TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 95/04/0250

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §98 Abs1;
BergG 1975 §98 Abs2;
BergG 1975 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Gemeinde Untersiebenbrunn, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1995, Zl. 63.220/147-VII/A/4/95, betreffend Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 23. Dezember 1994 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 95 Berggesetz Gewinnungsbewilligungen für näher bezeichnete Abbaufelder erteilt. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1995 wurde unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG und §§ 95, 98 und 99 Berggesetz die dagegen erhobene Berufung des Landes Niederösterreich als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Die Behandlung der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 3765/95-3, ab; er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil sie meint, sie habe das in den fraglichen Abbaufeldern angetroffene Vorkommen von Quarz, Quarzit und Quarzsand zu Unrecht als mineralische Rohstoffe gemäß § 5 Berggesetz qualifiziert. Aber selbst wenn man davon ausgehe, die abzubauenden Materialien fielen unter § 5 Berggesetz, hätte die belangte Behörde dennoch die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung wegen mangelnder Abbauwürdigkeit verweigern müssen.

Gemäß § 95 Abs. 2 Berggesetz 1975 ist bei Erteilung der Gewinnungsbewilligung auf die öffentlichen Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 98 Abs. 1 leg. cit. sind Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95 Abs. 1 Z. 4) Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaft des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe, überlassen hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist als Partei auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0095) ausgeführt hat, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz nach den hiefür in Frage kommenden Bestimmungen der §§ 98 und 99 leg. cit. der Standortgemeinde, soweit sie nicht gleichzeitig eines der Tatbestandselemente des § 98 Abs. 1 leg. cit. erfüllt, Parteistellung nicht zu. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im zitierten hg. Erkenntnis verwiesen. Mangelte es solcherart der Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren an der Stellung einer Partei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof unabhängig von der Rechtsrichtigkeit des über den Antrag der mitbeteiligten Partei ergangenen Bescheides in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin stehe das Recht zur Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid nicht zu, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040250.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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