TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/7 LVwG-403-2/2022-R20

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2022
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Entscheidungsdatum

07.09.2022

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
MRK Art10 Abs2
ÄrzteG 1998 §53 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Claudia Drexel, BA, über die Beschwerde des Disziplinaranwalt-Stellvertreters beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Vorarlberg des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 30.11.2021 betreffend eine Disziplinarsache nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch sein Verhalten der Gemeinschaft, seinen Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigt und die Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet hat, oder zu deren Einhaltung er nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet ist, indem er in seiner Funktion als Betriebsarzt der Firma J GmbH gegenüber der Kollegenschaft und Personen, die ihm nahe stehen, in einem Mail die Corona-Schutzimpfungen als „gentherapeutischen Großversuch, der der Bevölkerung fälschlicherweise als ,Impfung‘ aufgeredet und indirekt aufgezwungen wird“ bezeichnet und unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete „Studie mit Daten des israelischen Gesundheitsministeriums“, wonach das Risiko, an der Impfung zu sterben, „für Alte 40x und für Jüngere um das über 200fache höher [sei], als an einer Covid-Erkrankung zu sterben“, von einer Teilnahme an den Corona-Schutzimpfungen abgeraten hat, freigesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zumindest im Zweifel zugunsten des Disziplinarbeschuldigten zu verneinen, dass eine Disziplinierung zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unerlässlich und eine in einer demokratischen Gesellschaft angemessene Maßnahme (ultima ratio) sei, um zu verhindern, dass die Bevölkerung unnötig verängstigt und verunsichert werde. Das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte Patienten oder die Öffentlichkeit allgemein mit seinen im E-Mail vom 14.04.2021 aufgestellten Behauptungen, Schlussfolgerungen und „Informationen“ erreicht habe oder auch erreichen habe wollen. Vielmehr sei nicht zu widerlegen, dass er, so seine Verantwortung, im Kreis der Berufskolleginnen und -kollegen eine Diskussion anstoßen und das Vorgehen konkret in der Firma J GmbH erörtern habe wollen. Dass er selbst seine impfkritische oder impffeindliche Haltung zum Ausdruck gebracht habe, führe, solange eine Verbreitung dieser Haltung über den im Mail angeführten Adressatenkreis nicht hinausgehe, nicht dazu, dass eine Disziplinierung im Interesse der öffentlichen Sicherheit bzw der Gesundheit erforderlich sei.

2.   Gegen dieses Disziplinarerkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, das Erkenntnis wende auf den darin festgestellten Sachverhalt „unpassende“ Rechtsnormen an bzw interpretiere eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Die vom Disziplinarbeschuldigten im E-Mail vom 14.04.2021 enthaltenen Äußerungen widersprächen klar dem aktuellen Wissensstand der Medizin. Vielmehr habe der Disziplinarbeschuldigte durch die Äußerung, „aufrichtig über den gentherapeutischen Großversuch, der der Bevölkerung fälschlicherweise als Impfung aufgeredet und indirekt aufgezwungen werde“, vollkommen einseitig Stellung bezogen. Er habe auch klar von einer Teilnahme an einer Impfung abgeraten. Auch wenn er lediglich – nach seinen eigenen Angaben – neben den im E-Mail angeführten Personen nur seiner Ehegattin und seiner Mutter von einer Impfung abgeraten habe, sei im E-Mail detailliert ausgeführt worden, dass er auch Personen, die ihm nahe stünden und ihn konsultierten, aufrichtig von diesem Großversuch informieren würde.

In der an verschiedene Personen gerichteten E-Mail-Nachricht habe der Disziplinarbeschuldigte die Standes- und Berufspflichten gemäß § 136 Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG und § 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014) verletzt und damit eine Verletzung des Standesansehens und der Berufspflichten gesetzt. Ein Verstoß gegen die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 sei grundsätzlich geeignet, als ein standeswidriges Verhalten iSd § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG qualifiziert zu werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfassten die in § 136 ÄrzteG normierten Standespflichten sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. § 53 Abs 1 ÄrzteG betreffe nur Informationen durch einen Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes und setze daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die E-Mail-Nachricht eines praktizierenden Arztes als Betriebsarzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes stehe, diene dies doch offensichtlich (auch) dazu, die Aufmerksamkeit auf seine Tätigkeit zu lenken, zumal der Disziplinarbeschuldigte danach getrachtet habe, eine Position mit den anderen Betriebsärzten für ihre Empfehlungen im Betrieb zu finden. Entsprechend der Angaben des Disziplinarbeschuldigten selbst habe dieser auch danach getrachtet, auch Leute, die ihm nahe stünden und die ihn konsultierten, sohin auch Teile der Belegschaft der J GmbH, vom gentherapeutischen Großversuch – der Impfung – zu informieren und auch davon abzuraten.

Es sei allgemein bekannt, dass die inkriminierten Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in seiner E-Mail nicht dem aktuellen Wissensstand der Medizin entsprechen bzw teilweise gar der Vernunft widersprechen würden. Ausgehend davon habe der Disziplinarbeschuldigte eine Verletzung des Standesansehens verwirklicht, weil er entgegen den sich aus § 53 Abs 1 ÄrzteG und der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ergebenden Pflichten unsachliche Informationen weitergegeben habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe auch eine Berufspflichtverletzung begangen, zumal er im Hinblick auf die hier vorliegenden Äußerungen gegen die einschlägigen Werbebeschränkungen verstoßen habe; dies unter Berücksichtigung, dass die E-Mail-Nachricht naturgemäß auch eine Informationsquelle und Werbung für bestehende Patienten der J GmbH darstelle, und zwar auch dann, wenn er selbst keine eigene Praxis führe.

Entgegen der Ansicht im Erkenntnis der Disziplinarkommission sei eine Disziplinierung des Disziplinarbeschuldigten zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unerlässlich und auch eine in einer demokratischen Gesellschaft angemessene Maßnahme, um damit zu verhindern, dass die Bevölkerung unnötig verängstigt und verunsichert werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass § 53 Abs 1 ÄrzteG und die darauf basierende Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand normierten. Das Verbot unsachlicher, unwahrer und das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liege sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Aufgrund der festgestellten unsachlich zu wertenden Informationen durch den Disziplinarbeschuldigten über das Thema „Impfen“ sei die mit der Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit im Hinblick auf das in Art 10 Abs 2 EMRK genannte Ziel im vorliegenden Einzelfall keinesfalls unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 136 Abs 1 Z 1 und Z 2 ÄrzteG iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG und § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 für schuldig zu erkennen und eine angemessene Strafe zu verhängen, in eventu das angefochtene Erkenntnis mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Erkenntnisses an die Disziplinarkommission für Vorarlberg des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer zurückzuverweisen.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Disziplinarbeschuldigte Dr. G W gehört als ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Vorarlberg an und war am 14.04.2021 Betriebsarzt bei der J GmbH. Dieses Dienstverhältnis endete per 31.07.2021.

Am 14.04.2021 richtete der Disziplinarbeschuldigte nachstehendes E-Mail an die weiteren Betriebsärzte der J GmbH:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie sicherlich bekannt ist, bezweifle ich aus medizinischer Sicht wohlbegründet vieles der derzeitigen restriktiven, oft wohl verfassungswidrigen und häufig gesundheitsschädlichen Maßnahmen der Regierung. Die meisten Anordnungen sind willkürlich und entspringen in keiner Weise den Erkenntnissen der Evidence Based Medicine, dies wird ja nicht einmal erwähnt. Deren renommierteste Vertreter wie Prof. A S, Meduni Wien, werden medial und in med. Publikationen übel verleumdet und ausgebootet.

Jetzt sehe ich mich aber aus berufsethischen Gründen besonders verpflichtet, die Leute, die mir nahestehen und die mich konsultieren, aufrichtig über den gentherapeutischen Großversuch, der der Bevölkerung fälschlicherweise als ‚Impfung‘ aufgeredet und indirekt aufgezwungen wird, zu informieren. Das mag auf Missfallen stoßen und vielleicht auch Widerstand auslösen, aber als Arzt muss ich – müsste man, z.B. public health off., als Amtsarzt – KLAR von einer Teilnahme abraten (‚primum nil nocere!‘). Das Risiko und das zu erwartende Nutzen-Schaden-Verhältnis lässt nach derzeitig erhältlichen Daten keinen anderen Schluss zu, auch wenn andere Instanzen (Ärztekammer, Regierung usw.) aus welchen Gründen immer dies anders darstellen.

Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie mit Daten des israelischen Gesundheitsministeriums ist das Risiko, an der Impfung zu sterben, für Alte 40x und für Jüngere um das über 200fache höher, als an einer Covid-Erkrankung zu sterben. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Prüfphasen wissen wir auch nichts über eventuelle möglicherweise gravierende Spätfolgen des Eingriffs, z.B. ADE, Auto-Immun-Erkrankungen, chron. Entzündliches Syndrom u.a., was von Forschern und Experten, z.B. Prof. Dr. H. S, Uniklinik Innsbruck, als realistisches Risiko bezeichnet wird.

Die folgenden links wurden mir zugesendet und führen zu Videos, die ich inhaltlich (vor allem die medizinisch-epidemiologischen Aspekte) weitestgehend teile und empfehle diese für einen ‚informed consent‘.

Wenn es euch möglich ist, freue ich mich über eine ev Rückmeldung und hoffe/wünschte mir, dass wir ev. als Betriebsärzte eine gemeinsame Position für unsere Empfehlungen im Betrieb finden könnten.“

Der Disziplinarbeschuldigte wollte mit dieser Nachricht eine Diskussion unter den Betriebsärzten zum Umgang mit der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 innerhalb des Unternehmens veranlassen. Er brachte diese Nachricht auch dem betriebsinternen Juristen und der Sekretärin der Betriebsärzte zur Kenntnis, indem er sie ihnen „Cc“ übermittelte. Die Sekretärin ist zur Organisation von Treffen der Betriebsärzte zuständig, mit dem Juristen hat sich der Disziplinarbeschuldigte zuvor über Absonderungsbescheide und Datenschutz ausgetauscht.

Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses E-Mails war der Disziplinarbeschuldigte ausschließlich als Betriebsarzt in der J GmbH beschäftigt; er führte keine eigene Praxis.

Die vom Disziplinarbeschuldigten vertretene Ansicht zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2, wonach es sich dabei um einen „gentherapeutischen Großversuch“ handle, „der der Bevölkerung fälschlicherweise als ,Impfung‘ aufgeredet und indirekt aufgezwungen“ werde, und von dem unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete „Studie mit Daten des israelischen Gesundheitsministeriums“, wonach das Risiko, an der Impfung zu sterben, „für Alte 40x und für Jüngere um das über 200fache höher [sei], als an einer Covid-Erkrankung zu sterben“, abzuraten sei, entspricht nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaften.

4.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Verwaltungsaktes sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten zur J GmbH und dessen Beendigung ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail vom 28.04.2021 sowie aus einem ebendort befindlichen E-Mail vom 12.05.2021.

Inhalt und Adressatenkreis des E-Mails des Disziplinarbeschuldigten vom 14.04.2021 ergeben sich aus einem Ausdruck dieses E-Mails im Verwaltungsakt. Der Disziplinarbeschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, diese E-Mail verfasst und an die genannten Adressaten versendet zu haben.

In seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 15.07.2021 gab der Disziplinarbeschuldigte an, ca zwei Wochen vor Versenden des betreffenden E-Mails von unterschiedlicher Seite von Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Impfung erfahren zu haben. Insbesondere seien dies neurologische Probleme, Schmerzsyndrom, Muskelkrämpfe von einem Patienten, der bereits neurologisch behandelt worden sei, gewesen. Von diesen Problemen habe er sowohl in seiner Funktion als Arbeitsmediziner bei der J GmbH als auch von außen, insbesondere von zwei Physiotherapeuten, erfahren. Auch von Schlaganfällen habe er erfahren. Weiter habe er sich mit kritischer Literatur auseinandergesetzt. All dies habe ihn emotional berührt und er habe das Bedürfnis gehabt, mit seinen Berufskollegen darüber zu sprechen. Sämtliche im Betreff genannten Personen seien ausgebildete Mediziner und ebenso wie er bei der J GmbH als Betriebsärzte tätig. Er habe mit diesem E-Mail eine Diskussion anregen wollen, wie man innerhalb der J GmbH mit dem Thema Impfung umgehen solle.

In der Disziplinarverhandlung am 30.11.2021 vor der belangten Behörde gab der Disziplinarbeschuldigte dazu an, dass er damit eine Diskussion anregen habe wollen, wie man innerhalb des Unternehmens mit dem Thema Impfung umgehen solle; er habe ein Treffen initiieren wollen, um mit den anderen Betriebsärzten die Impfsituation zu besprechen. Er habe die Nachricht auch an die Sekretärin der Betriebsärzte geschickt, die solche Treffen vorbereite, und den betriebsinternen Juristen, mit dem er sich zuvor über Absonderungsbescheide, Datenschutz etc ausgetauscht habe. Ein solches Treffen habe auch stattgefunden, allerdings erst nach Ausscheiden des Disziplinarbeschuldigten. Seine Skepsis und den Rat, sich nicht impfen zu lassen, habe er nur mit Verwandten besprochen, insbesondere habe er seiner Frau und seiner Mutter von einer Impfung abgeraten. Arbeitnehmer der J GmbH habe er nicht in der von ihm im E-Mail zum Ausdruck gebrachten Weise informiert und beeinflusst.

Aus diesen Angaben sowie aus dem Wortlaut der Nachricht vom 14.04.2021 ergibt sich die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte mit dieser Nachricht eine Diskussion unter den Betriebsärzten zum Umgang mit der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 innerhalb des Unternehmens veranlassen wollte.

Dass die vom Disziplinarbeschuldigten vertretene Ansicht zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaften entspricht, ist allgemein bekannt und wird auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht bestritten. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, er würde diese Nachricht inzwischen so nicht mehr verfassen und erkenne nunmehr an, dass es sich um eine Impfung handle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Disziplinarbeschuldigte vorgebracht, seine Äußerungen stellten Werturteile dar, die zwar übertrieben pointiert geäußert worden seien, jedoch auf einer faktischen Grundlage basierten; eine solche faktische Grundlage müsse allerdings nicht unbedingt wissenschaftlicher Natur sein.

Die vom Disziplinarbeschuldigten dazu vorgelegten Dokumente vermögen ebenso wenig zu belegen, dass die betreffenden Äußerungen dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechen. Der in der medizinischen Fachzeitschrift Der Arzneimittelbrief erschienene Artikel Zur Entwicklung genetischen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 – technologische Ansätze sowie klinische Risiken als Folge verkürzter Prüfphasen setzt sich kritisch mit dem beschleunigten Zulassungsverfahren für Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 auseinander und weist auf mögliche Risiken einer raschen Zulassung von solchen Impfstoffen hin. Der Inhalt dieses Artikels vermag weder die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach es sich bei dieser Impfung um einen „gentherapeutischen Großversuch“ handle, „der der Bevölkerung fälschlicherweise als ,Impfung‘ aufgeredet und indirekt aufgezwungen“ werde, noch die Behauptung, dass das Risiko, an der Impfung zu sterben, „für Alte 40x und für Jüngere um das über 200fache höher [sei], als an einer COVID-Erkrankung zu sterben“, zu stützen. In Bezug auf Letztere verweist der Disziplinarbeschuldigte auf einen Kommentar eines Theologen, der ua für die American Life League, eine christlich-konservative Anti-Abtreibungsorganisation in den USA, tätig war, auf der Webseite the Defender der Children’s Health Defense News & Views. Diese Organisation vertritt seit Jahren impfkritische bzw impfskeptische Inhalte und unterstützt die Verbreitung von Falschinformationen zu Impfungen in sozialen Medien (The Washington Post, Majority of anti-vaccine ads on Facebook were funded by two groups, 15.11.2019, abrufbar unter https://www.washingtonpost.com/health/2019/11/15/majority-anti-vaccine-ads-facebook-were-funded-by-two-groups/, letzter Abruf am 07.09.2022). Accounts dieser Organisation wurden inzwischen von den Plattformen Facebook und Instagram mit der Begründung gesperrt, dass die Organisation gegen die Regeln der Plattformen zu Falschinformation, die zu gesundheitlichen Schädigungen führt, verstoße (the Defender, Facebook und Instagram deaktivieren ohne Vorwarnung Accounts von Children’s Health Defense, 18.08.2022, abrufbar unter https://childrenshealthdefense.org/defender/facebook-und-instagram-deaktivieren-ohne-vorwarnung-accounts-von-childrens-health-defense/?lang=de, letzter Abruf am 07.09.2022). Dieser Kommentar kann daher nicht zur Feststellung führen, dass es sich bei der Äußerung des Disziplinarbeschuldigten zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 um eine sachliche Information handelt.

5.1. Gemäß § 136 Abs 1 ÄrzteG, BGBl I Nr 169/1998, idF BGBl I Nr 82/2014, machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen (Z 1), oder die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind (Z 2).

Gemäß § 53 Abs 1 ÄrzteG, BGBl I Nr 169/1998, idF BGBl I Nr 110/2001, hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

Gemäß Abs 4 leg cit kann die Österreichische Ärztekammer nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs 1 genannten Informationen erlassen.

Gemäß § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ist der Ärztin oder dem Arzt jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

Gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung ist eine medizinische Information unsachlich, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

5.2. Zum Vorwurf der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft:

§ 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG legt allgemeine Standespflichten fest, der Arzt hat nach dieser Vorschrift daher in seinem gesamten Verhalten auch außerhalb der Ausübung seines Berufes auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Ob das Verhalten des Arztes an die Öffentlichkeit gedrungen ist, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0044).

Die vom Disziplinarbeschuldigten in seinem E-Mail vom 14.04.2021 vertretene Ansicht zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2, wonach es sich dabei um einen „gentherapeutischen Großversuch“ handle, „der der Bevölkerung fälschlicherweise als ,Impfung‘ aufgeredet und indirekt aufgezwungen“ werde, und von dem unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete „Studie mit Daten des israelischen Gesundheitsministeriums“, wonach das Risiko, an der Impfung zu sterben, „für Alte 40x und für Jüngere um das über 200fache höher [sei], als an einer Covid-Erkrankung zu sterben“, abzuraten sei, entspricht nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaften und ist daher unsachlich.

Ein standeswidriges Verhalten iSd § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG liegt allerdings nur vor, wenn die Verbreitung dieser unsachlichen Informationen durch den Disziplinarbeschuldigten geeignet ist, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das E-Mail vom 14.04.2021 nur an die Betriebsärzte der J GmbH, deren Sekretärin und den Juristen der J GmbH, nicht jedoch an einen breiteren Personenkreis, auch nicht innerhalb der Belegschaft des betreffenden Unternehmens, versendet wurde. Auch adressierte der Disziplinarbeschuldigte in dieser Nachricht ausdrücklich (nur) seine Kolleginnen und Kollegen und artikulierte das Bestreben, eine gemeinsame Position der Betriebsärzte zur Impfung gegen SARS-CoV-2 zu finden; es handelte sich sohin um eine Äußerung im Rahmen einer internen Diskussion im Kreis der Betriebsärzte, die sich ausschließlich an die ärztliche Kollegenschaft des Disziplinarbeschuldigten richtete. Diese Personen verfügen über die notwendige Expertise zur (fachlichen) Einordung der vom Disziplinarbeschuldigten kommunizierten Informationen. Ihnen gegenüber sind diese Informationen nicht geeignet, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu beeinträchtigen.

Die Sekretärin wurde zwecks Organisation eines Treffens mit der betreffenden Nachricht befasst und dem Juristen wurde diese zur Information übermittelt. Gegenüber diesen beiden Personen sind die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten zwar grundsätzlich geeignet, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu beeinträchtigen. Bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten in den Schutzbereich des Art 10 EMRK fallen.

Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat, gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045 und 28.02.2022, Ra 2021/09/0202, jeweils mwN).

Wird eine Meinungsäußerung nach dem ÄrzteG als Verletzung der Standespflicht – zu Recht oder zu Unrecht – disziplinär geahndet, handelt es sich um einen „vom Gesetz vorgesehenen“ Eingriff iSd Art 10 Abs 2 EMRK (VfSlg 17.852/2006). Als in Art 10 Abs 2 EMRK genannter rechtfertigender Zweck kommt bei einer Disziplinierung gemäß § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG zunächst das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft, sohin der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass die Wahrung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der der Ärzteschaft übertragenen Aufgaben durch diese dient, kann eine Disziplinierung gemäß § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG jedoch auch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig sein.

In einer Abwägung zwischen diesen Interessen und dem Recht des Disziplinarbeschuldigten auf freie Meinungsäußerung ist dessen Disziplinierung im gegenständlichen Fall nicht notwendig iSd Art 10 EMRK. Die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten waren erkennbar an seine ärztliche Kollegenschaft und nicht an die beiden weiteren, aus organisatorischen Gründen bzw zur Information damit befassten Personen gerichtet. In Anbetracht des mit dieser Vorgehensweise einhergehenden, vergleichsweise geringen Grades der Beeinträchtigung der durch § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG zu schützenden öffentlichen Interessen ist der Freiheit der Meinungsäußerung, die innerhalb des Kreises der Betriebsärzte des betreffenden Unternehmens zum Zweck der Diskussion (einer Mindermeinung) zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 erfolgte, daher ein höheres Gewicht einzuräumen. In einer Gesamtbetrachtung erscheint demnach aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine Disziplinierung des Disziplinarbeschuldigten zum Schutz des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich.

5.3. Zum Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten:

§ 53 Abs 1 ÄrzteG verbietet die Verbreitung unsachlicher Informationen, wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs gegeben sein muss; dies ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären (VwGH 14.06.2022, Ra 2020/09/0034, mwN). Der Disziplinarbeschuldigte verschickte die Nachricht vom 14.04.2021 zwar in seiner Funktion als Betriebsarzt. Wie bereits ausgeführt, wollte er damit jedoch nicht seine Patienten oder andere Personen über seine Ansichten im Zusammenhang mit der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 informieren oder beraten, sondern innerhalb der Betriebsärzte des betreffenden Unternehmens eine Diskussion zu dieser Schutzimpfung anstoßen. Die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten erfolgte damit nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder in anderer Weise gegenüber seinen Patienten, sondern – aufgrund der Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte beabsichtigte, in Folge der von ihm anzustoßenden Diskussion innerhalb der Betriebsärzte eine gemeinsame Position für die Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 im Betrieb zu finden – in Vorbereitung einer medizinischen Behandlung oder Beratung gegenüber seinen Patienten. Sie steht damit zwar in Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs. § 53 Abs 1 ÄrzteG normiert allerdings ein Werbeverbot, das darauf abzielt, die Information des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw potentiellen Patienten zu regeln; diese Bestimmung kommt daher nicht zur Anwendung, wenn sich die Information an einen Personenkreis wendet, der ohnehin nie zum Patientenkreis zählen kann. Auch Informationen, die zwischen Ärzten ausgetauscht werden, fallen nicht unter § 53 Abs 1 ÄrzteG (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht2 [2018] 136 f). Mit den gegenüber seiner ärztlichen Kollegenschaft geäußerten Informationen kann der Disziplinarbeschuldigte daher nicht gegen seine Verpflichtungen gemäß § 53 Abs 1 ÄrzteG verstoßen haben.

Fraglich ist allerdings, ob ein solcher Verstoß durch die Information gegenüber der Sekretärin oder dem Juristen des betreffenden Unternehmens verwirklicht wurde. Ihnen gegenüber äußerte der Disziplinarbeschuldigte sich nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder Beratung, sondern zur Information über die von ihm im Kreis der Betriebsärzte erwünschte Diskussion. Selbst wenn in Anbetracht dessen, dass sowohl die Sekretärin als auch der Jurist des betreffenden Unternehmens als Angehörige dieses Unternehmens potentiell zum Patientenkreis des Disziplinarbeschuldigten zählen, in Bezug auf diese beiden Personen von einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 53 Abs 1 ÄrzteG ausgegangen würde, ist eine Disziplinierung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund eines Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG aus denselben Erwägungen wie bereits im vorstehenden Punkt dargelegt zum Schutz der Gesundheit, insbesondere des öffentlichen Interesses, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl dazu VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0202), nicht notwendig. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall dem Recht des Disziplinarbeschuldigten, innerhalb seiner ärztlichen Kollegenschaft seine (nicht sachlich begründbare) Meinung zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 zur Diskussion zu stellen, der Vorzug einzuräumen.

5.4. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Disziplinarbeschuldigte auch danach getrachtet habe, Personen, die ihm nahe stünden und die ihn konsultierten, sohin auch Teile der Belegschaft der J GmbH, vom „gentherapeutischen Großversuch“ – der Impfung – zu informieren und auch davon abzuraten, ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich jenes Verhalten ist, das dem Disziplinarbeschuldigten im Einleitungsbeschluss nach § 154 Abs 2 ÄrzteG vorgehalten wurde; eine Bestrafung wegen eines anderen Verhaltens ist nicht zulässig (VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064, mwN). Im Einleitungsbeschluss gemäß § 154 Abs 2 ÄrzteG vom 27.04.2021 wurde dem Disziplinarbeschuldigten Folgendes vorgehalten: „Aufgrund einer Mitteilung vom 19.04.2021 besteht der Verdacht, dass Dr. G W in einem Mail vom 14.04.2021 an mehrere Personen unter dem Betreff ‚Meinungen zu Tests, ‚Impfung‘ etc u.a. die Corona-Schutzimpfungen als ‚gentherapeutischen Großversuch, der der Bevölkerung fälschlicherweise als ,Impfung‘ aufgeredet und indirekt aufgezwungen wird‘ bezeichnet und unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete ‚Studie mit Daten des israelischen Gesundheitsministeriums‘, wonach das Risiko, an der Impfung zu sterben, ‚für Alte 40x und für Jüngere um über das 200fache höher [sei] als an einer Covid-Erkrankung zu sterben‘ von einer Teilnahme an den Corona-Schutzimpfungen abgeraten hat.“ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher lediglich das Versenden und der Inhalt der Nachricht vom 14.04.2021. Die Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte allenfalls – im Zuge anderer Äußerungen oder Handlungen – anderen Personen, allenfalls auch Teilen der Belegschaft der J GmbH oder, wie er selbst angibt, seiner Frau und seiner Mutter, von dieser Impfung abgeraten oder diese im Sinne der in diesem E-Mail enthaltenen Ausführungen über die Corona-Schutzimpfung „informiert“ und ihnen davon abgeraten hat, ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

Die Beschwerde war folglich abzuweisen.

6.   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ärzterecht, Disziplinarrecht, Standespflichten, unsachliche Äußerungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.403.2.2022.R20

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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