Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerdegegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gegendas Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander und das Rechtsstaatsprinzip; rechtsstaatliches Gebotder Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorischeVerweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durchden AsylgerichtshofSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria,römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria,
stellte am 8. Februar 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. März 2007 ab; gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Die dagegen beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 8. Juni 2007 abgewiesen.
Am 28. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer, der sich in Schubhaft befand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass es sich im Grunde um dieselben wie beim ersten Antrag handle: Sein Onkel, ein "Local Chairman", sei bereits 2006 umgebracht worden; im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den lokalen Machthabern attackiert und umgebracht zu werden. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2008 wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 die Ausweisung nach Nigeria.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art2, 3 und 8 EMRK) behauptet wird, wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12. August 2008 gemäß §68 AVG und §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 abgewiesen.
2. In der Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf im ersten Verfahrensgang geschildert, wobei der Sachverhalt nur insoweit wiedergegeben wird, als die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und das Datum der erstmaligen Asylantragstellung genannt werden. Sodann wird auf die Abweisung des Asylantrages sowie die gleichzeitige Ausweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2007 und die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung hingewiesen. Die Begründung des Bescheides des Bundeasylamtes wird wie folgt wiedergegeben:
"Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass den Angaben des Antragstellers keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen ist."
Daran anschließend werden der Inhalt des neuen Asylantrages und der Aussagen des Beschwerdeführers aus Anlass dreier Einvernahmen wörtlich wie folgt wiedergegeben:
"Inhaltlich verwies er - konfrontiert mit der Tatsache, dass er nunmehr neuerlich um Asyl ansuche - darauf, dass seine Asylgründe noch immer im Grunde dieselben seien, die er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe.
Die Frage nach weiteren Fluchtgründen oder ergänzendem Vorbringen verneinte der nunmehrige Beschwerdeführer ausdrücklich."
3. Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):
"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß §23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt. Gemäß §23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß §4;
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
Gemäß §68 Abs1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß §10 Abs2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden.
Gemäß §10 Abs3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß §10 Abs4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs1 Z1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 21.07.2008, Zl. 08 05.565-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich zur Verdeutlichung wird betont, dass der Asylwerber in casu lediglich die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz 'ne bis in idem' soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§68 Abs2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
In dem das Verfahren des ersten Rechtsganges rechtskräftig beendigenden Bescheid der vormals zuständigen Rechtsmittelinstanz vom 08.06.2007 wurde kein ausreichend bestehendes reales Risiko einer Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr im Hinblick auf Art3 EMRK erkannt; dies unter Zugrundelegung des vormaligen Erkenntnisstandes über die Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz bezieht sich der Beschwerdeführer auf Einzelberichte hinsichtlich sich ereigneter Einzelereignisse, ohne einen individuell-konkreten Anknüpfungspunkt zu seinem höchstpersönlichen Schicksal für den Fall seiner Rückkehr aufzuzeigen. Aus den diesbezüglichen Ausführungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Antragsteller bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art3 EMRK droht. Auch kann aus den dargestellten Einzelberichten nicht darauf geschlossen werden, dass sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit rechtskräftiger Beendigung seines ersten Rechtsganges dergestalt flächendeckend verschlechtert hat, dass nunmehr eine neue Situation entstanden wäre, die eine nochmalige Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten bedingen würde.
Im Verfahren ist nicht hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer durch die ergangene Ausweisungsentscheidung in seinem Recht auf Familienleben im Sinne des Art8 EMRK beeinträchtigt wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
..."
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art2, 3 und 8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
3. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Gemäß dem - aus dem Blickwinkel des Falles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 2.1. Gemäß dem - aus dem Blickwinkel des Falles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Asylgerichtshof ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der Asylgerichtshof nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar ist. Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 in Verbindung mit §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar ist.
Mag eine entsprechende Verweisung auf unterinstanzliche Bescheide in Bescheiden von Berufungsbehörden noch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen sein, so ist diese Begründungstechnik dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt.
2.2. Wenn der Asylgerichtshof die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). 2.2. Wenn der Asylgerichtshof die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist vergleiche VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006).
2.3. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen
Bescheid an[schließt] und ... diese zum Inhalt des gegenständlichen
Erkenntnisses [erhebt]". Der Asylgerichtshof selbst verweist lediglich kursorisch auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides im Verfahren über eine vorangegangene Asylantragstellung und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem belangten Asylgerichtshof, schildert aber nicht den zugrunde liegenden Sachverhalt und verneint schließlich bloß formelhaft eine Verletzung der Rechte nach Art3 und 8 EMRK.
Damit hat der Asylgerichtshof nicht nur gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander, sondern auch gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des rechtsstaatlichen Gebots der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verstoßen.
Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung, Anwendbarkeit AVG,Verwaltungsverfahren, Berufung, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:U67.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010