TE Vwgh Beschluss 2022/8/26 Ra 2022/19/0038

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Veröffentlicht am 26.08.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des E S, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Vorstadt 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022, I421 2250874-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des aus Marokko stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).

2        Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. statt, behob das befristete Einreiseverbot ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2022 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.

4        Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bestellte mit Bescheid vom 3. März 2022 Rechtsanwalt MMag. Serkan Akman zum Verfahrenshelfer für den Revisionswerber. Die Zustellung des Bescheides an den bestellten Verfahrenshelfer erfolgte laut Angaben in der Revision am 7. März 2022.

5        Am 27. Juni 2022 brachte der Verfahrenshelfer die gegenständliche außerordentliche Revision beim BVwG ein.

6        Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2022 wurde dem Revisionswerber mit näherer Begründung zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Der Revisionswerber gab zu diesem Vorhalt innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.

7        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.

8        Ausgehend von der nicht bestrittenen Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den einschreitenden Rechtsanwalt am 7. März 2022 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 18. April 2022. Die vorliegende, am 27. Juni 2022 eingebrachte, Revision erweist sich daher als verspätet.

9        Soweit in der Revision geltend gemacht wird, das anzufechtende Erkenntnis sei nicht mit dem Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 3. März 2022, sondern dem Verfahrenshelfer erst mit E-Mail vom 16. Mai 2022 zugestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG (anders als § 464 Abs. 3 ZPO) auf eine Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0288).

10       Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190038.L01

Im RIS seit

26.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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