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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des K W in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. November 1995, Zl. 317.949/6-III/5a/95, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Konzession zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes in einem näher bezeichneten Standort entzogen. Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. September 1992 sei der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 400.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Monate) verurteilt worden. Mit Urteil desselben Gerichtes vom 26. November 1993 sei er wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, (als Zusatzstrafe gemäß den §§ 31, 40 StGB zum ersterwähnten Urteil) rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilung durch das zuletzt erwähnte Urteil sei deshalb erfolgt, weil er
"I) als verantwortlicher Geschäftsführer der protokollierten Firma K W, Steinmetzmeister, Gesellschaft m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger ist, in Zeltweg seit 25.3.1991
1.)
in der Zeit von Mitte 1990 bis November 1991 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführte, daß er und J W den Geschäftsbetrieb ohne hinreichendes Eigenkapital fortführten und die Ges.m.b.H. unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung umstrukturierten und erweiterten;
2.)
von November 1991 bis 7.4.1992 in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Firmengläubiger dadurch vereitelte bzw. schmälerte, daß er und J W neue Schulden eingingen und ein Ausgleichsverfahren bzw. die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten;
II) im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit J W als unmittelbare Täter zu nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Vorgabe der
K W, Steinmetzmeister, Gesellschaft m.b.H. als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde, somit durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleiteten, die diese an ihrem Vermögen mit einem
S 25.000,--, nicht jedoch S 500.000,-- übersteigenden Betrag schädigten, und zwar:
1.)
im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.3.1992 in Zeltweg Angestellte der Firma H, Heizöl, Gesellschaft m.b.H. zur Vermietung und Entleerung von Containern, wodurch die Firma H Ges.m.b.H. um S 4.302,-- geschädigt wurde;
2.)
am 30.1.1992 in Zeltweg Angestellte der Firma X zur Lieferung von diversem Bodenmaterial, wodurch die Firma X um S 5.196,16 geschädigt wurde;
3.)
am 3.2.1992 in Wien Angestellte der KFZ-Werkstätte Firma F zur Reparatur des LKW"s der Marke Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen St 315.332 um
S 15.519,84, wodurch die Firma F um einen Betrag in der Höhe von S 15.999,84 geschädigt wurde;
4.)
im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.3.1992 in Zeltweg Angestellte der Firma E Ges.m.b.H. zu Warenlieferungen um S 18.336,--, wodurch die Firma E Ges.m.b.H. um den Betrag von S 19.782,-- geschädigt wurde;
5.)
am 10.3.1992 und 11.3.1992 in Zeltweg Angestellte der Firma A KG. zu Lieferungen von Dukaten-Doppel-Gold und einem Bronze-Kreuz, wodurch die Firma A KG. um
S 3.328,-- geschädigt wurde;
III) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma K W, Steinmetzmeister, Gesellschaft m.b.H. in den Monaten November 1991 bis Februar 1992 als Dienstgeber die Beiträge der Dienstnehmer der genannten Ges.m.b.H. zur Sozialversicherung in der Höhe von S 326.154,06 einbehielt und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vorsätzlich vorenthielt."
Ausgehend von den Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 führte der Bundesminister weiter aus, der Beschwerdeführer sei somit nach Erlangung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung von einem Strafgericht im Inland zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung sei weder getilgt noch unterliege sie der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister. Es träfe auf den Beschwerdeführer daher der Ausschlußgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 zu. Was die Eigenart des strafbaren Verhaltens des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB betreffe, so sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß im Hinblick auf die mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes verbundenen Kundenkontakte und die damit gebotenen Gelegenheiten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durch den Beschwerdeführer zu befürchten sei. Was aber die im Zusammenhang damit weiters erforderliche Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlange, so sei diese Befürchtung schon im Hinblick auf das durch die der in Rede stehenden Straftat gemäß den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB zugrunde liegende (mehrere strafbare Handlungen derselben Art) und die weiteren gerichtlich geahndeten Vergehen (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, fahrlässige Krida und Vergehen nach § 114 Abs. 1 ASVG) ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers begründet. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wohlverhalten seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung könne dabei auch nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht ein solches Gewicht zugemessen werden, um die in Rede stehende Befürchtung zu zerstreuen. Habe aber im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf Grund der in Rede stehenden Straftaten gewürdigt werden können, so sei es nicht erforderlich gewesen, in dieser Hinsicht weitere Beweise aufzunehmen und weitere Verfahrensschritte zu setzen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er beschäftige derzeit mit seiner Einzelfirma acht Dienstnehmer, sodaß die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht nur für ihn, sondern auch für diese eine Existenzvernichtung bedeute, habe keine Berücksichtigung finden können, weil er außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 liege. Im Hinblick auf die Eigenart der feststehenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und das durch die den gehäuften Straftaten zugrunde liegende Vorgangsweise ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild könne nicht angenommen werden, daß eine Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Zeit ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe keinerlei eigene Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes getroffen, sondern lediglich jene der Unterbehörde übernommen. Sie sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegenständlichen Straftaten hätten sich unmittelbar vor dem Zusammenbruch der Firma ereignet und seien im Bestreben begangen worden, das Unternehmen so lange als möglich zu halten, nicht eingegangen. Gerade in den Jahren 1992 und 1993, dem Jahr der "zahlreichsten Firmenzusammenbrüche" seit 1933 seien zahlreiche Firmeninhaber mit dem Strafgesetz in Form von Kridadelikten in Berührung gekommen. Ausschlaggebend dafür seien im allgemeinen und auch im besonderen jedoch keinesfalls eine besonders schädliche Neigung, sondern der Versuch gewesen, bis zuletzt das Unternehmen zu retten. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer, dem die Haftstrafe im übrigen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgelassen worden sei, in Hinkunft wieder einschlägig straffällig werde, da in einem solchen Fall selbstverständlich mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu rechnen wäre. Die belangte Behörde setze sich auch in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, er habe seit dem inkriminierten Vorfall im Jahre 1992 ein tadelloses und geschäftlich vollkommen einwandfreies Verhalten als Gewerbeinhaber an den Tag gelegt. Die diesbezüglichen Äußerungen der belangten Behörde würden eher nach einer Scheinbegründung klingen. Auch erscheine es bedenklich, wenn die belangte Behörde feststelle, im vorliegenden Fall könne das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf Grund der in Rede stehenden Straftaten gewürdigt werden, weshalb weitere Verfahrensschritte unterbleiben könnten. Aus dieser Feststellung sei abzuleiten, daß sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung in erster Linie auf die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte vom 22. Juni 1995 stütze. Die Behörde habe aber den objektiven Sachverhalt festzustellen und entscheidungsrelevante Tatsachen nicht allein deshalb als erwiesen anzunehmen, weil sie von den gegnerischen Parteien "außer Streit" gestellt worden seien. Die belangte Behörde hätte sich daher bei Beurteilung des Persönlichkeitsbildes nicht einzig und allein auf diese Äußerung der Kammer für Arbeiter und Angestellte berufen dürfen, sondern hätte selbst diesbezügliche Erhebungen anstellen müssen. Mit dem Bescheid erster Instanz sei die Gewerbeberechtigung auch gestützt auf die Bestimmung des § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 5 GewO 1994 entzogen worden. Im angefochtenen Bescheid setze sich die belangte Behörde damit nicht mehr auseinander, weshalb angenommen werden könne, daß sie diesen Tatbestand nicht als erfüllt ansehe. Der Verweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Mit diesem Begründungselement sei aber auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Denn das Vorbringen des Beschwerdeführers, er führe seit 1988 eine Einzelfirma, die mit großem Erfolg betrieben werde, wobei weder bei der Gebietskrankenkasse noch beim Finanzamt oder bei sonstigen Gläubigern irgendwelche Außenstände bestünden, werde mit keinem Wort erwähnt. Dieses Vorbringen liefere aber einen Beweis dafür, daß er keinesfalls ein Persönlichkeitsbild zeige, welches es für angebracht erscheinen lasse, ihn gewissermaßen "aus dem Verkehr zu ziehen". Diese Tatsachen ließen es vielmehr als sehr unwahrscheinlich erscheinen, daß er in Hinkunft neuerlich Vermögensdelikte begehen werde.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als S 10.000,-- oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im vorliegenden Fall der Ausschlußgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorliegt, er meint aber, es sei das weitere Tatbestandselement des § 87 Abs. 1 Z. 1 der nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten gegebenen Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht gegeben. Er stützt diese Ansicht insbesondere darauf, daß sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen, er habe diese Straftaten in dem Bestreben begangen, das im Zusammenbruch befindliche Unternehmen so lange als möglich zu halten, nicht auseinandergesetzt habe. Damit vermag er allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil gerade dieser Umstand die Gefahr in sich birgt, daß der Beschwerdeführer, sollte er neuerlich in vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich aber auch gerade im Hinblick auf das in der Beschwerde hervorgehobene Motiv für die Begehung der in Rede stehenden Straftaten in der bloß auf das sich aus der Straftat selbst ergebende Persönlichkeitsbild gestützten Annahme der belangten Behörde, auch nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes gegeben, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
An diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß sich die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang auch auf "allgemeine Erfahrungsgrundsätze" berief und in ihrer Begründung zum gleichen Ergebnis kam wie die Kammer für Arbeiter und Angestellte in ihrer Stellungnahme, nichts zu ändern, zumal letzteres nicht bedeutet, daß sich die Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht auf eigene Erwägungen stützt.
Warum der Beschwerdeführer meint, durch die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise sei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Recht auf Parteiengehör verletzt, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040254.X00Im RIS seit
20.11.2000