Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2022Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Werden unsachliche Informationen über die Covid Impfung an die Betriebsärzte eines Unternehmens, deren Sekretärin und einen Juristen dieses Unternehmens, nicht jedoch an einen breiteren Personenkreis, auch nicht innerhalb der Belegschaft des betreffenden Unternehmens, versendet, sind diese Informationen gegenüber den Betriebsärzten nicht geeignet, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu beeinträchtigen.
Gegenüber der Sekretärin und dem Juristen (die aus aus organisatorischen Gründen bzw zur Information damit befasst waren) sind die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten zwar grundsätzlich geeignet, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu beeinträchtigen. Bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten in den Schutzbereich des Art 10 EMRK fallen. In Anbetracht des mit dieser Vorgehensweise einhergehenden, vergleichsweise geringen Grades der Beeinträchtigung
der durch § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG zu schützenden öffentlichen Interessen ist der Freiheit der Meinungsäußerung, die innerhalb des Kreises der Betriebsärzte des betreffenden Unternehmens zum Zweck der Diskussion (einer Mindermeinung) zur Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 erfolgte, daher ein höheres Gewicht einzuräumen und eine Disziplinierung des Disziplinarbeschuldigten zum Schutz des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft und
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich.
Schlagworte
Ärzterecht, Disziplinarrecht, StandespflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.403.2.2022.R20Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022