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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995, Zl. 185.971/2-IV/10/95, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich: Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes idF BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1994 die Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG nicht eintreten lassen könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1995, B 2856/95, die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seine Zivildiensterklärung vom 26. Mai 1994 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Soweit das Beschwerdevorbringen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1994, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zurückgewiesen wurde, betrifft, ist darauf nicht einzugehen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1995, nicht jedoch ihr Bescheid vom 22. April 1994. Dieser Bescheid war bereits Gegenstand von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110398.X00Im RIS seit
20.11.2000