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10 VerfassungsrechtNorm
StEG §2 Abs1 litbLeitsatz
Der Antrag des OLG Graz, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben", wird zurückgewiesen. Der Antrag grenzt den verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg "teilweise") ab. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 24. Februar 1994 stellte das Oberlandesgericht Graz zur Z10 Bs 57/94 unter Bezugnahme auf Art89 Abs2 Satz 2 (iVm Art140 Abs1) B-VG den Antrag, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben".
2.1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein Antrag begehren, "daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden".
2.2. Dem unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun ein nicht iSd §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. VfSlg. 10702/1985, 11152/1986), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984, 11802/1988): Die Wendung "den §2 Abs1 litb StEG teilweise ... aufzuheben" (s. auch S 3 des Antrags: "ein anzuwendender Teil des §2 Abs1 litb StEG ... verfassungswidrig ist") grenzt den laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG 1953 entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "teilweise") ab, sondern läßt offen, welche Stellen der angefochtenen (Gesetzes-)Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Oberlandesgerichts tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988).
2.3. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G77.1994Dokumentnummer
JFT_10059688_94G00077_00