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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1995, Zl. MA 65 - 8/57/95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung für die Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 1995 (d.i. ab dem 26. Jänner 1995), ohne Einrechnung von Haftzeiten, nicht erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat - ohne seinen Verfahrenshelfer - eine Stellungnahme zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer rechtskräftig für schuldig erkannt worden war, durch Überlassung einer verbotenen Waffe (einer sog. "Pumpgun") am durch andere Personen verübten Verbrechen des schweren Raubes beteiligt gewesen zu sein (Urteil des OGH vom 30. Juni 1994). Er habe dadurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangen. Mit demselben Urteil wurde er des Vergehens des fahrlässigen unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe (§ 36 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes) für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Das urteilsmäßige Strafende ist nach der Aktenlage der 19. September 1997.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß sich seine Beteiligung an dem Raub darauf beschränkt habe, den Tätern seine Waffe zu überlassen. Daraus könne, obwohl eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 KFG 1967 vorliege, kein Schluß auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit gezogen werden, was bei der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Beschwerdeausführungen nicht zuzustimmen. Dem Gesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang die Annahme zugrunde, daß die Begehung von bestimmten schweren strafbaren Handlungen durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erheblich erleichtert wird (§ 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 KFG 1967). Dazu zählt das Verbrechen des Raubes (§ 66 Abs. 2 lit. d KFG 1967, wonach u.a. strafbare Handlungen gemäß § 142 und 143 StGB bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsachen sind). Die Begehung dieses Verbrechens - in welcher Beteiligungsform immer - erweist demnach eine Sinnesart des Täters, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit indiziert und die es geboten erscheinen läßt, ihn zumindest vorübergehend von der Beteiligung am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges auszuschließen.
Die Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 kann im vorliegenden Fall schon deshalb nichts anderes erbringen, weil die gesetzlichen Wertungskriterien, nämlich die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei ihrer Begehung, die seit der Tat verstrichene Zeit und das während dieser Zeit an den Tag gelegte Verhalten, kein gegen die pauschale Annahme des Gesetzgebers im Einzelfall sprechendes Ergebnis erbringen. So ist insbesondere die Verwerflichkeit der Tat sehr groß, da die (unmittelbaren) Täter eine Bankfiliale überfallen und dabei unter Androhung von Waffengewalt mit der ihnen zu diesem Zweck vom Beschwerdeführer überlassenen Waffe gegenüber zwei Bankbediensteten einen hohen Geldbetrag raubten. Dabei steht ferner im Vordergrund, daß sich der Beschwerdeführer ungefähr seit der Begehung der Tat in Haft befindet und eine Änderung seiner Sinnesart, schwere strafbare Handlungen zu begehen, die typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, noch gar nicht unter Beweis stellen konnte.
Dazu kommen die Umstände, daß der Beschwerdeführer auch ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen hat, sowie - was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht verwertet hat, was aber aktenkundig ist - daß dem Beschwerdeführer schon einmal die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Begehung von zwei Alkoholdelikten für fünfzehn Monate (bis 1. Jänner 1994) vorübergehend entzogen war (Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Mai 1993) sowie daß - wie ebenfalls dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden kann - der Beschwerdeführer zahlreiche weitere gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat (wenn auch die diesbezüglichen Verurteilungen z.T. bereits getilgt sind).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110374.X00Im RIS seit
19.03.2001