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L2200 LandesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Stmk Landesbediensteten Dienst- und Besoldungsrechts betreffend die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten mit reinem Inlandsbezug; unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten aus Dienstverhältnissen bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen basiert auf verfassungsrechtlicher GrundlageSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass
"1. §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 sowie in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag';
2. in eventu, dass
a. §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 sowie in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag',
b. in §256 Abs1 Z2 litb) Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge ', soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte', in eventu in §256 Abs1 Z2 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge 'a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen,' und die Wortfolge 'b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.',
c. §256 Abs1 Z1, Abs2 und Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 sowie
d. §193 Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29, §260 Abs2 Z2 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29, in §260 Abs3 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs5' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2014/151 sowie §294 Abs5 und Abs10 idF LGBl 2011/74;
3. in eventu, dass
a. §190 Abs5 Stmk L[-]DBR idF LGBl 2003/29, in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag' und §256 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29,
b. §193 Abs6, §260 Abs2 Z2, in §260 Abs3 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs5' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2014/151 sowie §294 Abs5 und Abs10 idF LGBl 2011/74"
verfassungswidrig waren.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Hauptstück II
Besoldungsrechtliche Bestimmungen
§145
Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß §289 in das Besoldungsschema St. optiert haben.
[…]
§155
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass die zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag der Anstellung liegenden Zeiten im Ausmaß bis zu höchstens zehn Jahren zu 60 % dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
[…]
Hauptstück III
Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen
I. Teil
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen
§190
Anwendungsbereich
(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl I Nr 169/1998 (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) oder
b) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl Nr 102/1961 (im Folgenden als 'Krankenpflegegesetz' bezeichnet) oder
c) des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl I Nr 108/1997 oder
d) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992 (im Folgenden als 'MTD-Gesetz' bezeichnet) oder
e) des Hebammengesetzes, BGBl Nr 310/1994 für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt oder
f) die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung absolviert hat und
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich in den
a) Steiermärkischen Krankenanstalten
b) Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheimen,
c) Gesundheits- und Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate oder
d) Akademien und Schulen für den medizinischtechnischen Dienst
ausübt.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind
1. das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, Abschnitt IV (dienstliche Ausbildung) und Abschnitt VII (Dienstbeurteilung) und
2. das Hauptstück II auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.
(3) §11 Abs6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
(4) §147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, Kinderzulage) zusammensetzt.
(5) Abweichend vom §155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages §256 anzuwenden.
(6) §164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß §164 Abs1 Z2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.
(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet §176 keine Anwendung.
(8) §260 Abs1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß.
(9) Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist §282 anzuwenden.
[…]
Hauptstück IV
Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
§245
Anwendungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen und nicht in das Besoldungsschema St. optiert haben sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium Graz, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Erzieher/Erzieherinnen an Horten.
(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.
[…]
§256
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs1 Z1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis
aa) zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
bb) bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146/2002 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl Nr 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
4. die Zeit
a) der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl Nr 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl Nr 31/1969, anzuwenden waren,
e) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden
Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl Nr 341/ 1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten/der Beamtin
a) in einer der im §257 Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppen B oder B1, oder in eine der in §257 Abs2 Z2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten/die Beamtin Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten/die Beamtin Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte/die Beamtin an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs2 Z8 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.
(4) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist gemäß Abs2 Z8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(5) Soweit Abs2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, abgeschlossen worden ist.
(6) Zeiten gemäß Abs1 Z2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs2 Z1 oder 4 litd oder e oder nach Abs5 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z2 hingegen anzuwenden.
(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs7 Z2 gewährt werden.
(9) Die im Abs2 Z1 und 4 litd bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden
niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß §257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a2 begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im §257 Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(10) Die in Abs1 Z2 litb, Abs2 Z7 und 8 und Abs6 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß §257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs9 Z1 oder 2 zutreffen.
(11) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs2 Z2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs2 Z7 oder 8 angeführten Zeitraum fallen.
(12) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(13) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs2 Z6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs2 Z5 bis 8 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs7, 8, 10 und 11 anzuwenden.
[…]
II. Teil
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II
§280
Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen
(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
§255 Monatsbezug
§256 Vorrückungsstichtag
§259 Nebengebühren
§268 Mehrleistungszulage
§271 Pflegdienst-Chargenzulage
§273 Erzieherdienstzulage
für Vertragsbedienstete sinngemäß.
(2) §260 Abs1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin im Anlassverfahren ist seit 2. April 2007 als Diplomkrankenschwester und Vertragsbedienstete nach dem Stmk L-DBR bei der Beklagten im Anlassverfahren beschäftigt. Der Klägerin wurden zu Beginn ihres Dienstverhältnisses bestimmte Vordienstzeiten angerechnet. Auf Grund der Novellierung des Stmk L-DBR durch LGBl 74/2011 stellte die Klägerin keinen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Erst auf Grund der Novelle LGBl 17/2018 führte die Beklagte auf Antrag der Klägerin eine neue Vordienstzeitenberechnung durch, nach der sich der Vorrückungsstichtag der Klägerin verbesserte. Die Klägerin machte daraufhin die Gehaltsdifferenz geltend, die sie von Juni 2011 bis Mai 2019 erhalten hätte, wenn ihr bereits bei Dienstantritt sämtliche Vordienstzeiten und ihre dreijährige Ausbildungszeit angerechnet worden wären und ihr Vorrückungsstichtag dementsprechend festgesetzt worden wäre.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit € 31.536,93 statt und wies das Mehrbegehren von € 313,50 ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten Folge, wies das Klagebegehren zur Gänze ab und ließ die ordentliche Revision zu.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Darin beantragte sie die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe, stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag und regte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens zur Zahl 9 Ob 64/19f an.
2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:
2.1. Gesetze wirken nach §5 ABGB im Allgemeinen auf abgeschlossene Sachverhalte oder auf vergangene Zeitabschnitte bei Dauerrechtsverhältnissen nicht zurück (9 ObA 64/19f Pkt 3.1. mwN). Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen (RS0008747; RS0008715 [T7, T19]). Vor allem bei einem Dauerrechtsverhältnis, das vor dem Beginn seines zeitlichen Geltungsbereichs begonnen hat und während seines zeitlichen Geltungsbereichs andauert, ist das neue Gesetz hinsichtlich jener Zeitabschnitte anzuwenden, die auf den Zeitraum nach dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs entfallen (9 ObA 8/16s). Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird (RS0008694), sodass Rechtsänderungen auf abschließend verwirklichte Sachverhalte nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet (RS0008694 [T8]) oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm nicht deren rückwirkende Anordnung verlangt (RS0008694 [T4]).
Die hier strittigen Monatsbezüge der Klägerin beruhen auf solchen abschließend verwirklichten Sachverhalten, weil die jeweilige Leistung der Klägerin, für die der jeweilige Monatsbezug gebührt, bereits erbracht wurde. Nach den dargestellten Grundsätzen ist daher die im klagsgegenständlichen Zeitraum jeweils anwendbare Rechtslage für die Bemessung des einzelnen Monatsbezugs heranzuziehen.
2.2. Im vorliegenden Verfahren geht es zum einen um die Überprüfung von Monatsbezügen, die nach 'Altrecht' zu bemessen waren (§256 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 und LGBl 2011/74) und zum anderen um jene, die auf Basis des §256a Stmk L-DBR gebühren. Letztere werden jedoch nicht an den VfGH zur Überprüfung herangetragen.
Von der gegenständlichen Anrufung des VfGH sind ausschließlich jene Vordienstzeiten betroffen, die […] die Beklagte […] zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht zur Gänze, sondern lediglich im Ausmaß von eineinhalb Jahren nach §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 für die Berechnung des Vorrückungsstichtags und die Einstufung angerechnet hat. Durch eine weitere Anrechnung von 1.916 Tagen von diesen Vordienstzeiten hätte die Klägerin aufgrund des dadurch besseren Vorrückungsstichtags und der dadurch höheren Einstufung einen höheren Entlohnungsanspruch gegenüber der Beklagten, der von ihr – neben weiteren Ansprüchen – in diesem Verfahren geltend gemacht wird.
[…]
4. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
4.1. […]
4.2. Unionsrechtliche Vorfrage
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Regelung, wonach bei österreichischen Gebietskörperschaften zurückgelegte Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet werden, aber eine Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten ausgeschlossen ist, geeignet, Wanderarbeitnehmer, die bei anderen Arbeitgebern eine einschlägige Berufserfahrung erworben haben oder gerade erwerben, davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (EuGH 5. 12. 2013 Rs C-514/12, Salzburger Landeskliniken, Rz 28, 35; 8. 5. 2019 C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rz 82, 92).
4.2.2. Nach den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen sind die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH zurückgelegten Vordienstzeiten zur Gänze anrechenbar (§256 Abs2 Z1 lita) sublitaa) und bb) iVm Abs1 Z1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29). Soweit §256 Abs2 leg cit die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie 1. nach dem 7. 11. 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staats zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder 2. nach dem 31. 12. 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staats zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, abgeschlossen worden ist (§256 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29). Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen – das sind die vom Anfechtungsumfang betroffenen Vordienstzeiten – sind hingegen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, nur zur Hälfte anrechenbar. Zeiten gemäß §256 Abs2 Z1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können zwar zur Gänze berücksichtigt werden, aber nur insoweit, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist (§256 Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29). Auf diese Bestimmung stützt die Klägerin die begehrte Anrechnung ihrer Vordienstzeiten nicht.
4.2.3. Diese Beschränkungen gelten auch dann, wenn die Arbeitnehmer – wie hier unstrittig die Klägerin […] – gleichartige oder identische (und nicht bloß 'schlicht nützliche') Vordienstzeiten aufzuweisen haben. Sie können Wanderarbeitnehmer daher davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Da dafür auch keine sachliche Rechtfertigung vorliegt (und die Beklagte auch keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat) verstoßen sie gegen Art45 AEUV und Art7 Abs1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl EuGH 5. 12. 2013 C-514/12, Salk; EuGH 10. 10. 2019 C-703/17, Adelheid Krah/Universität Wien; EuGH 8. 5. 2019 C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund; vgl auch 9 ObA 40/20b Pkt 3, 4).
4.2.4. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind diese Beschränkungen daher nicht anzuwenden, sodass Wanderarbeitnehmern im Ergebnis gleichartige oder identische Vordienstzeiten jedenfalls zur Gänze anzurechnen sind, unabhängig davon, bei welchen Arbeitgebern diese Vordienstzeiten zurückgelegt wurden.
4.3. Anwendungsbereich des Unionsrechts:
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts setzt jedoch voraus, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auf das Unionsrecht berufen kann. Mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts dann nicht eröffnet, wenn es um die Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten inländischer Arbeitnehmer geht (9 ObA 64/19f Pkt 5.3. vom 17. 12. 2019 unter Bezugnahme auf 8 ObA 34/17h Pkt 4.2.; 8 ObA 8/17k Pkt 4.; VwGH 27. 5. 2019 Ra 2017/12/0047 Pkt 17). Solche Arbeitnehmer – wie hier die Klägerin – können sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts daher nicht berufen.
4.4. Inländerdiskriminierung:
4.4.1. Der Umstand, dass sich ein Inländer nicht unmittelbar auf Art45 AEUV berufen kann, schließt allerdings nicht aus, dass der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall als Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage zu prüfen ist, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann (4 Ob 145/14y Pkt 4.1. ff; vgl 4 Ob 200/14m Pkt 4.4.; 9 ObA 64/19f Pkt 5.4.1. vom 17. 12. 2019; 9 ObA 65/19b Pkt 5.4.1. vom 17. 12. 2019).
4.4.2. Im vorliegenden Fall führt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts dazu, dass in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug (Wander-)Arbeitnehmern sämtliche einschlägige Vordienstzeiten zur Gänze und ohne quantitative (§256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29) oder formale (§256 Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29) Einschränkungen anzurechnen waren; inländischen Arbeitnehmern wurden demgegenüber die genannten Einschränkungen aufgebürdet. Aus diesem Grund scheint §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 Sachverhalte ohne Unionsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug zu diskriminieren.
4.4.3. Nach österreichischem Verfassungsrecht kann der Gesetzgeber zwar zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, einerseits und sonstigen Zeiten andererseits unterscheiden (VfGH 18. 6. 2010 B1427/08 Pkt 3.2., VfSlg 19.110). Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn bestimmten Arbeitnehmern aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts solche sonstigen Zeiten unterschiedslos anzurechnen sind. Eine solche Inländerdiskriminierung wird nach ständiger Rechtsprechung des VfGH am Gleichheitssatz gemessen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung, und zwar selbst dann, wenn – wie hier – erst der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Differenzierung zwischen Binnen- und Unionssachverhalten erkennen lässt (VfGH 1. 3. 2004 G110/03 Pkt II.2.1. ff, VfSlg 17.150).
4.4.4. Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH 7. 10. 1997 V76/97 und V92/97, Pkt II.3.c) bb), VfSlg 14.963). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (VfGH 1. 3. 2004 G110/03 Pkt II.2.1., VfSlg 17.150). Darüber hinaus werden auch österreichische Staatsbürger untereinander ungleich behandelt, nämlich Wanderarbeitnehmer mit österreichischer Staatsbürgerschaft (die etwa im Ausland Vordienstzeiten erworben haben, die sie nach Unionsrecht angerechnet erhalten) im Vergleich zu sonstigen österreichischen Arbeitnehmern, bei denen kein Auslandsbezug vorliegt.
4.5. Sachliche Rechtfertigung:
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für die quantitative Begrenzung der Anrechnung (§256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29) als auch für die im Ermessen der Beklagten stehende Anrechnung von Vordienstzeiten unter der im Vergleich zur Anrechnung von Zeiten nach §256 Abs2 Z1 lita) sublitaa) und bb) Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 strengeren Voraussetzung, dass diese Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sein muss (§256 Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29) (vgl EuGH 30. 11. 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, C-195/98, Rn 44).
4.6. Aus den dargelegten Gründen hegt der Senat Bedenken gegen die Anwendung der Bestimmung des §256 Abs1 Z2 leg cit wegen Verstoßes gegen Art7 B-VG und Art2 StGG." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"II. Zur Zulässigkeit:
1. Zum Anfechtungsumfang:
[…] Die Zulässigkeit des Hauptantrages […] wird […] in Zweifel gezogen. Bei diesen […] Bestimmungen handelt es sich um verweisende Normen.
[…]
In Fällen, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit der Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem 'eigenen' Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (VfSlg 18.033/2006; VfGH 13.10.2016, G640/2015 ua; 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2017, G162/2016; 28.2.2020, G276/2019).
Im vorliegenden Fall würde die Aufhebung der Verweisung allerdings einen erheblich über die zur Beseitigung der Bedenken erforderliche Bereinigung hinausgehenden Eingriff in das Rechtsgefüge mit sich bringen (VfSlg 18.033/2006), da bei Entfall des §190 Abs5 die Ermittlung des Vorrückungsstichtages für jene Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen, bei denen dies nach dem zeitlichen Anwendungsbereich in Betracht kommt, nach §155 Stmk L-DBR, LGBl Nr 29/2003 (Stammfassung), zu erfolgen hätte. […]
Schon der Umfang der verglichenen Bestimmungen zeigt die völlig unterschiedliche Systematik der Anrechnung von Vordienstzeiten. Der Gesetzgeber hat von seinem in dienstrechtlichen Angelegenheiten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (VfSlg 19.110/2010) dahingehend Gebrauch gemacht, dass er zwei Berechnungsmodelle implementiert hat, die auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten sind. Durch die Aufhebung des §190 Stmk L-DBR, LGBl Nr 29/2003, würde der dem Gesetzgeber eingeräumte rechtspolitische Gestaltungsspielraum konterkariert und die Vordienstzeitenanrechnung hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Dienstverhältnisse eine umfassende Änderung erfahren.
[…]
3. Zu den Voraussetzungen der Prüfung einer Inländerdiskriminierung:
Was die unionsrechtliche Vorfrage betrifft, vertritt die Steiermärkische Landesregierung die Auffassung, dass ein allfälliger Anwendungsvorrang des Unionsrecht[s] voraussetzt, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auf das Unionsrecht berufen kann und dass der Anwendungsbereich des Unionsrechts mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts dann nicht eröffnet ist, wenn es um die Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten geht.
Die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof klagende Partei stammt aus Serbien und hat ihre Ausbildung in Serbien absolviert; diese wurde in Österreich nach Vorweis von vertiefenden Praktika, Prüfungen und der erfolgreichen Ablegung von kommissionellen Ergänzungsprüfungen anerkannt. Sie begehrt die Anrechnung von Vordienstzeiten, die sie in Österreich erbra