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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des I A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2022, W116 2224202-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. November 2014 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend macht, dass das BVwG sich nicht mit der (dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten) Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.
4 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem folgende - von der Revision zutreffend angesprochene - Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
5 Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/19/0234, mwN).
Wien, am 23. August 2022
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190102.L00Im RIS seit
27.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022