TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2021/10/0008

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision 1. der W eGen und 2. der Gemeinde S, beide in S, beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. November 2020, Zlen. LVwG-2019/34/2582-81, LVwG-2019/34/2583-81, betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Versagung einer Rodungsbewilligung richtet - als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und der forstrechtlichen Bewilligung (Rodungsbewilligung) für die Wasserkraftanlage G. ab.

2        Mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2022, Ra 2021/07/0003, 0004-9, wurde die Revision der revisionswerbenden Parteien, soweit sie sich gegen die Versagung der Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 richtete, als unbegründet abgewiesen. Ungeachtet dessen, dass die Revision der revisionswerbenden Parteien, soweit sie sich gegen die Versagung der Rodungsbewilligung richtete, noch beim Verwaltungsgerichtshofes anhängig war, erschien damit die Realisierung des beantragten Projektes als rechtlich nicht möglich.

3        2. Unter Hinweis auf diese Umstände erging mit Note vom 21. Juli 2022 die Anfrage an die revisionswerbenden Parteien, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich diese mit Blick auf die Versagung der Rodungsbewilligung noch für beschwert erachteten.

4        Mit Äußerung vom 5. August 2022 teilten die revisionswerbenden Parteien mit, dass sie es akzeptierten, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, sie seien im forstrechtlichen Verfahren aufgrund des genannten Erkenntnisses „- trotz Kumulationsprinzip im Verwaltungsverfahren - nicht mehr beschwert“. Allerdings hätten sie im forstrechtlichen Verfahren obsiegt, weshalb der Antrag auf Kostenzuspruch „in diesem Sinn zu behandeln wäre“.

5        3. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

6        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, 0048, mwN).

7        Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN, 11.8.2017, Ro 2016/10/022, oder auch 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, mwN [„keine praktische Relevanz mehr“]), insbesondere weil die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2018/05/0231, sowie 6.8.2020, Ro 2020/18/0002, jeweils mwN).

8        4. Aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2022 erscheint - infolge der damit bestätigten Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung - die Verwirklichung des beantragten Projektes als rechtlich nicht möglich.

9        Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit es für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien einen Unterschied machen könnte, ob die ebenfalls angefochtene Versagung einer Rodungsbewilligung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. inwieweit die Erreichung dieses Verfahrenszieles (im forstrechtlichen Verfahren) für die revisionswerbenden Parteien einen objektiven Nutzen hätte (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/05/0231 und Ro 2020/18/0002).

10       Auch der Äußerung der revisionswerbenden Parteien vom 5. August 2022 sind Darlegungen in dieser Richtung nicht zu entnehmen.

11       5. Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - im Umfang der damit angefochtenen Versagung einer Rodungsbewilligung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

12       Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. etwa wiederum VwGH Ro 2016/10/0022, mwN).

Wien, am 1. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100008.L00

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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