TE Vwgh Beschluss 2022/8/31 Ra 2022/19/0123

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Veröffentlicht am 31.08.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision 1. des H T N, und 2. der N Y F, beide in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2022, 1. L512 2202464-1/29E und 2. L512 2202466-1/43E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Staatsangehörige des Iran und miteinander verheiratet. Sie stellten am 29. März 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass aufgrund ihrer Konversion zum Christentum ihr Leben nunmehr in Gefahr sei und sie nicht mehr in den Iran zurückkehren könnten.

2        Mit Bescheiden vom 21. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass deren Abschiebung in den Iran zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In seiner Begründung ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen der Revisionswerber, sie hätten sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt, wovon die iranischen Behörden Kenntnis erlangt hätten, unglaubwürdig sei. Bei der behaupteten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zusammengefasst vor, das BVwG sei für die Annahme einer bloßen Scheinkonversion „eine nachvollziehbare Begründung schuldig“ geblieben und habe einen „Maßstab für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Konversion“ angelegt, der nicht nachvollziehbar sei. Der kirchlichen Taufe der Revisionswerber in Österreich sei eine lange und intensive Taufvorbereitung vorausgegangen, und es seien auch Bestätigungen von Geistlichen vorgelegt worden, welche die „Glaubhaftigkeit“ des Religionswechsels bestätigt hätten. Weshalb dessen ungeachtet dennoch von einer „zweckorientierten Konversion“ ausgegangen werde, habe das BVwG nicht begründet. Wenn aufgrund äußerer Tatsachen eine Konversion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich sei, seien in weiterer Folge Zeugen zu befragen. Überdies habe das BVwG gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit und gegen die Offizialmaxime verstoßen, denn es hätte sich mit dem Fluchtvorbringen auseinandersetzen, amtswegige Erhebungen im Herkunftsstaat durchführen sowie prüfen müssen, ob für die Revisionswerber im Iran eine Lebensgefahr bestehe.

8        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.4.2022, Ra 2021/19/0464, mwN).

9        Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2021/19/0329; 18.10.2021, Ra 2021/19/0262).

10       Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0253, mwN).

11       Gegenständlich führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck von den Revisionswerbern verschafft und sie näher zu ihren Fluchtgründen befragt hat. Entgegen den Revisionsausführungen setzte sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung umfassend mit den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen sowie mit den für die Beurteilung einer Konversion maßgeblichen Aspekten auseinander, insbesondere auch mit der dargelegten Motivation für den Glaubenswechsel, sowie den Kenntnissen der Revisionswerber in Bezug auf Bibel- und Glaubensinhalte. Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.

12       Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die unterbliebene Befragung von Zeugen rügt, ist zunächst festzuhalten, dass nicht behauptet wird, die Revisionswerber hätten eine solche Einvernahme im Verfahren beantragt (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN). Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/19/0431, mwN). Gründe dafür, dass die unterbliebene Einvernahme von in der Revision namentlich nicht näher genannten Zeugen nach Lage des vorliegenden Falles einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler darstellen könnte, sind nicht ersichtlich.

13       Zudem ist im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0042, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, Zeugen hätten einen detaillierten Eindruck über den Religionswechsel der Revisionswerber verschaffen können, nicht nach.

14       Im Hinblick auf in der Revision geforderte amtswegige Erhebungen im Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/19/0435, mwN).

15       Schließlich führt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, dass eine „gesicherte Rechtsprechungslinie zu der Frage“ fehle, „wann bei einer Aufenthaltsdauer von sechs Jahren von einer derart herausragenden Integration eines Asylbewerbers zu sprechen“ sei, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Im Fall der Revisionswerber liege eine „in mehrfacher Hinsicht außergewöhnlich fortgeschrittene Integration“ vor, sodass der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden haben werde, ob in Fällen, die ihren vergleichbar seien, von einer herausragenden Integration gesprochen werden müsse und daher ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 4.4.2022, Ra 2021/19/0227, mwN).

17       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/19/0046, mwN).

18       Soweit die Revisionswerber auf den Umstand ihres mehr als fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet verweisen, übersehen sie, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 6.7.2021, Ra 2021/19/0200, mwN).

19       Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dabei handelt es sich aber naturgemäß um fallspezifische Aspekte, die somit schon von daher für sich betrachtet nicht den angesprochenen Klärungsbedarf zu begründen vermögen (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/20/0348, mwN).

20       Das BVwG hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände vorgenommen. Mit dem pauschalen und ohne jegliche Bezugnahme auf spezifische Aspekte des Revisionsfalls erstatteten Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass diese Abwägung in einer Weise erfolgte, die eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft.

21       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190123.L00

Im RIS seit

26.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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