TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/11/0083

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §9 Abs2;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Jänner 1996, Zl. UVS-04/33/01001/94, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 3. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Geschäftsführer einer näher bezeichneten

Gesellschaft m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in einer bestimmten Filiale des Unternehmens insgesamt 41 näher genannte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ereignet hätten. Dadurch habe er

41 Übertretungen nach diesem Gesetz begangen. Über ihn wurden 41 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Darin machte er im wesentlichen geltend, er habe sich durch die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Ferner bekämpfte er die Strafbemessung. Im Berufungsverfahren stellte er seine Verantwortlichkeit im Hinblick auf ein näher genanntes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

(7. April 1995, Zl. 94/02/0470) nicht mehr in Abrede, bekämpfte aber weiterhin die Annahme seines Verschuldens und die Strafbemessung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben. Die Geldstrafen wurden jeweils halbiert, die Ersatzfreiheitsstrafen in noch stärkerem Ausmaß herabgesetzt. Die belangte Behörde begründete die Annahme des Verschuldens des Beschwerdeführers in Widerlegung seines Vorbringens im Berufungsverfahren mit der mangelhaften Kontrolle der Arbeitnehmer des Unternehmens durch den Beschwerdeführer.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer sein Verschulden an den in Rede stehenden - tatbildmäßig weiterhin unbestrittenen - Verwaltungsübertretungen mit dem Argument, er habe zur Tatzeit noch keine Kenntnis von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehabt. Er sei vielmehr von der Rechtswirksamkeit der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten ausgegangen. Die Praxis der Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter für denselben Verantwortungsbereich, die vom Verwaltungsgerichtshof als unwirksam qualifiziert wurde, habe im Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten war, seit langem bestanden. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei für ihn, seine Rechtsberater und auch für Kollegen aus der Branche überraschend gewesen, zumal der Wortlaut des § 9 VStG keinen Anhaltspunkt hiefür biete. Es liege somit ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Dieses Vorbringen ist - auch was die damit geltend gemachten Tatsachen betrifft - neu. Es wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht ins Treffen geführt. Weder ergibt sich solches aus der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in der Beschwerde noch aus der Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides. In den Beschwerdegründen im engeren Sinn (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) wurde dieser Umstand auch nicht als Begründungsmangel, also als fehlende Auseinandersetzung mit der Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG, geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, daß es erstmals in der Beschwerde erstattet wird und somit gegen das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstößt.

Da die Beschwerde sonst keine Gründe enthält, läßt bereits ihr Inhalt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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