TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/21 LVWG-2021/40/0864-18

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Veröffentlicht am 21.06.2022
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Entscheidungsdatum

21.06.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77
  1. GewO 1994 § 77a heute
  2. GewO 1994 § 77a gültig ab 18.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GewO 1994 § 77a gültig von 18.07.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 77a gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 77a gültig von 01.09.2005 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  6. GewO 1994 § 77a gültig von 25.06.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  7. GewO 1994 § 77a gültig von 01.01.2005 bis 24.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 77a gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2003
  9. GewO 1994 § 77a gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  10. GewO 1994 § 77a gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  11. GewO 1994 § 77a gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA, des 2. BB, des 3. CC und der 4. DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2021, Zl ***, betreffend die gewerberechtliche Genehmigung für den Neubau eines Gastgewerbebetriebes auf Gst **1 KG X, nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 04.11. bzw 11.11.2020 beantragte die FF GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Y die bau- und gewerbebehördliche Genehmigung für die Neuerrichtung des bestehenden Gastgewerbebetriebes Hotel „GG“ auf Gst **1 KG X.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2020 wurde die Abbruchanzeige für den bestehenden Gastronomiebetrieb „GG“ auf Gst **1 KG X zur Kenntnis genommen.

Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 12.11.2020 wurde die mündliche Verhandlung auf 01.12.2020 anberaumt.

Mit Eingabe vom 30.11.2020 erstatteten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Einwendungen zum geplanten Vorhaben dahingehend, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 nicht anzuwenden sei und dass vom Pool im Dachgarten eine unzumutbare Belästigung ausginge.

Aufgrund dieses Ansuchens fand am 01.12.2020 eine mündliche Verhandlung im Gemeindeamt der Gemeinde W statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Projektsunterlagen zu überarbeiten sind.

Mit Eingaben vom 15.12.2020 bzw 18.12.2020 langten neue bzw überarbeitete Projektsunterlagen samt den entsprechenden Anträgen der Konsenswerberin bei der belangten Behörde ein.

Nach Einholung von ua hochbautechnischen, gewerbetechnischen und brandschutztechnischen Stellungnahmen und Wahrung des Parteiengehörs erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.02.2021 Einwendungen und wiesen insbesondere auf die Tatsache hin, dass es sich um eine Betriebsanlage mit über 200 Verabreichungsplätzen und DJ-Musik, die nicht als Hintergrundmusik angesehen werden kann, handle. Es seien Schallberechnungen zu den Gebäuden durchgeführt worden, der Raumordnungsrichtwert für Wohngebiet müsse aber schon an der Grundgrenze eingehalten werden. Bei der Beurteilung des Lärmpegels, welcher von den Terrassen ausgehe, sei der höchste Wert, welcher nicht als Einzelfall anzusehen sei, nach Gewerbeordnung heranzuziehen. Aus der Betriebsanlagenbeschreibung gingen keine Öffnungszeiten der Tagesbar im Erdgeschoss hervor. Hier werde vermutet, dass der Begriff irreführend gewählt worden sei, da diese Bar ein DJ-Pult habe und keine Öffnungszeiten angegeben seien. Der Begriff „Frühstücksterrasse“ sei ebenfalls irreführend, da diese bis 22.00 Uhr offen haben solle und auch zu dieser Zeit davon auszugehen sei, dass sie stark frequentiert werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine öffentlich zugängliche Bar handle. Es seien dafür auch Parkplätze vorzusehen. Die Schallberechnung für die Terrasse im Erdgeschoss sei realitätsfern angesetzt. Es liege nicht im Interesse des Unternehmers, eine Terrasse mit ca 50 Sitzplätzen auszustatten und dann in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr mit nur 20 Personen zu besetzen. Hier sollte ein realistischer Wert von 40 Personen, die sich während des Aufenthalts angeregt unterhielten, angesetzt werden. Laut Zählung gemäß den Planunterlagen würden sich bei der Bar im Erdgeschoss ca 50 Sitzplätze befinden, laut Lärmtechniker JJ aber nur 30. Auch bei der Terrasse im Erdgeschoss seien unrealistische Zahlen verwendet worden, da im Erdgeschoss eine öffentliche Bar geplant sei. Ebenso würden die Terrasse und sowohl die Bar als auch die Terrasse wesentlich öfter als im sogenannten Einzelfall mit 90 % von Gästen frequentiert werden. Der Pool sei in beiden Gutachten nur bis 19.00 Uhr erlaubt, da er danach für die Nachbarschaft zu laut sei. Die Terrasse beim Restaurant habe ebenfalls 40 Sitzplätze per 63 dB, pro Gast entstehen 79 dB. Herr JJ habe dort für den Nachbarn im Süden eine Minderung durch ein Schallschutzglas angenommen, dieses sei jedoch nur für die südlichen Nachbarn wirksam und nicht für die südöstlichen Nachbarn, die sich vom Niveau her darüber befänden. Durch die An- und Ablieferung und Müllanordnung am oberen Parkplatz müssten dort viele LKWs ein- und ausfahren. Diese hätten am oberen Parkplatz keine Wendemöglichkeit und müssten somit rückwärts wieder ausfahren. Dadurch entstehe bei jeder Anlieferung eine unzumutbare Lärmbelästigung, die den Maximalschallpegel für das Wohngebiet bei weitem übersteige. Weiters sei mit erheblichem Bewegungsaufkommen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr zu rechnen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021, Zahl ***, wurde der Konsenswerberin die baubehördliche Bewilligung sowie gewerberechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen ausgeführt, dass zu den Einwendungen der Nachbarn in Form von Lärmbelästigungen ein umfassendes Schallgutachten eingeholt worden sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 23.12.2020 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei projektsgemäßen Betrieb mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft zu rechnen sei und seien darüber hinaus betreffend den Schallschutz auch Auflagen zur Gewährleistung des Nachbarschaftsschutzes vorgeschrieben worden. Es werde seitens der Behörde festgehalten, dass es sich im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren um ein antragsgebundenes Verfahren handle und somit seitens der Behörde die vorgelegten Projektsunterlagen für die Beurteilung ausschlaggebend seien. Dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen werde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet und bestehe daher seitens der Behörde kein Anlass, die getroffenen Feststellungen und Schlüsse des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in Frage zu stellen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Grundteilungsbewilligung der Gemeinde W am 17.02.2021 bei der Erstbehörde eingelangt sei. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides sei somit unrichtig gefasst, als tatsächlich offensichtlich das Gp **1 KG X geteilt worden sei. Für die Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit bestanden, zu diesen nachträglich eingelangten Unterlagen eine Stellungnahme einzubringen. Die Beschwerdeführer hätten bereits in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass ein ordentliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen wäre, was nicht erfolgt sei. Durch den Betrieb eines open-Lobby-Bereichs im Bereich des Erdgeschosses sowie der Frühstücksterrasse im Außenbereich und der Terrasse mit Pool, Sonnendeck und Dachgarten sei eine unzumutbare Lärmbelästigung jedenfalls anzunehmen. Im Übrigen wurde auf die Stellungnahme vom 11.02.2021 verwiesen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende lärmtechnische und medizinische Beurteilung eingeholt.

Am 21.04.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten verlesen wurden und der lärmtechnische Sachverständige des Landesverwaltungsgerichtes und der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion Tirol Befund und Gutachten erstatteten.

Am 02.05.2022 erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige eine ergänzende Beurteilung in Bezug auf die geplanten Parkplätze und deren Auswirkungen auf die beschwerdeführenden Nachbarn.

Mit Eingabe vom 02.06.2022 erstattete der medizinische Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme zur lärmtechnischen Stellungnahme vom 02.05.2022.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.06.2022 wurde abschließend das Parteiengehör gewahrt und verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Eingabe vom 20.06.2022 erstatteten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme und verwiesen darauf, dass beide Gutachten nicht dem Stand der Technik entsprechen würden, bei den Berechnungen die Öffnungszeiten fehlen würden und die Impulshaltigkeit des Lärms nicht berücksichtigt worden wäre.

II.      Sachverhalt:

Die Konsenswerberin hat mit Eingaben vom 04.11. bzw 11.11.2020 sowie 15.12. bzw 18.12.2020 bei der belangten Behörde um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für den Abbruch und Neubau eines Hotels auf Gst **1 KG X angesucht. Das Vorhaben besteht aus zwei Untergeschossen, einem Erdgeschoss und drei oberirdischen Geschossen. Die Gesamtzahl der Betten nach erfolgtem Neubau beträgt 60. Neben den Gästezimmern, aufgeteilt vom 2. Kellergeschoss bis zum 2. Obergeschoss wird im ersten Kellergeschoss ein Saunabereich, im Erdgeschoss die Rezeption mit Lobby und Frühstücksraum und im 3. Obergeschoss ein Restaurant sowie ein Pool mit Dachgarten entstehen. Die gegenständliche Betriebsanlage wird mit Frühstück sowie einem Restaurant (für Hausgäste und á la carte-Betrieb) betrieben und geführt. Die Betriebszeiten lauten Montag bis Sonntag Küchenbetrieb bis 21.30 Uhr, Terrassen Frühstück und Poolbereich jeweils 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Poolbetrieb nur bis 19.00 Uhr), Raucherbereich (Terrasse im Nordwesten 3. Obergeschoss) rund um die Uhr. Die Zu- und Ablieferung erfolgt während der Betriebszeiten in den Tagzeiten. Nach Fertigstellung befinden sich in der gegenständlichen Betriebsanlage 225 Verabreichungsplätze. Die näheren Einzelheiten sind den genehmigten Projektsunterlagen zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994. Die relevanten Schallemissionen im Innenbereich sind das Gästeverhalten und die Musikbeschallung im Bereich Lobby/Frühstück/Tagesbar im Erdgeschoss und das Gästeverhalten und die Musikbeschallung im Restaurant im 3. Obergeschoss. Im Außenbereich des Hotels sind das Gästeverhalten und die Musikbeschallung entlang der Frühstücksterrasse im Erdgeschoss und der Dachterrasse samt Poolbereich im 3. Obergeschoss relevant. Weitere Emissionen ergeben sich durch die Parkplätze im Norden und Süden des Hotels, durch die haustechnischen Anlagen und die Zu- und Ablieferungen durch LKWs. Auf Basis aller relevanten Emissionen wurde ein schalltechnisches Berechnungsmodell durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gebildet und die Immissionen bei den Beschwerdeführern nach dem Stand der Technik prognostiziert (ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1). Der Vergleich zeigt die Einhaltung der Grenzwerte für den Gesundheitsschutz, allerdings das Verfehlen des planungstechnischen Grundsatzes in allen drei Beurteilungszeiträumen Tag, Abend und Nacht bei allen Beschwerdeführern. Es kommt bei den Beschwerdeführern zu einer Anhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um 2 dB am Tag und in den Nachtstunden sowie um bis zu 3 dB in den Abendstunden. Die Schallausbreitungsberechnung ergibt an der Fassade des am stärksten betroffenen Gebäudes Adresse 2 (Beschwerdeführer AA und BB) unter Anwendung eines generellen Anpassungswertes von 5 dB einen spezifischen Beurteilungspegel Lr, Spez. von 49 dB untertags, 48 dB abends und 40 dB nachts.

Bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen ist mit keinen erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Projektsunterlagen, durch Einholung von Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes sowie des medizinischen Amtssachverständigen der Landessanitätsdirektion Tirol. Am 21.04.2022 fand darüber hinaus eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführer auch die beigezogenen Sachverständigen eingehend befragen konnten.

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen konnten aufgrund der eingereichten und seitens der belangten Behörde genehmigten Projektsunterlagen getroffen werden. Da die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde eine unzumutbare Lärmbelästigung geltend gemacht haben, war die Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens erforderlich. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat eine Lärmmessung vor Ort vorgenommen und kommt in seinem schlüssigen, nachvollziehbaren und äußerst umfangreichen Gutachten auf Basis des zur Genehmigung eingereichten Projektes letztlich zum Ergebnis, dass eine Anhebung der akustischen Ist-Situation um 2 bis 3 dB bei den beschwerdeführenden Nachbarn vorliegt. Insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022 wurde eine ergänzende Berechnung des geplanten Parkplatzes vorgenommen und konnte diesbezüglich keine weitere Anhebung der akustischen Ist-Situation bei den beschwerdeführenden Nachbarn festgestellt werden. Die Berechnung erfolgte auf Basis der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 und entspricht somit dem Stand der Technik. Spitzenpegel wurden dabei ebenso erfasst (Seite 9 des Gutachtens) wie ein Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens und damit des Antragsgegenstandes. Es kann daher nicht erkannt werden, dass das Gutachten nicht dem Stand der Technik entsprechen würde und dass nicht von der für die Beschwerdeführer ungünstigsten Situation bei projektsgemäßem Betrieb ausgegangen worden wäre. Ein nicht konsensgemäßer Betrieb wie von den Beschwerdeführern wiederholt dargetan wurde nicht der Beurteilung unterzogen und kann der Projektwerberin auch nicht unterstellt werden.

Aufgrund der nachgewiesenen Anhebung der akustischen Ist-Situation um 2 bis 3 dB bei den beschwerdeführenden Nachbarn war eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen erforderlich. Dieser kommt in seinem umfangreichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Ergebnis, dass bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen es durch diese Anhebung der akustischen Ist-Situation zu keinen erheblichen Belästigungsreaktionen kommen wird.

Wie bereits der Abfrage-Algorithmus gemäß ÖAL-Richtlinie 3 im lärmtechnischen Gutachten zeigt, wird der Richtwert zur Vermeidung von Gesundheitsschäden deutlich nicht erreicht. Dies konnte aus fachlich-medizinischer Sicht jedenfalls bestätigt werden. Es war in weiterer Folge zu vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, inwieweit diese Immissionen als Belästigung von betroffenen Nachbarn empfunden werden können und ob allfällige Belästigungen als erheblich einzustufen sind. Im gegenständlichen Fall ist mit lästigen Charakteristika wie Ton- oder Impulshaltigkeit nicht zu rechnen, allenfalls kommen diesbezüglich informationshaltige Immissionen durch die Gäste auf den Terrassen des Hotels in Betracht. Diese werden insbesondere dann als stark störend empfunden, wenn Gesprächsinhalte verstanden werden können, da dies zu einer Hinwendung und damit zu einer Ablenkung von gerade intendierten Tätigkeiten führen kann. In Anbetracht der Entfernung und der Höhe der errechneten Immissionen ist mit einer Verständlichkeit der Gespräche beim Immissionspunkt Adresse 2 in der Regel nicht zu rechnen. Ein Anpassungswert von 5 dB unterschätzt damit das Belästigungspotential dieser Immissionen. Ausgehend von den errechneten anlagenspezifischen Immissionen bleiben die Gesamtimmissionspegel bei angenommenen Vollbetrieb im Zeitraum Tag und in der Nacht unterhalb der für Wohnnutzung empfohlenen Richtwerte, lediglich in der Abendzeit wird der Richtwert von 50 dB um 2 dB überschritten. Grund dafür ist der generelle Anpassungswert, der aus medizinisch-fachlicher Sicht das tatsächliche Belästigungspotential überschätzt. Der Rohwert des spezifischen Immissionspegels in diesem Zeitraum liegt im Bereich des Basispegels und deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Immissionspegel. Schützenswerte Aktivitäten wie Kommunikation, Schlaf, Erholung, konzentriertes Arbeiten etc werden nicht signifikant beeinträchtigt, sodass auch in diesem Zeitraum beim gesunden, normal empfindenden Menschen mit keinen erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen ist. Das Zuknallen von Autotüren ist sowohl in der technischen als auch in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt. Der Anpassungswert nach der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 ist genereller Natur und in einer Höhe von +5 dB anzuwenden. Dieser generelle Anpassungswert repräsentiert die Lästigkeit des Geräusches. Der Anpassungswert von 5 dB soll alles berücksichtigen, was Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit betrifft. Diese generelle Anpassungswert von 5 dB ist aus medizinischer Sicht zu hoch, das ist aber so in der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 vorgesehen. Zur Sicherheit werden sohin auf alle Anlagengeräusche 5 dB aufgeschlagen. Dies um alle Belästigungsmerkmale zu berücksichtigen. Die Änderung um 3 dB ist zweifellos vorhanden, mit einer lästigen Charakteristika ist nicht zu rechnen. Aus medizinischer Sicht ist ausgehend von dem beantragten Projekt bei den Beschwerdeführern mit keinen erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, lauten:

„§ 74. Betriebsanlagen

(…)

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(…)“

„§ 75. (…)

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(…)“

„§ 77.

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(…)“

„§ 81.

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(…)“

V.       Erwägungen:

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gemäß § 75 Abs 2 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Absatzes dinglich berechtigt sind.

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 und folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 74 Abs 2 Z 2 genannten Interessen geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist die Frage einer allfälligen Grundteilungsbewilligung nicht mit den in § 74 Abs 2 genannten Interessen der Nachbarn in Einklang zu bringen. Darüber hinaus lässt die vorliegende Beschwerde auch völlig offen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Nachbarn durch eine allfällige Grundteilungsbewilligung verletzt sein könnten.

Zutreffend haben die Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist, zumal die gegenständliche Betriebsanlage weder den Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 noch der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 in der Fassung BGBl II Nr 19/1999, entspricht. Zu Recht ist die belangte Behörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vom vereinfachten in das „normale“ Genehmigungsverfahren gewechselt. Spruchgemäß wurde die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung gemäß den §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 iVm § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994 erteilt. Die belangte Behörde hat sohin das korrekte Verfahren angewandt und geht der diesbezügliche Einwand in der vorliegenden Beschwerde ins Leere.

Zu Recht haben die Beschwerdeführer auf den Umstand hingewiesen, dass die Beurteilung des Schutzgutes „Lärm“ durch die belangte Behörde unvollständig erfolgt ist. Diesbezüglich wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine neue Beurteilung der Lärmproblematik durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie den medizinischen Amtssachverständigen veranlasst.

Das lärmtechnische Gutachten baut auf den eingereichten Unterlagen auf. In diesen Unterlagen sind Schallquellen sowie Betriebszeiten gelistet. Diese Schallquellen und Betriebszeiten wurden in weiterer Folge auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft und weiters, ob diese mit dem beantragten Betrieb vereinbar sind. Auf Basis dieser Prüfung wurde in weiterer Folge eine Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 durchgeführt. Es wurde eine Schallausbreitungsberechnung in digitaler Form zur Prognose der Immissionen bei den beschwerdeführenden Nachbarn getätigt. Dem weiteren Beurteilungsverlauf folgend wurde einerseits mittels einer Umgebungslärmmessung der Umgebungslärmpegel bei den Nachbarn erhoben und in weiterer Folge auch der Planungswert nach der vorliegenden Flächenwidmung beider Nachbargrundstücke herangezogen. Dementsprechend wird als Planungsfall der Pegel nach Flächenwidmung deshalb schlagend, da dieser die Umgebungslärmsituation unterschreitet. Zur Bildung des planungstechnischen Grundsatzes ist es notwendig, dass dieser Planungspegel mit dem spezifischen und prognostizierten Beurteilungspegel verglichen wird. Die Bildung des planungstechnischen Grundsatzes hat zum Ergebnis, dass dieser sowohl bei der Adresse 2 als auch bei der Adresse 3 sowohl im Tag- als auch im Abend- als auch im Nachtzeitraum nicht eingehalten ist, was zu einer vertieften Bewertung auf lärmmedizinischer Ebene führt. Diesbezüglich wurde in weiterer Folge der Beurteilungspegel aus dem prognostizierten Immissionen mit dem gemessenen Umgebungslärmpegel verglichen, um so eine etwaige Anhebung desselben darzustellen.

Im Jänner 2022 wurde ein Lokalaugenschein des lärmtechnischen Amtssachverständigen bei der Adresse 2 durchgeführt. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins konnte festgestellt werden, dass der Baufortschritt am Bauwerbergrundstück weit gediehen war und das dritte Obergeschoss samt Gästeterrasse bereits fertiggestellt war. Aus fachlicher Sicht konnte weiters festgestellt werden, dass sich eine direkte Sichtverbindung zwischen den Obergeschossen Adresse 2 und der Dachterrasse besteht. Dadurch wurde im Anschluss die Schallausbreitungsberechnung um Immissionspunkte entlang der Fassade aller relevanten Stockwerke bei den Adressen 2 und Adresse 3 der Beschwerdeführer erweitert.

Wie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren letztlich ergeben hat, erfolgt durch das geplante Projekt eine Anhebung der akustischen Ist-Situation bei den beschwerdeführenden Nachbarn um 2 dB - bzw 3 dB bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn. Diesbezüglich hat der gewerbetechnische Amtssachverständige sämtliche relevanten Schallquellen begutachtet und auch über konkrete Nachfrage der beschwerdeführenden Nachbarn eine ergänzende Berechnung des Parkplatzes vorgenommen und dabei die für die Nachbarn belastendste Situation unter Zugrundelegung des eingereichten Projektes angenommen. Da es sich – wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt – beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, kann für die Beurteilung der ungünstigsten Situation für die Nachbarn nur das zur Genehmigung eingereichte Projekt und das diesem zugrundeliegende typische Nutzerverhalten einer Beurteilung durch die entsprechenden Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Wie der lärmtechnische Amtssachverständige auch ausführt, sind zum Beispiel Apres-Ski-Partys nicht beantragt und werden dementsprechend auch in der gegenständlichen schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt, sondern ist von einem betriebsüblichen Gästeverhalten auszugehen.

Dass Lärmspitzen (Fallende Türen, Quietschgeräusche beim Bremsen) nicht berücksichtigt worden wären, kann entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.06.2022 nicht bestätigt werden. Wie der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen seiner Gutachten vom 28.06.2021 und vom 20.05.2022 festgehalten hat, wurden für die Klärung des Spitzenpegelkriteriums nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 im Tageszeitraum der Maximalpegel einer LKW-Bremsentlüftung mit einem Spitzenpegel von 110 dB und im Abend- sowie Nachtzeitraum der Maximalpegel für PKW-Türenschlagen mit einem Spitzenpegel von 98,1 dB gemäß Emissionsdatenkatalog Forum Schall Ausgabe 2021 herangezogen. Weiters wurde gemäß der bayrischen Parkplatzlärmstudie bzw. dem Praxisleitfaden Gastgewerbe für die Parkplatzart „Gaststätten“ ein Zuschlag von + 3 dB angewendet, welcher Nebengeräusche wie zB Gespräche oder Autoradios am Parkplatz repräsentiert. Damit sind Lärmspitzen entgegen der Annahme der Beschwerdeführer in den Berechnungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen ausreichend berücksichtigt.

Weiters stehen die Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es keine Öffnungszeiten gäbe. Dem sind die Projektsunterlagen sowie die Projektsbeschreibung der Antragstellerin entgegen zu halten, wonach der Betrieb von Montag bis Sonntag, Küchenbetrieb bis 21:30 Uhr, Terrassen Frühstück und Poolbereich jeweils von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Poolbetrieb nur bis 19:00 Uhr) und der Raucherbereich (Terrasse im Nordwesten 3.OG) rund um die Uhr geplant ist. Die Zu- und Ablieferung erfolgt während der Betriebszeiten in den Tagzeiten.

Ausgehend von den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ermittelten Erhöhungen der akustischen Ist-Situation von 2 bis 3 dB bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn wurde eine Begutachtung durch den medizinischen Amtssachverständigen vorgenommen.

Die aus dem Betrieb des Hotels zu erwartenden Immissionen wurden vom schalltechnischen Sachverständigen auf Basis der einzelnen zu berücksichtigenden Schallquellen unter Anwendung eines generellen Anpassungswertes von 5 dB berechnet. Es ist damit von betriebsbedingten Immissionen von 49 dB untertags, 48 dB abends und 40 dB nachts auszugehen und damit von einer Änderung der örtlichen Verhältnisse im Sinne einer Anhebung um 2 dB untertags, 3 dB abends und 2 dB nachts. Wie bereits der Abfrage-Algorithmus gemäß ÖAL-Richtlinie 3 im schalltechnischen Gutachten zeigt, wird der Richtwert zur Vermeidung von Gesundheitsschäden deutlich nicht erreicht. Dies kann aus fachlich-medizinischer Sicht jedenfalls bestätigt werden. Es ist in weiterer Folge zu beurteilen, inwieweit diese Immissionen als Belästigung von betroffenen Nachbarn empfunden werden können und ob allfällige Belästigungen als erheblich einzustufen sind. Belästigungen sind aus medizinischer Sicht in erster Linie dann als erheblich anzusehen, wenn Aktivitäten und Funktionen wie Erholung, Schlaf, Kommunikation, konzentriertes Arbeiten regelmäßig und signifikant beeinträchtigt werden. Solche Störungen werden vor allem durch die Intensität der Immissionen und spezielle Charakteristika wie Impuls- oder Informationshaltigkeit bestimmt und durch bestimmte persönliche oder situative Faktoren subjektiv verstärkt oder vermindert. Diese individuellen Variablen sind schwierig zu berücksichtigen, da sie großen individuellen und auch zeitlichen Schwankungen unterliegen und kaum objektivierbar sind. Objektive Kenngrößen sind jedenfalls physikalische Parameter der Immission wie Intensität, zeitliche Verteilung, Frequenzspektrum, Impuls- oder Informationshaltigkeit. Hinsichtlich der subjektiven Faktoren stellt die Beurteilung auf den durchschnittlich empfindenden Menschen ab. Zur Verhinderung von erheblichen Störungen von Aktivitäten und Funktionen wurden von verschiedenen dem Schutz der Gesundheit verpflichteten Organisationen wirkungsbezogene Immissionsrichtwerte vorgestellt. Wie zB durch die WHO in den Guidelines for Community Noise. Auf Basis dieser Richtwerte zur Gewährleistung einer weitgehend ungestörten Kommunikation, eines ungestörten Schlafes und der Vermeidung von Störungen höherer geistiger Tätigkeiten wird für Gebiete zur ständigen Wohnnutzung ein Immissionsrichtwert von 55 dB im Freien untertags und 45 dB nachts empfohlen. In der Österreichischen Beurteilungspraxis ist es seit längerer Zeit üblich, den sensiblen Zeitraum Abend (19:00 – 22:00 Uhr) im Gegensatz zur WHO-Empfehlung gesondert zu berücksichtigen mit Richtwerten, die zwischen denen für den Zeitraum Tag und dem Zeitraum Nacht liegen. Bis zu einem Immissionspegel von 55 dB ist von keiner erheblichen Störung der Kommunikation auszugehen, für konzentrationsintensivere Tätigkeiten sollte ein Pegel von 50 dB, jeweils am Ohr des/der Betroffenen nicht überschritten werden. Für einen erholsamen Schlaf sollte ein Pegel von 30 dB am Ohr oder ein Pegel von 45 dB nachts im Freien nicht überschritten werden. Anzumerken ist, dass diese wirkungsbezogenen Immissionspegel in der medizinischen Beurteilungspraxis immer als Rohwerte ohne Anpassungen oder Zuschläge verstanden werden. Allfällige Charakteristika von Immissionen, die mit einem erhöhten Belästigungspotential einhergehen können, das durch den Pegel allein nicht ausreichend berücksichtigt wird, sind gesondert zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall ist mit lästigen Charakteristika wie Ton- oder Impulshaltigkeit nicht zu rechnen, allenfalls kommen diesbezüglich informationshaltige Immissionen durch die Gäste auf den Terrassen des Hotels in Betracht. Diese werden insbesondere dann als stark störend empfunden, wenn Gesprächsinhalte verstanden werden können, da dies zu einer Hinwendung und damit zu einer Ablenkung von gerade intendierten Tätigkeiten führen kann. In Anbetracht der Entfernung und der Höhe der errechneten Immissionen ist mit einer Verständlichkeit der Gespräche beim Immissionspunkt Adresse 2 in der Regel nicht zu rechnen. Ein Anpassungswert von 5 dB unterschätzt damit das Belästigungspotential dieser Immissionen. Ausgehend von den errechneten anlagenspezifischen Immissionen bleiben die Gesamtimmissionspegel bei angenommenen Vollbetrieb im Zeitraum Tag und in der Nacht unterhalb der für Wohnnutzung empfohlenen Richtwerte, lediglich in der Abendzeit wird der Richtwert von 50 dB um 2 dB überschritten. Grund dafür ist wie bereits ausgeführt der generelle Anpassungswert, der aus medizinisch-fachlicher Sicht das tatsächliche Belästigungspotential überschätzt. Der Rohwert des spezifischen Immissionspegels in diesem Zeitraum liegt im Bereich des Basispegels und deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Immissionspegel. Schützenswerte Aktivitäten wie Kommunikation, Schlaf, Erholung, konzentriertes Arbeiten etc werden nicht signifikant beeinträchtigt, sodass auch in diesem Zeitraum beim gesunden, normal empfindenden Menschen mit keinen erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen ist. Selbstredend gilt dies nur, wenn das Verhalten der Hotelgäste demjenigen entspricht, das den Berechnungen zugrunde gelegt wurde. Lautstarke Feiern auf den Terrassen sind insbesondere abends jedenfalls zu unterbinden, ebenso Aktivitäten wie Springen oder Ball spielen im Pool.

Das Zuknallen von Autotüren ist sowohl in der technischen als auch in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt. Der Anpassungswert nach der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 ist genereller Natur und in einer Höhe von +5 dB anzuwenden. Dieser generelle Anpassungswert repräsentiert die Lästigkeit des Geräusches. Der Anpassungswert von 5 dB soll alles berücksichtigen, was Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit betrifft und ist aus Sicht des medizinischen Amtssachverständigen zu hoch, aber so in der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 vorgesehen. Zur Sicherheit werden sohin auf alle Anlagengeräusche 5 dB aufgeschlagen. Dies um alle Belästigungsmerkmale zu berücksichtigen. Die Änderung um 3 dB ist zweifellos vorhanden, mit einer lästigen Charakteristika ist nicht zu rechnen. Aus medizinischer Sicht ist ausgehend von dem beantragten Projekt bei den Beschwerdeführern mit keinen erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch das geplante Vorhaben eine Änderung der örtlichen Verhältnisse in lärmtechnischer Hinsicht um bis zu 3 dB vorliegt, jedoch diese Änderung aus medizinischer Sicht bei gesunden normal empfindenden Menschen zu keinen erheblichen Belästigungsreaktionen führt. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 liegt nicht vor, weshalb die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1994 vorliegen. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 liegt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Lärmschutz
Immissionsschutz
Nachbarbeschwerde

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.06.2022, Z LVwG-2021/40/0864-18, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 07.09.2022, Z Ra 2022/04/0093 bis 0096-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVWG.2021.40.0864.18

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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