Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.08.2022Norm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist auf das Dienstverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer österreichisches
Recht anzuwenden, so ist die Arbeitgeberin gemäß § 32 Abs 3 EpiG zur Auszahlung des Vergütungsbetrages verpflichtet. Ein auf die Arbeitgeberin übergegangener Anspruch gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs 3 EpiG besteht daher auch dann, wenn die Arbeitgeberin ihren Sitz im Ausland hat.
Schlagworte
Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Lohnzahlung im Ausland, Beschäftigung in Österreich, Sitz Arbeitgeber im Ausland, Österreichisches Recht auf Dienstvertrag anzuwendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.10.2022.R19Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022