RS Vwgh 2022/9/2 Ra 2019/14/0304

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Veröffentlicht am 02.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs3
Geschäftsverteilung BVwG §6 Abs2
GO BVwG 2014 §17
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 135a heute
  2. B-VG Art. 135a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Rechtssatz

§ 6 Abs. 2 Geschäftsverteilung BVwG 2017 sieht zwar vor, dass der Richter oder die Richterin, deren Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) zuständig wird, wenn sie einen außenwirksamen Akt setzt oder nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitsanzeige erhebt. In der Zusammenschau mit § 17 GO BVwG 2014 ergibt sich jedoch, dass § 6 Abs. 2 Geschäftsverteilung BVwG 2017 an die Richterinnen und Richter adressiert ist und keine nach außen wirkende und somit den Parteien gegenüber bindende Zuständigkeit begründet (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221, zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 Geschäftsverteilung BVwG 2014). Demnach kann eine Heilung des Mangels einer sich aus der Geschäftsverteilung ergebenden Unzuständigkeit aus den Gründen des § 6 Abs. 2 gegenüber der Partei, wofür es auch keine gesetzliche Deckung gibt, nicht eintreten (vgl. dazu VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN, zur Geschäftsverteilung BVwG 2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019140304.L02

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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