TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/04/0018

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. November 1995, Zl. 318.145/2-III/A/2a/95, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einem Verfahren gemäß § 81 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. November 1995 wurden gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Dezember 1981, Zl. 5/02-14501/53-1981, vom 17. November 1982, Zl. 5/02-14501/60-1982, und vom 3. April 1985, Zl. 5/02-14501/76-1985, alle betreffend die Betriebsanlage des Tanklagers an einem näher bezeichneten Standort in Salzburg insofern berichtigt, als im jeweiligen Bescheidspruch das Zitat "... § 334 Z. 1 GewO 1973 ..." durch das Zitat "... § 334 Z. 2 GewO 1973 ..." ersetzt wurde. Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, am 2. November 1981 habe der S um die gewerbebehördliche Genehmigung für die technische Erneuerung seines Tanklagers an dem in Rede stehenden Standort in Form eines Behälteraustausches angesucht. Am 14. Dezember 1981 sei seitens des Landeshauptmannes als Gewerbebehörde erster Instanz eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden, zu deren Schluß ein mündlicher Bescheid erlassen worden sei, in welchem der Antragstellerin gemäß § 81 in Verbindung mit § 334 Z. 1 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Tanklagers an dem in Rede stehenden Standort u.a. gegen Einhaltung aller im Gutachten des Sachverständigen festgelegten Auflagen erteilt worden sei.

Diese Auflagen hätten u.a. wie folgt gelautet:

"20.

Die Zapfsäulen sind ausreichend zu beleuchten. Hochspannungsanlagen (Neonanlagen) sind nur für Leuchtschriften oder Firmenzeichen zugelassen. Durch die Beleuchtung der Tankstelle darf auf den öffentlichen Straßenverkehr bzw. auf die Nachbarn keine Blendwirkung ausgeübt werden.

25.

Die Abgabe von Mineralölprodukten (Kraftstoffe, Heizöl) darf nur über geeignete Messungen erfolgen.

29.

Die Fertigstellung der Anlagenänderung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen muß, ist der Behörde unter Anschluß der geforderten Atteste unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen. Die Anlagenänderung darf gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung betrieben werden."

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1982 habe die damalige Antragstellerin um Erteilung der Betriebsbewilligung für ihr Tanklager an dem in Rede stehenden Standort angesucht. Am 17. November 1982 sei darüber seitens der Gewerbebehörde erster Instanz eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden. In dem am Schluß dieser Verhandlung mündlich erlassenen Bescheid sei der Antragstellerin unter Heranziehung der Auflage Pkt. 29 des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 78 Abs. 2 und 334 Z. 1 GewO 1973 die Betriebsbewilligung gegen Einhaltung der in der Niederschrift festgehaltenen Auflagen bzw. gegen Erfüllung der noch nicht entsprochenen Konsensbedingungen und unter Beachtung der Betriebsvorschriften erteilt worden. Mit Schreiben vom 30. März 1984 habe der S einen Antrag auf gewerbebehördliche Bewilligung für ein zweigeschoßiges Betriebsgebäude, das den auf dem Bestandplatz der ÖBB liegenden Lagerschuppen nach dessen Abriß ersetzen solle, gestellt. Darüber sei am 28. Mai 1984 seitens der Gewerbebehörde erster Instanz eine Augenscheinsverhandlung hinsichtlich der beantragten Änderung des Tanklagers durchgeführt und sodann ein mündlicher Bescheid erlassen worden, mit dem der Antragstellerin gemäß § 81 in Verbindung mit § 334 Z. 2 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die in Rede stehende Änderung des Tanklagers erteilt worden sei. Bei der am 3. April 1985 stattgefundenen mündlichen Augenscheinsverhandlung zur Erteilung der Betriebsbewilligung für die mit Bescheid vom 28. Mai 1984 genehmigte Änderung des gegenständlichen Tanklagers sei um nachträgliche Genehmigung einer Ölfeuerungsanlage angesucht worden. Im Anschluß daran sei ein mündlicher Bescheid erlassen worden, in dem der Antragstellerin gemäß § 81 in Verbindung mit § 334 Z. 1 GewO 1973 die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des fraglichen Tanklagers durch Aufstellung einer Ölfeuerungsanlage samt Kamin und Öllagerung erteilt worden sei. Gleichzeitig sei bei dieser Verhandlung ein mündlicher Bescheid erlassen worden, wonach gemäß den §§ 78 Abs. 2 und 334 Z. 2 GewO 1973 die Betriebsbewilligung für die auf Grund des Genehmigungsbescheides vom 28. Mai 1984 genehmigte in Rede stehende Betriebsanlage erteilt worden sei. Gegen den erstbehördlichen Berichtigungsbescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und darin u.a. darauf hingewiesen, es liege in den fraglichen Bescheiden keine falsche Zitierung des § 334 Z. 1 GewO 1973 vor. Dies ergebe sich auch aus den Auflagen Pkt. 20 und 25 des Bescheides vom 14. Dezember 1981. Zudem sei mit dem dem Bescheid vom 14. Dezember 1981 vorausgegangenen Antrag nicht nur die Genehmigung des Tanklagers angestrebt worden. Dies ergebe sich aus einem der Berufung beigelegten Schreiben des seinerzeitigen Inhabers der Antragstellerin. Durch dieses Vorbringen veranlaßt habe die belangte Behörde das Gutachten eines gewerbetechnischen Sachverständigen eingeholt, welcher ausgeführt habe, die Auflage Pkt. 20 zum Bescheid vom 14. Dezember 1981 beziehe sich keinesfalls auf einen möglichen Kundenverkehr. Sie sei eine allgemeine Sicherheitsmaßnahme, die dazu diene, Leckagen oder verschütteten Treibstoff erkennen zu können. Dadurch soll einerseits die Explosionsgefahr hintangehalten werden, was zwangsläufig auch dem Arbeitnehmerschutz und möglicherweise auch dem Nachbarschutz diene. Auch der Schutz vor Gewässerverunreinigungen könne Ziel dieser Auflage sein. Im Hinblick auf die unter Pkt. 25 angeführte Auflage habe der Sachverständige ausgeführt, bei einer reinen Betriebstankstelle sei eine geeichte Meßuhr nicht erforderlich. Die Meßuhr selbst diene in diesem Fall als ergänzende Überfüllsicherung. Für einen die Betriebstankstelle benützenden Arbeitnehmer sei es dadurch möglich, ein Überfüllen zuverlässiger zu vermeiden und Differenzen zwischen der möglichen Füllmenge und der abgegebenen Kraftstoffmenge erkennen zu können. Der grundsätzliche Schutzzweck sei somit der gleiche wie im Falle der Auflage Pkt. 20. Der Bundesminister führte sodann weiter aus, dem dem Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 1981 zugrunde liegenden Antrag könne nicht entnommen werden, daß auch die Genehmigung einer öffentlichen Tankstelle beantragt worden sei. Vielmehr werde darin ausdrücklich um die Genehmigung "Behälteraustausch im Tanklager" angesucht. Auch das dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Verfahren lasse nicht den Schluß zu, daß über die Genehmigung des Tanklagers hinaus auch eine solche für die Errichtung einer öffentlichen Tankstelle begehrt worden sei. Dafür spreche auch eine Passage im gewerbetechnischen Sachverständigengutachten, wonach in der Betriebsanlage auch eine Zapfsäule für Dieselöl aufgestellt werde, die der "innerbetrieblichen Versorgung" diene. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich schließlich, daß die in Rede stehenden Auflagen auch dann einen Sinn ergäben, wenn Inhalt des fraglichen Genehmigungsbescheides die Genehmigung der Änderung eines Tanklagers gewesen sei. Die Verwendung der Worte "geeignete Meßuhr" in der in Rede stehenden Auflage lasse keineswegs, wie die Beschwerdeführerin meine, den Schluß zu, daß hier richtigerweise das Wort "geeicht" zu setzen wäre. Der Umstand, daß sich in mehreren Bescheiden die falsche Zitierung des § 334 Z. 1 GewO 1973 finde, stehe der Annahme einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit nicht entgegen, zumal innerhalb der einzelnen Bescheide das Fehlzitat jeweils nur einmal aufscheine. Aus dem gesamten Zusammenhang der jeweiligen Bescheide ergebe sich zweifelsfrei, daß es sich bei der Zitierung des § 334 Z. 1 GewO 1973 um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handle. Dafür spreche auch, daß in einem weiteren Bescheid vom 3. April 1985, mit dem die Betriebsbewilligung für die auf Grund des Genehmigungsbescheides vom 28. Mai 1984 genehmigte Betriebsanlage erteilt wurde, diese Genehmigung auf Grund der §§ 78 Abs. 2 und 334 Z. 2 GewO 1973 erteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Berichtigung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebracht, es sei von ihr die Errichtung einer öffentlichen Tankstelle auf dem gegenständlichen Betriebsareal beabsichtigt gewesen. Über dieses Vorbringen sei die belangte Behörde kommentarlos hinweggegangen. Wenn im Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 1991 (gemeint offenbar: 1981) die Genehmigung der Anlage unter Zitierung der Bestimmung des § 334 Z. 1 GewO 1973 ausgesprochen worden sei, und zwar unter Erteilung von Auflagen, welche nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin nur in bezug auf den Betrieb einer öffentlichen Tankstelle sinnvoll gewesen seien, so habe sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Annahme bestärkt gefühlt, auf der verfahrensgegenständlichen Betriebsliegenschaft nunmehr eine öffentliche Tankstelle betreiben zu dürfen. In dieser Annahme habe sich die Beschwerdeführerin auch durch den Umstand bestätigt gefühlt, daß die zitierte Bestimmung des § 334 Z. 1 GewO 1973 noch in den zwei weiteren, nunmehr ebenso fälschlich berichtigten Bescheiden vom 17. November 1982 und vom 3. April 1985 aufscheine. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der angebliche Schreibfehler in den drei Bescheiden der Beschwerdeführerin aufgefallen sei bzw. hätte auffallen müssen. Die belangte Behörde stütze diese Annahme ausschließlich auf die den drei Bescheiden vorangegangene Antragstellung. Dem sei jedoch die dokumentierte Absicht der Antragstellerin entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe die Absicht gehabt, auf der gegenständlichen Betriebsliegenschaft eine öffentliche Tankstelle zu führen. Im Bewilligungsverfahren, dessen einzelne Schritte der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres einsehbar gewesen seien, sei sie schließlich in Kenntnis gesetzt worden, daß ihr eine Gewerbeberechtigung gemäß § 334 Z. 1 GewO 1973 erteilt worden sei. Aus all diesen Gründen sei für sie klar, daß sie unter Bedachtnahme auf die oben erwähnten Auflagen zur Führung einer Tankstelle berechtigt und damit der Notwendigkeit enthoben sei, gesondert um eine Genehmigung nach § 334 Abs. 1 GewO 1973 anzusuchen. Die einzelnen Schritte dieser im nunmehr angefochtenen Bescheid näher genannten Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren seien für die Beschwerdeführerin heute nicht mehr rekonstruierbar, es erscheine ihr aber naheliegend, daß in dem den nunmehr berichtigten Bescheiden vorangehenden Verfahren weitere Anträge des seinerzeitigen Firmeninhabers vorgelegen seien, welche zwar nicht unbedingt aktenmäßigen Niederschlag gefunden hätten, welche jedoch den seinerzeit namens des Landeshauptmannes von Salzburg handelnden Organen selbstverständlich bekannt und bewußt gewesen seien. Das sei auch die naheliegende Erklärung dafür, daß sich die Zitierung des § 334 Z. 1 GewO 1973 in drei auf dieselbe Betriebsanlage bezughabenden Genehmigungsbescheiden fände. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß in den drei gegenständlichen Bescheiden kein Fehlzitat einer Gesetzesstelle enthalten sei, sondern daß die Erteilung einer derartigen Bewilligung von der Beschwerdeführerin gewollt und beabsichtigt gewesen sei. Wenn auf Grund irgendwelcher Verfahrensmängel, etwa einer aktenmäßig nicht ausreichenden Antragstellung oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sachlage durch die seinerzeit entscheidende Behörde, eine derartige Genehmigung nicht hätte erfolgen können oder dürfen, so könne eine Mängelbehebung nicht im Rahmen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgen.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift über die Berichtigung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043 und 91/03/0250, und die dort zitierte Vorjudikatur) einen fehlerhaften Verwaltungsakt dergestalt voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können.

Im vorliegenden Fall haben die drei in Rede stehenden Bescheide in dem hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut:

Bescheid vom 4. Dezember 1981: "Gestützt auf das in der vorstehenden Niederschrift festgelegte anstandslose Ergebnis der örtlichen Verhandlung wird dem Ansuchen stattgegeben und über Einschreiten der Firma S gemäß § 81 in Verbindung mit § 334 Z. 1 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des oben näher beschriebenen Tanklagers in Salzburg ... erteilt."

Bescheid vom 17. November 1982: "Gestützt auf das in der vorstehenden Niederschrift festgelegte anstandslose Ergebnis der örtlichen Verhandlung wird dem Ansuchen stattgegeben und über Einschreiten der Firma S unter Heranziehung jener Auflage des Genehmigungsbescheides vom 14. Dezember 1981, Zl.: ..., wonach diese Tanklager/Änderung erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, in Verbindung mit §§ 78 Abs. 2 und 334 Z. 1 GewO 1973 die Betriebsbewilligung ... erteilt."

Bescheid vom 3. April 1985: "Gestützt auf das in der vorstehenden Niederschrift festgelegte anstandslose Ergebnis der örtlichen Verhandlung wird dem Ansuchen stattgegeben und über Einschreiten der S gemäß § 81 in Verbindung mit § 334 Z. 1 GewO 1973 die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des oben näher beschriebenen Tanklagers in ... erteilt."

Die Beurkundung jedes dieser Bescheide erfolgte unter Verwendung eines Formblattes, in dem die auf den gegenständlichen Fall nicht passenden Textpassagen gestrichen wurden. Unter anderem sieht dieses Formular bei der Bezeichnung der Art der Betriebsanlage die Wortfolge "Tankstelle/Tanklagers" vor. In allen drei Bescheiden ist das Wort Tankstelle in dieser Passage durchgestrichen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag schon allein auf Grund dieses Umstandes, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, daß die den Bescheid erlassende Behörde die Absicht hatte, Genehmigungen jeweils in Ansehung eines "Tanklagers" zu erteilen, die Annahme der belangten Behörde, bei der Zitierung des § 334 Z. 1 GewO 1973, in diesen Bescheiden handle es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die auch der Beschwerdeführerin als solche erkennbar gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies umsomehr, als auch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bei den dem Bescheid vom 4. Dezember 1981 nachfolgenden Anträgen die in Rede stehende Betriebsanlage immer als Tanklager bezeichnet hatte. Selbst in ihrem Schreiben vom 17. Jänner 1995, in dem die Beschwerdeführerin auf den Vorwurf der Erstbehörde reagiert, in der in Rede stehenden Betriebsanlage konsenslos eine Tankstelle zu betreiben, wird daran festgehalten, daß es sich bei dieser Betriebsanlage um ein Tanklager handle, in dem "keine Tankstelle im herkömmlichen Sinn" betrieben werde.

Bei dieser Sachlage vermag es der Verwaltungsgerichtshof auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in der Formulierung der Auflagen zum Bescheid vom 14. Dezember 1981 ebenso keinen Grund für die Annahme einer bewußten Zitierung des § 334 Z. 1 GewO 1973 in den in Rede stehenden Bescheiden erblickte, wie in der Behauptung der Beschwerdeführerin, im Zuge des dem Bescheid vom 14. Dezember 1981 vorausgegangenen Verfahrens hätte die Antragstellerin auch einen Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Tankstelle gestellt. Gleiches gilt für die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe nicht mit Grund annehmen können, die belangte Behörde habe die fragliche Gesetzesstelle bewußt in die in Rede stehenden Bescheide aufgenommen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040018.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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