe.

Im Hinblick darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid, gegen den sich die zurückgewiesene Berufung gerichtet hat, aus Anlaß der Berufung des Mitbeteiligten aufgehoben worden und somit auf diese Weise der Gegenstand der Berufung weggefallen ist, mußte auf die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem baupolizeilichen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 BO nicht eingegangen werden, da der Beschwerdeführer angesichts der Aufhebung des Berufungsgegenstandes durch die Zurückweisung seiner Berufung jedenfalls nicht in Rechten verletzt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1984, Zl. 83/06/0232, betreffend die mangelnde Beschwerdelegitimation des Nachbarn in bezug auf einen ein Bauansuchen abweisenden Bescheid) und sich im vorliegenden Fall insbesondere im fortgesetzten Verfahren auf Grund der für geboten erachteten weiteren Ermittlungen erst herausstellen wird, ob von einer Bauführung ohne Bewilligung oder von einer von einer erteilten Baubewilligung abweichenden Bauführung gesprochen werden kann. In letzterem Fall wird sich der baupolizeiliche Auftrag von vorneherein in der Folge rechtmäßigerweise an den Beschwerdeführer als Inhaber der in Frage stehenden Baubewilligung zu richten haben. Im fortgesetzten Verfahren kann sich aber auch ergeben, daß die Bauführung durch die vorliegende Bewilligung gedeckt ist, was überhaupt den Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 32 Abs. 1 BO zur Folge hätte.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da in den in der angeführten Verordnung genannten Pauschalbeträgen die Umsatzsteuer miterfaßt ist, war das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050081.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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