TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 95/04/0228

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der F B Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. April 1995, Zl. 317.300/1-III/A/2a/94, betreffend Devolutionsantrag in einem Verfahren nach § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 5. April 1995 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurück. Zur Begründung führte er aus, mit Antrag vom 25. Mai 1990 habe F B unter Hinweis auf die beigebrachten Unterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Autohauses mit Reparaturwerkstätte auf einem näher bezeichneten Standort angesucht. Das mit diesem Antrag eingeleitete Genehmigungsverfahren sei bei der erstinstanzlichen Gewerbebehörde anhängig. Am 25. November 1993 habe die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag eingebracht, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge dem Antrag vom Mai 1990 auf Genehmigung der Errichtung einer Kfz-Werkstätte auf dem in Rede stehenden Standort stattgeben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1994 sei dieser Antrag abgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin wiederum Berufung erhoben. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führte der Bundesminister weiter aus, zur Antragstellung auf Übergang der Entscheidungspflicht sei nur derjenige berechtigt, der im Verfahren bezüglich dessen Entscheidung die jeweils zuständige Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG säumig geworden sei, Parteistellung einnehme. Die Frage, wer Parteistellung in den jeweiligen Verwaltungsverfahren besitze, sei nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschriften zu beantworten. Aus § 353 GewO 1994 ergebe sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder deren Änderung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stünden, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter Antrag vorliege. Nach der Rechtsprechung erfolge ein Wechsel des Genehmigungswerbers nur bei ausdrücklicher schriftlicher Eintrittserklärung. Die Behörde sei nicht verpflichtet, diesbezüglich von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. Im vorliegenden Fall gehe aus der Aktenlage hervor, daß F B mit Schreiben vom 25. Mai 1990 den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung der in Rede stehenden Betriebsanlage bei der Erstbehörde eingebracht habe und keine Eintrittserklärung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Derartiges werde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Diese stehe vielmehr auf dem Standpunkt, der seinerzeit von F B eingereichte Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung sei von ihm als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gestellt worden. Dementsprechend habe die Erstbehörde ihre Korrespondenz immer an die Beschwerdeführerin gerichtet. Von einem Parteiwechsel könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesministers habe ergeben, daß die Beschwerdeführerin sich im Devolutionsantrag eindeutig auf den Antrag des F B vom 25. Mai 1990 beziehe. Dieser Antrag sei jedoch nur von F B in seinem Namen und nicht als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, deren Name im übrigen Antrag nicht erwähnt werde, eingebracht worden. Da der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom 25. November 1993 von der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei, bestehe einerseits keine Identität der genannten Antragsteller. Andererseits sei auch kein Parteiwechsel während des Verfahrens eingetreten, da keine Eintrittserklärung der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei. Es mangle der Beschwerdeführerin daher an der gemäß § 73 Abs. 2 AVG notwendigen Parteistellung, ohne die sie den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht durchsetzen könne.

Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2056/95-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihres Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt, nur so sei es verständlich, daß sie in ihrer rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Beschwerdeführerin habe keine Parteistellung, obwohl sämtliche Schriftstücke der Erstbehörde an die Beschwerdeführerin gerichtet worden seien. Hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren nach den Grundsätzen des AVG durchgeführt, so wäre sie in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt, daß dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen wäre. Die belangte Behörde habe aber den festgestellten Sachverhalt so radikal verkürzt, daß von einem Ermittlungsverfahren nicht mehr gesprochen werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin im gesamten Akt als Antragstellerin feststehe, gehe die belangte Behörde vom Antrag des Geschäftsführers F B aus. Die belangte Behörde habe also in einem entscheidungswesentlichen Punkt den Sachverhalt aktenwidrig angenommen, weil sie das Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt habe. Offenbar sei der Akt nicht gelesen worden. Mit Devolutionsantrag vom 25. November 1993 habe die Beschwerdeführerin die Stattgabe der Erteilung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung für ein Autohaus mit Kfz-Werkstätte an einem bezeichneten Standort begehrt. Dieser Antrag sei als unbegründet abgewiesen worden. Mit Berufung vom 10. Mai 1994 habe die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Abweisungsbescheides und die Stattgabe des Devolutionsantrages begehrt. Hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren entsprechend durchgeführt, wäre der Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich aufzuheben und die beantragte Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen gewesen.

Der dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Antrag vom 25. Mai 1990 enthält im Kopf in Form eines Firmenzeichens die Worte:

"B F B

Peugeot Talbot Verkauf und Kundendienst."

Als Unterfertigung finden sich mit Maschinschrift die Worte:

"B F

AUTOHAUS

(B F)."

Die Worte "(B F)" sind mit dem handschriftlichen Schriftzug "F B" überschrieben.

Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, dieser Antrag sei der physischen Person F B zuzurechnen, da das Schriftstück keinen Anhaltspunkt dafür enthalte, daß dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gehandelt habe, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Da überdies, wie unbestritten feststeht, im Zuge des bisherigen Verwaltungsverfahrens ein Eintritt eines anderen Inhabers der Betriebsanlage in das anhängige Verfahren durch entsprechende Prozeßerklärung nicht stattgefunden hat, ist Partei des über den in Rede stehenden Antrag eingeleiteten Verfahrens nach wie vor die physische Person F B. Daß die Erstbehörde in Verkennung dieser Sach- und Rechtslage das bisherige Verwaltungsverfahren mit der Beschwerdeführerin abgeführt hat, vermag daran im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, durch welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu welchem anderen Sachverhalt, der zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sache hätte führen können, hätte gelangen können. Auch wird in der Beschwerde nicht konkret dargestellt, inwieweit der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt aktenwidrig sei.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten sechsmonatigen Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über.

Aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zweifelsfrei, daß zum Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ausschließlich Parteien des Verwaltungsverfahrens legitimiert sind. Da, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin sei nicht Partei des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens, erweist sich auch die Zurückweisung des von dieser erhobenen Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040228.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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