Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10Beachte
Rechtssatz
Die konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Vergrößerung der Zahl der ständigen Einwohner infolge der Vergrößerung des Wohnungsbestandes in einem bestimmten Gebiet stellt einen bei der Prognose iSd. § 10 ApG 1907 zu berücksichtigenden Umstand dar. Dass neu errichtete Wohnungen in einem bestimmten Gebiet (auch) von Personen bezogen werden, die schon bisher als ständige Einwohner ansässig waren, vermag daran nichts zu ändern, weil bei einem insgesamt vergrößerten Wohnungsbestand im Allgemeinen auch von einer erhöhten Einwohnerzahl auszugehen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100005.L02Im RIS seit
27.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022