Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 3. April 1995, Zl. LA 7022 B-Mag.Fl/S, betreffend Widerruf und Rückforderung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 13. Juni 1992 beantragte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt Liezen Karenzurlaubsgeld. Sie gab an, daß ihre beiden Kinder und ihr "Lebensgefährte" H. - der Vater (nur) des zweiten Kindes - mit ihr in x1 wohnten, und erklärte niederschriftlich, daß sie wegen des hohen Einkommens von H. um die "Anweisung des niedrigen Karenzurlaubsgeldes" ersuche. Vom 29. August 1992 bis zum 31. Mai 1993 und ab 1. Juli 1993 bezog die Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld für nicht alleinstehende Mütter, dazwischen - wegen Arbeitslosigkeit H.s - ein erhöhtes Karenzurlaubsgeld. Mit Schreiben vom 1. Februar 1994 teilte das Marktgemeindeamt X dem Arbeitsamt Liezen mit, die Beschwerdeführerin sei mit 1. Februar 1994 mit ihren beiden Kindern von x1 nach x2 verzogen. Zugleich wurden Kopien von Meldezetteln über die Anmeldung am neuen ordentlichen Wohnsitz unter Aufgabe des bisherigen übermittelt. Nach einem Aktenvermerk vom 7. Februar 1994 gab das Marktgemeindeamt in Beantwortung einer telefonischen Rückfrage ergänzend bekannt, die Beschwerdeführerin sei bei den Eltern ihres Lebensgefährten wohnhaft gewesen. Sie habe nun eine neue Wohnung und keine Lebensgemeinschaft mehr. Am 9. Februar 1994 wurde die Beschwerdeführerin dazu niederschriftlich befragt.
Sie gab an:
"Ich bin von den Eltern meines Lebensgefährten in eine neue, eigene Wohnung, x3, übersiedelt. Auch erkläre ich, daß ich dort nur mit meinen Kindern lebe, keine Lebensgemeinschaft mehr habe und die Ummeldung nicht fingiert ist."
Aufgrund dieser Angaben wurde der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1994 bis zum 13. Juni 1994 das Karenzurlaubsgeld für alleinstehende Mütter in der Höhe von insgesamt S 290,90 täglich ausbezahlt.
Am 23. Dezember 1994 legte das Arbeitsamt Liezen (wo H., nach Ausführungen in der Berufungsvorlage, am 5. Dezember 1994 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte) einen Aktenvermerk folgenden Inhalts an:
"Laut tel. Rücksprache mit dem Gemeindeamt X, Frau B., hat sich Herr H. am 11. 6. 1994 mit (der Beschwerdeführerin) verehelicht. Es besteht daher der begründete Verdacht, daß die in der Niederschrift vom 9. 2. 1994 gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Eine Rückforderung des hohen Karenzurlaubsgeldes für die Zeit vom 1. 2. 1994 bis 13. 6. 1994 ist daher erforderlich, wobei noch bemerkt wird, daß (die Beschwerdeführerin) die Verehelichung dem Arbeitsmarktservice auch nicht bekanntgegeben hat."
Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 30. Dezember 1994 gab das Arbeitsamt Liezen der Beschwerdeführerin bekannt, daß ihr Anspruch ab dem "Anfallstag" 1. Februar 1994 bis zum "voraussichtlichen Ende" 13. Juni 1994 mit S 203,40 täglich "bemessen wurde".
Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 sprach das Arbeitsmarktservice Liezen folgendes aus:
"Gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird das Karenzurlaubsgeld für nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Karenzurlaubsgeldes in dem nachstehend angeführten Betrag verpflichtet: Rückf. S 11.638,--".
Der Rest des Spruches betraf die Abwicklung der Rückzahlung. Die Begründung enthielt eine auszugsweise Wiedergabe der §§ 29 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG und lautete im übrigen wie folgt:
"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Aufgrund Ihrer Verehelichung mit Herrn H. vom 11. Juni 1994 bestand nach den Erfahrungen des Lebens auch vom 1. Februar 1994 bis 10. Juni 1994 eine Lebensgemeinschaft. Es war daher ab 1. Februar 1994 nur der Anspruch auf ein tägliches Karenzurlaubsgeld von S 180,80 gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus:
"Ich bin im Feber 1994 aus familiären Gründen mit meinen Kindern in eine eigene Wohnung nach x3 gezogen. (Mein Gatte sollte sein Elternhaus übernehmen, wodurch es zwischen uns zu Unstimmigkeiten kam). Da wir gemeinsam ein behindertes Kind haben und ich in Zukunft keine Möglichkeit habe, wieder beruflich tätig zu sein, konnte sich dann mein jetziger Gatte doch für uns entscheiden, worauf wir im Juni 1994 geheiratet haben. Mein Gatte hat von Feber 1994 bis Ende Juni 1994 in seinem Elternhaus in x1 gewohnt. (Siehe beiliegende Meldezettelkopie)."
Nach dem in Kopie angeschlossenen Meldezettel hatte H. am 24. Juni 1994 x3 als seinen ordentlichen Wohnsitz und die gleichzeitige Aufgabe des bisherigen ordentlichen Wohnsitzes x1 gemeldet.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, der Berufung werde keine Folge gegeben. Die Begründung bestand - abgesehen von einer auszugsweisen Wiedergabe des § 25 Abs. 1 AlVG und einem Hinweis darauf, daß diese Bestimmung auch bei Bezug des Karenzurlaubsgeldes anzuwenden sei - aus folgenden Ausführungen:
"Aufgrund der in Ihrem Fall gegebenen Situation ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen zu Recht zur Ansicht gelangt, daß die angeblichen Wohnungswechsel Ihres nunmehrigen Ehegatten nur erfolgt sind, um in den Genuß von höheren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu kommen. Ihr Berufungseinwand, daß Herr H. bis Ende Juni 1994 nicht bei Ihnen gewohnt hat, ist auch aus der Tatsache, daß die Eheschließung am 11. Juni 1994 erfolgt ist, unglaubwürdig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen zu bestätigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Ausspruch, daß ihr das erhöhte Karenzurlaubsgeld nicht zugestanden hätte. Sie rügt in diesem Zusammenhang, daß kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren - wofür ihre Einvernahme und die ihres nunmehrigen Ehegatten ein "absolutes Minimum" gewesen wäre - durchgeführt und ihr nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme - die ihres Wissens nicht stattgefunden habe - Stellung zu nehmen. Sie würde als Partei ausgesagt und H. als Zeugen dafür beantragt haben, daß im fraglichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Gegen die Annahme eines Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs. 1 AlVG wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen, sondern "vielmehr eine Änderung (Wohnsitzwechsel meines Lebensgefährten) in meinen Lebensverhältnissen unverzüglich gemeldet". Der belangten Behörde habe auch die Kopie des Meldezettels (gemeint offenbar: von H.) vorgelegen, aus der sich der Nichtbestand einer Lebensgemeinschaft im fraglichen Zeitraum ergeben habe. Die belangte Behörde habe daher "in einem wesentlichen Punkt den Sachverhalt aktenwidrig angenommen und darüber hinaus den vorliegenden Urkundenbeweis unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht in die Beweiswürdigung einbezogen".
Auf diese Verfahrensrügen erwidert die belangte Behörde in der Gegenschrift, sie habe "die Übersiedlung der Partei nach x3 nicht in Abrede gestellt" und auch "nicht bezweifelt, daß es in dieser Zeit gewisse Differenzen zwischen den späteren Ehegatten gab". Sie habe jedoch "daraus - und dies sehr wohl nach sorgfältiger Überprüfung der Meldedaten (Vorlagebericht der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen vom 21. Februar 1995) - nicht den Schluß gezogen, daß die Lebensgemeinschaft damit beendet war. Dies deswegen, weil es den allgemeinen Erfahrungen des Lebens nicht entspricht, daß eine bereits lange bestehende Lebensgemeinschaft ausgerechnet für vier Monate vor der Eheschließung nicht bestehen soll". Es könne "nicht angehen, daß häusliche Differenzen sich sofort dahingehend auswirken, als Gelder aus öffentlichen Kassen verstärkt zu fließen beginnen". Es ergebe sich daher "in der Gesamtschau ... das Bild, daß ein - von der Partei durchgeführter Wohnungswechsel (nämlich Übersiedlung nach x3) der regionalen Geschäftsstelle als Beendigung der Lebensgemeinschaft gemeldet wurde, obwohl die Lebensgemeinschaft an dieser neuen Adresse fortgesetzt wurde". Durch diese falsche Angabe sei es zum Bezug des erhöhten Karenzurlaubsgeldes gekommen, sodaß die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben seien.
Damit bekräftigt die belangte Behörde ihre in der Bescheidbegründung (weniger deutlich) zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, daß H. zwischen dem 1. Februar 1994 und der Eheschließung am 11. Juni 1994 bei der Beschwerdeführerin in deren Wohnung in x3 gewohnt habe. In bezug auf das Verfahren, durch das die belangte Behörde zu dieser Überzeugung gelangte, sind die Ausführungen in der Gegenschrift aber unergiebig. Die belangte Behörde beruft sich nur auf die "sorgfältige Überprüfung der Meldedaten" und verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebericht vom 21. Februar 1995, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht vorgehalten wurde. In bezug auf die Meldedaten wird dort ausgeführt, H. habe in einem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 5. Dezember 1994 x1 als Wohnadresse angegeben, obwohl er nach dem von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten Meldezettel seit 24. Juni 1994 bei der Beschwerdeführerin in x3 wohne und auch die Arbeitsbescheinigung seines Dienstgebers auf diese Adresse gelautet habe. Die Gemeinde habe aber auf dem Antrag bestätigt, daß H. seit 24. Juni 1994 an der von ihm im Antrag genannten Adresse (x1) gemeldet sei. Wie sich aus diesen im Vorlagebericht behaupteten Umständen ergeben soll, H. habe schon seit 1. Februar 1994 in x3 gewohnt, wird in der Gegenschrift nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin, der vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu dessen Voraussetzungen kein Gehör gewährt worden war, hatte in der Berufung Gründe für die zeitweilige Trennung von H. angeführt und behauptet, H. habe "von Feber 1994 bis Ende Juni 1994" (weiterhin) in x1 gewohnt. Traf dies zu, so waren die Voraussetzungen dafür, die Beschwerdeführerin als nicht alleinstehend einzustufen, vom 1. Februar 1994 bis zur Verehelichung der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 4 AlVG (in der bis zur Änderung durch BGBl. Nr. 297/1995 geltenden Fassung) war die unverheiratete Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nämlich nur dann als nicht alleinstehend anzusehen, wenn sie mit H. "nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet" war (was nach den Verfahrensergebnissen nicht zutrifft) oder "anzumelden" gewesen "wäre". Letzteres hätte eine "Unterkunftnahme" an der gleichen Adresse vorausgesetzt (vgl. dazu aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0230, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188, mit weiteren Nachweisen). Solange es daran fehlte, hatte die Beschwerdeführerin auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld.
Die Überlegungen der belangten Behörde, die sich entgegen den Auskünften des Marktgemeindeamtes X, den niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihren Berufungsbehauptungen - ohne diese im einzelnen zu würdigen - auf einen Rückschluß aus der Tatsache der Eheschließung am 11. Juni 1994 gründen, mögen in dem Sinne nachvollziehbar sein, daß das Vorliegen einzelner Elemente einer Lebensgemeinschaft in der Zeit unmittelbar vor der Eheschließung zumindest dann nicht ungewöhnlich wäre, wenn zuvor schon einmal längere Zeit hindurch eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. In bezug auf die vom Gesetz vorausgesetzte Unterkunftnahme im melderechtlichen Sinn ist ein Schluß von der Art des von der belangten Behörde gezogenen aber zumindest nicht so zwingend, daß auf die Angaben der Beteiligten oder auf Bestätigungen von dritter Seite gar nicht mehr weiter einzugehen wäre und sich schon die Befragung der Beteiligten erübrigen würde. Insoweit die Bescheidbegründung der belangten Behörde das Gegenteil zum Ausdruck bringt, hält sie - auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenschrift - der Schlüssigkeitsprüfung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht stand. Wollte die belangte Behörde den Berufungsbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht folgen, so hätte sie zu der Frage, wann H. in x3 Unterkunft genommen hatte, daher ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Indem sie dies unterließ, verletzte sie - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - ihre Pflicht zur amtswegigen Feststellung des für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalts (§§ 37 und 39 Abs. 2 AVG).
Für die Zeit ab der Verehelichung der Beschwerdeführerin kam es darauf, ob sie und H. an der gleichen Adresse anzumelden gewesen wären, nach § 27 Abs. 1 AlVG (in der hier anzuwendenden Fassung) nicht an. Da der Betrag, den die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogen haben soll, in dem von der belangten Behörde bestätigten Spruch aber nicht gesondert ausgewiesen ist, war der angefochtene Bescheid schon unter dem Gesichtspunkt des Ausspruchs nach § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AlVG, ohne den der Ausspruch nach § 25 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AlVG nicht Bestand haben kann (vgl. dazu aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146, und vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0211), zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3b und c aufzuheben.
In ihren Ersatzbescheid wird die belangte Behörde - soweit sie erneut zum Ausspruch einer Rückforderung gelangt - auch Feststellungen und eine Beweiswürdigung zu den Rückforderungsvoraussetzungen des § 25 AlVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AlVG aufzunehmen haben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080144.X00Im RIS seit
18.10.2001