TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 95/11/0342

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der O in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1995, Zl. 5-212 Lo 27/24-94, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verhängung von Verwaltungsstrafen und der Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/11/0369, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. September 1994 betreffend von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitnehmerschutzgesetz in Ansehung der Strafbemessung und der Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen in Zusammenhang mit den (drei) Übertretungen des AZG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Diese Aufhebung war bereits die dritte in dieser Verwaltungsstrafsache (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0022, vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0254 und das zitierte Vorerkenntnis vom 28. Februar 1995). Die Gründe für die zuletzt erfolgte Aufhebung waren eine fehlende Begründung dafür, daß trotz der unterschiedlichen Strafrahmen nach dem AZG (Höchststrafe von S 6.000,--) und dem Arbeitnehmerschutzgesetz (Höchststrafe von S 50.000,--) ungefähr gleich hohe Strafen verhängt wurden (nämlich zwei Strafen zu 900,-- und eine Strafe zu S 1.000,-- nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw. zwei Strafen zu S 1.000,-- und eine zu S 800,-- nach dem AZG); ein weiterer Grund war die gegen § 51 Abs. 6 VStG verstoßende Hinaufsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Zusammenhang mit einer Übertretung des AZG durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde von einem auf drei Tage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. August 1995 wurden die in Rede stehenden Verwaltungsstrafen, was die Geldstrafen anlangt, unverändert festgesetzt, alle drei Ersatzfreiheitsstrafen wurden mit jeweils einem Tag bemessen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich erkennbar nur gegen die Bemessung der Strafen und Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen der drei Übertretungen des AZG richtet, macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt (insoweit) dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, daß Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG eingetreten sei, sodaß ein Straferkenntnis überhaupt nicht mehr hätte ergehen dürfen. Sie ist damit im Recht. Die Tatzeiten der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sind der 15. und der 16. März sowie der 7. Juni 1990. Das Verwaltungsstrafverfahren endete zunächst mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. April 1992. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (protokolliert zur Zl. B 661/92) langte bei diesem Gerichtshof am 26. Mai 1992 ein, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG unterbrochen wurde. Seit dem spätesten Delikt waren damit zu diesem Zeitpunkt ein Jahr, elf Monate und neun Tage verstrichen. Das nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergangene Erkenntnis vom 8. Juli 1993 wurde der belangten Behörde am 17. August 1993 zugestellt. Bis zum Einlangen der Beschwerde gegen den Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1993 beim Verwaltungsgerichtshof am 30. November 1993 verstrichen drei Monate und 13 Tage, sodaß von der dreijährigen Verjährungsfrist insgesamt zwei Jahre, zwei Monate und 22 Tage verstrichen waren. Von der Zustellung des neuerlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1994 an die belangte Behörde am 3. Mai 1994 bis zur Einbringung der nächsten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 6. November 1994 verstrichen abermals sechs Monate und 13 Tage, sodaß die "verbrauchte" Verjährungsfrist zwei Jahre, neun Monate und fünf Tage betrug. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 28. Februar 1995 erfolgte am 31. März 1995. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 22. August 1995, somit nach weiteren vier Monaten und 22 Tagen und somit nach Ablauf der Dreijahresfrist.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in dem im Spruch genannten Umfang aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110342.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten