TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 95/04/0168

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §348 Abs1;
GewO 1994 §358 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der I in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1995, Zl. 317.892/1-III/4/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1995 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 1994 ausgesprochene Zurückweisung ihres Antrages, bescheidmäßig festzustellen, daß beim Betrieb der Privatpension "X" kein Gastgewerbebetrieb vorliege, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zur Stellung eines Antrages gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 nicht legitimiert. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine amtswegige Entscheidung nicht vor, sodaß sich eine Feststellung, ob der Betrieb der Pension "X" in rechtlicher Hinsicht als Gastgewerbe oder als Privatzimmervermietung zu qualifizieren sei, erübrige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Feststellung, daß es sich beim Betrieb der Privatpension "X" um keinen Gastgewerbebetrieb handle, verletzt. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, es könne ihr ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung nicht abgesprochen werden, wenn es darum gehe, grundlosen Anzeigen nach der Gewerbeordnung und zwar wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes, den Boden zu entziehen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde seien dem Verwaltungsverfahren Feststellungsbescheide "an sich nicht fremd". Dies umso mehr, als von Amts wegen kein derartiges Verfahren eingeleitet, sondern vielmehr versucht worden sei, die Beschwerdeführerin durch exorbitante Strafen zu ruinieren. Es stelle daher einen Ermessensmißbrauch dar, einerseits von Amts wegen kein Feststellungsverfahren einzuleiten und andererseits den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.

Nach ständiger hg. Judikatur sind die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch) ermächtigt, Feststellungsbescheide zu erlassen, soweit dies im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990) 397 f referierte hg. Judikatur).

Gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann, wenn eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann die Feststellung beantragt wird, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage i.S.d. § 74 gegeben ist, aber Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, über diese Frage zu entscheiden.

Mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. das - zur im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung nach der GewO 1973 ergangene - hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0112).

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung, ob auf den Betrieb der Privatpension "X" die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind, kommt der Beschwerdeführerin daher im Grunde des § 348 Abs. 1 GewO 1994 nicht zu. Schon deshalb liegt die geltend gemachte Rechtsverletzung somit nicht vor.

Da dies bereits aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040168.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten