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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs3Rechtssatz
§ 6 Abs. 2 Geschäftsverteilung BVwG 2017 sieht zwar vor, dass der Richter oder die Richterin, deren Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) zuständig wird, wenn sie einen außenwirksamen Akt setzt oder nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitsanzeige erhebt. In der Zusammenschau mit § 17 GO BVwG 2014 ergibt sich jedoch, dass § 6 Abs. 2 Geschäftsverteilung BVwG 2017 an die Richterinnen und Richter adressiert ist und keine nach außen wirkende und somit den Parteien gegenüber bindende Zuständigkeit begründet (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221, zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 Geschäftsverteilung BVwG 2014). Demnach kann eine Heilung des Mangels einer sich aus der Geschäftsverteilung ergebenden Unzuständigkeit aus den Gründen des § 6 Abs. 2 gegenüber der Partei, wofür es auch keine gesetzliche Deckung gibt, nicht eintreten (vgl. dazu VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN, zur Geschäftsverteilung BVwG 2016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019140304.L02Im RIS seit
27.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022