Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.09.2022Norm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Rechtssatz
§ 53 Abs 1 ÄrzteG zielt darauf ab, die Information des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw potentiellen Patienten zu regeln; diese Bestimmung kommt daher nicht zur Anwendung, wenn sich die Information an einen Personenkreis wendet, der ohnehin nie zum Patientenkreis zählen kann (hier: Ärztekollegen).
Schlagworte
Ärzterecht, Disziplinarrecht, unsachliche ÄußerungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.403.2.2022.R20Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022