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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen RechtsanwaltSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. November 1989 wurde Dr. A. K. des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und hiezu zu einer Geldbuße in der Höhe von 50.000 S verurteilt. Nach Inhalt des Punktes I des Schuldspruches hat er
"1. (zu D 92/85) entgegen der Zusage seines Substituten Rechtsanwalt Dr.(G. W.) vom 22.Jänner 1985, die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten (K.) zu veranlassen, den dem Mandanten des Rechtsanwalts Dr.(M. M.) aus dem Rechtsstreit 31 Cg 715/78 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zugesprochenen Kostenbetrag von 101.366,43 S zur Überweisung zu bringen, und entgegen seinem, von Rechtsanwalt Dr.(G. W.) als seinem Substituten gefertigten Schreiben vom 24.Jänner 1985 an diese Versicherung, die ihm von der Rechtsschutzversicherung Zürich Kosmos Versicherungsaktiengesellschaft zugekommene restliche Deckungssumme von 98.215 S einbehalten und erklärt, diese nicht an Dr.(M.) zu überweisen, sondern diesbeszüglich sein anwaltliches Pfandrecht geltend zu machen;
2. (zu D 118/87) seinem Mandanten (F. H.) mit Schreiben vom 10. April 1986 eine wesentlich überhöhte Kostennote übermittelt, wobei der Kostenanspruch auch nach der mit Schreiben vom 27.Mai 1986 erklärten Bereitschaft, diese Note in einzelnen Ansätzen zu korrigieren, wesentlich überhöht geltend gemacht wurde;
3. (zu D 58/88) in dem von der Finanzkammer der Erzdiözese Wien zu 8 C4887/87 beim Bezirksgericht Donaustadt anhängig gemachten Streitverfahren wegen offener Kirchenbeiträge"
(a) "insoweit eine nicht vertretbare Einwendung erhoben, als er sich auf einen angeblichen generellen Verzicht des Wiener Erzbischofs Dr.G berufen hat, Kirchenbeiträge klageweise geltend zu machen, und"
(b) "durch Weitergabe dieses Sachverhalts an die Tageszeitung 'Kurier' und 'Kronen-Zeitung' dazu beigetragen, daß seine Person in den am 10.Mai 1988 erschienenen Artikeln dieser beiden Zeitungen reklamehaft herausgestellt wurde, und"
(c) "diesen beiden Tageszeitungen bekanntgegeben, daß Rechtsanwalt Dr.(K. G.) aufgrund dieses Sachverhalts die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens beantragt hat, wobei"
(d) "er Rechtsanwalt Dr.(K. G.) durch Verschweigung des Umstands, daß sein Einschreiten in Ausübung seiner Funktion als Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte, unnötig in den Streit zog, sodaß es geschehen konnte, daß im Artikel der Tageszeitung 'Kronen-Zeitung' vom 10.Mai 1988 Rechtsanwalt Dr.(K. G.) als ein Mitglied der Neidgenossenschaft in der Rechtsanwaltskammer bezeichnet wurde."
1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 15. März 1993, Z Bkd 48/90-29, wurde der Schuldberufung des Beschuldigten teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu Punkt I/3 lita und d aufgehoben, der Beschuldigte im Umfang der Aufhebung freigesprochen und für das ihm nach den unberührt gebliebenen Punkten I/1, I/2 und I/3 litb und c zur Last liegende Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße in der Höhe von 50.000 S verurteilt. Dieses Erkenntnis wurde u.a. wie folgt begründet:
"I. Zum Schuldspruch zu Punkt I/1 (D 92/85):
...
In der Kanzlei des Beschuldigten war Rechtsanwalt Dr.(G. W.)
als Dauersubstitut ... tätig; ...
Im Rahmen der ... ihm übertragenen Vertretung des Beschuldigten
rief Dr.(W.) ... Dr.(M.) am 22.Jänner 1985 an und teilte ihm mit,
daß eine Berufung (gegen das Urteil vom 13.Dezember 1984) nicht
erhoben werde und er die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten
anweisen werde, die dem Gegner gerichtlich zuerkannten Kosten zu
überweisen, weshalb Dr.(M) Einbringungsschritte unterlassen könne.
... Zu dieser Zeit erlag im Handakt des Beschuldigten das Schreiben
der Rechtsschutzversicherung ..., worin diese mitteilte, daß die
Versicherungssumme ... durch Kostenvorschüsse ... und die durch das
gegenständliche Urteil dem Beklagten zuerkannten Kosten ...
ausgeschöpft sei. Dr.(W.) verständigte unter ausdrücklicher
Anführung dieses Schreibens ... die Rechtsschutzversicherung davon,
daß das Urteil nicht mehr bekämpft wird; aus diesem Grund forderte
er die Bezahlung der der Gegenseite zuerkannten Kosten ... direkt an
Dr.(M.) als Vertreter der beklagten Parteien. Zugleich brachte er aber auch die Kosten der Kanzlei des Beschuldigten mit 121.199,66 S zur Abrechnung mit dem Ersuchen um Liquidierung. Da die Kostenforderung die Versicherungsdeckungssumme bei weitem überschritt, ... überwies die Versicherung den restlichen Deckungsbetrag von 98.215 S an den Beschuldigten mit der Mitteilung ..., daß dieser Betrag zur weiteren Verwendung durch den Beschuldigten zur Verfügung gestellt werde. ...
In der Folge urgierte Dr.(M.) für seinen Mandanten die Zahlung der zuerkannten Kosten. ...
Dem Beschuldigten muß nach Erhalt des Schreibens Dris.(M.) ... das ... unterlaufene Versehen bei der Beurteilung der Versicherungsdeckung als Folge der Flüchtigkeit der Aktenbearbeitung aufgefallen sein. Jedenfalls nach Einlangen dieses Schreibens war dem Beschuldigten offenkundig, daß sein Substitut eine Zusage zur Liquidierung der Kosten des Gegners aus der Rechtsschutzversicherung ... gemacht hatte ... . In Kenntnis der Zusagen seines Dauersubstituten widersetzte sich der Beschuldigte jedoch in der Folge dem Begehren Dris.(M.) auf Weiterleitung der Versicherungssumme bis zur Höhe der zuerkannten Kosten; er setzte diesem Begehren nicht etwa die Einwendung des unterlaufenen Irrtums entgegen, sondern berief sich zur Rechtfertigung seiner Vorgangsweise auf einen (vermeintlich) besseren juristischen Titel, nämlich sein (vermeintliches) Kostenpfandrecht.
Das disziplinär zu ahndende Fehlverhalten des Beschuldigten
erblickte der Disziplinarrat darin, daß der Beschuldigte die ihm
bekannte und für ihn verbindliche Zusage seines ständigen
Substituten ... nicht eingehalten, sondern den ihm von der
Rechtsschutzversicherung überwiesenen Betrag ... zugunsten seines
Kostenersatzanspruchs gegen seinen eigenen Mandanten einbehalten hat. ...
...
... Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission billigt
... die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts
durch den Disziplinarrat. ...
...
Die nach gefestigter Standesauffassung gebotene Verpflichtung
zur Einhaltung einer gemachten Zusage schließt ... nicht generell
aus, einen dabei unterlaufenen Irrtum ... geltend zu machen. Ein
solcher Irrtum muß indes auch im Verhältnis zwischen
Rechtsanwälten rechtzeitig eingewendet werden ... .
... Auf einen solchen Irrtum hat er (der Beschuldigte) sich
aber nicht berufen ... . Das ins Treffen geführte Pfandrecht
gemäß §19a RAO konnte der Beschuldigte deswegen nicht geltend
machen, weil das Gericht nicht seiner Partei, sondern deren
Prozeßgegner eine Kostenersatzforderung zugesprochen hatte. Sollte
der Beschuldigte ... ein Zurückbehaltungsrecht gemeint und damit an
die Bestimmung des §19 RAO gedacht haben, so stellt auch das keine taugliche Rechtsgrundlage für sein Verhalten dar, weil §19 RAO den Rechtsanwalt nur zum Gerichtserlag, nicht aber auch zur Zurückbehaltung berechtigt und überdies nur für jene Beträge gilt, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind. ...
...; daß die Einhaltung der Zusage mangels weiterer Deckung in der Rechtsschutzversicherung zu Lasten der eigenen Honorarforderung geht, ist ein Umstand, der nicht so geartet ist, daß von einem mit der gefestigten Standesauffassung verbundenen Rechtsanwalt kein anderes Verhalten als das des Beschuldigten, nämlich die Nichteinhaltung der Zusage, zu erwarten ist. ...
...
II. Zum Schuldspruch zu I/2 (D 118/87):
Nach den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis hat der Beschuldigte seinem Klienten (F. H.) für seine Vertretungstätigkeit in Strafsachen eine Honorarnote über den Betrag von 777.988,55 S gelegt. Weder aus Anlaß der Erteilung der Vollmacht noch auch später wurde zwischen dem Beschuldigten und seinem Klienten (H.) eine vom RATG und von den AHR abweichende Vereinbarung über die Berechnung und Anrechnung des Honorars getroffen.
Nach genauer Prüfung der einzelnen Positionen und Ansätze der Honorarnote stellt der Disziplinarrat fest, daß diese Note ein um insgesamt 410.000 S überhöhtes Honorar aufweist. ...
Als disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten lastete der Disziplinarrat dem Beschuldigten an, auswärtige Kommissionen nach TP7 und nicht nach TP8 (Besprechungen) und TP9 (Reisekosten und Zeitversäumnis) in Rechnung gestellt und mehrmals unzulässig den doppelten Einheitssatz zu TP7 anstelle des einfachen Einheitssatzes verrechnet zu haben, wodurch es zu den Überhöhungen kam.
...
... die in der Sache erhobenen Einwände sind nicht berechtigt; sie vermögen den Schuldvorwurf, ein überhöhtes Honorar begehrt zu haben, nicht zu entkräften. Den Schuldvorwurf tragen (schon) folgende Positionen der Honorarverrechnung:
1. Für die Verrichtung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch am 8. und 9.Juli 1985 in der Dauer von zusammen 36/2 Stunden verrechnete der Beschuldigte 100 % Einheitssatz, zusätzlich hiezu weiters für die Hin- und Rückreise zu dieser Hauptverhandlung Kommissionen nach TP7 b zuzüglich 100 % Einheitssatz, nämlich je 19.740 S zuzüglich je 100 % Einheitssatz, somit 78.960 S. Die gesonderte Verrechnung von Kosten für die Hin- und Rückfahrt ist leicht erkennbar unzulässig, die Honorarnote ist daher um 78.960 S überhöht.
2. Der Beschuldigte hat weiters in seiner Honorarnote insgesamt 27 weitere Kommissionen ... mit einem Honorarbetrag von insgesamt 218.456 S verrechnet und von diesem Betrag ebenfalls 100 % Einheitssatz in Rechnung gestellt. Die Anwendung des doppelten Einheitssatzes auf Leistungen, die nach TP7 b zu tarifieren sind, ist unzulässig und führte daher vorliegend zu einer leicht erkennbaren weiteren Überhöhung der begehrten Kosten um 109.228 S.
Allein die unter 1. und 2. angeführten Positionen der Honorarnote ergeben somit eine Überhöhung von insgesamt
188.188 S, zuzüglich 10 % Umsatzsteuer demnach von zusammen 206.906,80 S ... . Schon diese Überhöhung reicht aber aus, um dem Beschuldigten einen schuldhaften Verstoß gegen §50 RL-BA anzulasten, sodaß es sich erübrigt, auf die im angefochtenen Erkenntnis konstatierten weiteren Überhöhungen und die diesbezüglichen Berufungsausführungen näher einzugehen.
...
III. Zum Schuldspruch zu Punkt I/3 (D 58/88):
...
Am 10.Mai 1988 erschien in der 'Kronen-Zeitung' ... (ein) Artikel unter der Überschrift: 'Anwalt ließ sich klagen und verlor - nun Disziplinaranzeige - Musterprozeß um die Kirchensteuer!'. In diesem Artikel heißt es unter anderem:
'Dr.(A. K.) ist nicht nur praktizierender Katholik - er ist auch Jurist mit Leib und Seele. Und als solcher wollte er es genau wissen. Zuerst ließ er einen Steuerrückstand ... anwachsen, dann ignorierte er die Mahnungen - und harrte der Dinge, die dann kommen würden.
Sie kamen in Form einer handfesten Klage. Dr.(K.): 'Da dachte ich noch, okay, also wird eben ein Prozeß die Rechtsverbindlichkeit klären. Schmecks. Ich berief mich auf Dr.Groer, Schmecks. Ich beantragte Dr. Groer als Zeugen. Schmecks, abgelehnt'. Es wurde ein kurzer Prozeß. Dr.(K.) verlor - und nahm's noch gelassen: 'Ich stehe zur Kirchensteuer. Ich wollte einen Präzedenzfall schaffen. Und dies nicht auf dem Rücken eines meiner Klienten. Jetzt wissen die Leut' wenigstens, woran sie sind'.
...
Nun droht (K.) wieder ein Verfahren. ...
Weiters erschien am 10.Mai 1988 im 'Kurier' ... ein Artikel
... . Darin heißt es:
'Einen Musterprozeß um die Kirchensteuer hat der Wiener Rechtsanwalt Dr.(A. K.) verloren. Er hatte, nachdem Erzbischof Groer erklärt hatte, er wolle bei säumigen Zahlern in Hinkunft auf Klagen verzichten, die Zahlungen eingestellt. ... Die Klage kam. Es half (K.) nichts, daß er sich auf Groer berief. Der Anwalt nimmt's gelassen, er kann jetzt seinen Klienten besser raten.
Für Dr.(K.) hat die Geschichte ein Nachspiel: Anwalt Dr.(K. G.) zeigte ihn bei der Standesvertretung an. Ein Anwalt, der sich als Katholik bezeichnet und die Kirchensteuer nicht bezahlt, verstoße gegen die Ehre des Standes'.
...
Das disziplinäre Fehlverhalten erblickte der Disziplinarrat darin, daß der Beschuldigte
a)
...
b)
durch Weitergabe des Sachverhalts an die Tageszeitungen 'Kronen-Zeitung' und 'Kurier' dazu beigetragen hat, daß seine Person in den am 10.Mai 1988 erschienen Artikeln reklamehaft herausgestellt wurde,
c) den genannten beiden Tageszeitungen bekanntgegeben hat, daß Rechtsanwalt Dr.(K. G.) aufgrund des Sachverhalts die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens beantragt hat, ...
...
In Ansehung der unter b) und c) bezeichneten Vorwürfe war der Schuldspruch ... zu bestätigen.
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission folgt dabei der schlüssig und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen begründeten Beweiswürdigung des Disziplinarrates, wonach diesbezüglich eine Information der Medien durch jemand anderen als den Beschuldigten nicht in Betracht kam, mithin der Beschuldigte der Informant gewesen sein muß. Gerade weil sich beide Artikel nicht nur auf den Prozeßgegenstand beziehen, sondern dies mit der Mitteilung über die erfolgte Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten eben wegen des Prozeßgegenstandes verbinden, ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Information insgesamt vom Beschuldigten stammt ... .
...
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission pflichtet aber auch der rechtlichen Beurteilung in bezug auf den zu b) und
c) festgestellten Sachverhalt bei. Auch nach den nunmehr geltenden §§45 ff RL-BA hat der Rechtsanwalt standeswidrige Werbung zu unterlassen; eine solche liegt insbesondere bei einer Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen vor (§45 Abs3 lita RL-BA). Für die disziplinäre Haftung genügt es dabei, daß der Rechtsanwalt zu einer derartigen standeswidrigen Werbung beiträgt. In beiden inkriminierten Artikeln werden die Person bzw die Leistungen des Beschuldigten in selbstanpreisender Art und Weise reklamehaft herausgestellt, indem der Beschuldigte - ihn selbst zitierend - als Rechtsanwalt dargestellt wird, der es, um seine Klienten besser beraten zu können, auf sich nimmt, auf eigene Kosten 'und nicht auf dem Rücken eines Klienten' einen Musterprozeß zu führen, und das in einer Causa, die von allgemeinem Interesse ist. Daß er diesen Prozeß verloren hat, ändert aus dieser Sicht nichts an der reklamehaften Herausstellung seiner Person bzw seiner Leistungen.
Darüberhinaus hat der Beschuldigte ohne sachliche Notwendigkeit den Medien bekannt gegeben, daß gegen ihn wegen des dem Prozeß zugrundeliegenden Sachverhalts von Rechtsanwalt Dr.(G.) die Eröffnung eines Disziplinarverfahren beantragt wurde, womit der Beschuldigte nicht nur gegen §21 RL-BA verstoßen, sondern auch dem Gebot des kollegialen Verhaltens, wie dieses in §10 Abs2 RAO schon allgemein und in §18 RL-BA im besonderen normiert ist, zuwidergehandelt."
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren nach Art6 EMRK geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil als Mitglied des entscheidenden Senates Dr. W M einschritt, dessen Befangenheit er in einem Antrag nach §64 Abs3 DSt 1990 mit eingehender Begründung dargelegt habe. Gegen den seinen Antrag ablehnenden Bescheid des Präsidenten der OBDK habe er (zu Z B 413/93) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG erhoben.
3.1.2. Was die behauptete Befangenheit betrifft, genügt es, hiezu auf das am heutigen Tag ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu B413/93 zu verweisen, womit die zunächst ergriffene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine (neuen) Umstände dargetan, aus denen sich eine Befangenheit des Dr. W M mit Grund ableiten ließe. Daß die OBDK den angefochtenen Bescheid zuständigerweise erlassen hat, ist offenkundig. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, trifft somit nicht zu.
3.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil der Staatsanwaltschaft bzw. dem Generalprokurator Einsichtnahme in die Anträge und den Entscheidungsentwurf des Berichterstatters gewährt worden sei, ihm jedoch nicht. Dies verstoße auch gegen ein fair trial im Sinn des Art6 Abs1 EMRK.
Die belangte Behörde hätte auch deshalb gegen die genannten Grundrechte verstoßen, weil von ihm gestellte Anträge auf Einvernahme der Zeugen Dr. W. (zum Faktum I/1) und Dr. L. (zum Faktum I/2) übergangen sowie das vorliegende Verfahren und das Verfahren Bkd 57/89 nicht verbunden worden seien, sodaß er nun des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit verlustig gehe.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen auch darin, daß er die ihm zum Faktum I/2 angelastete irrtümliche Verrechnung des doppelten Einheitssatzes umgehend richtig gestellt habe und daß die Vorwerfbarkeit der Verrechnung von Leistungen nach TP7 statt TP8 und TP9 sich auf eine Rechtsansicht stütze, die auf eine Entscheidung der OBDK aus dem Jahre 1989, sohin Jahre nach der angelasteten Tat zurückgehe.
3.2.2. Auch diese Beschwerdevorwürfe sind unbegründet. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird vorgebracht, daß der Generalprokurator nur den Bericht, nicht aber den Antrag bzw. Entscheidungsentwurf des Berichterstatters zur Einsicht zugemittelt erhalten habe. Dies trifft nach der Aktenlage zu, sodaß es genügt, auf das Erkenntnis VfSlg. 12589/1990 zu verweisen.
Auch der weitere, offenbar auf Willkür abzielende Vorwurf, die belangte Behörde hätte Beweisanträge des Beschwerdeführers übergangen und die für die Honorarberechnung maßgebenden Bestimmungen unrichtig angewendet bzw. ein verrechnungsmäßiges Fehlverhalten bejaht, das dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, sind nicht geeignet, die behauptete Grundrechtsverletzung nachzuweisen:
Die belangte Behörde hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und als Ergebnis einer vertretbaren Beweiswürdigung Feststellungen in allen entscheidenden Punkten getroffen, ohne dabei tatsachen- oder aktenwidrig vorgegangen zu sein.
Mit dem Beschwerdevorbringen werden in Wahrheit nur Verfahrensmängel behauptet und Fragen der Beweiswürdigung sowie der einfachgesetzlichen Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides releviert, nicht aber Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten aufgezeigt und insbesondere auch nicht die geringsten Hinweise dafür gegeben, daß die belangte Behörde Willkür geübt habe.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die belangte Behörde hätte den vorliegenden Fall gemeinsam mit einem anderen, noch anhängigen entscheiden müssen, hält ihm die Gegenschrift mit Recht §16 Abs5 zweiter Satz DSt 1990 über die sinngemäße Anwendung der §§31 und 40 StGB entgegen. Auch insofern macht der Beschwerdeführer jedenfalls keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler geltend.
3.3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1203.1993Dokumentnummer
JFT_10059688_93B01203_00