TE Vwgh Beschluss 2022/9/2 Ra 2021/14/0326

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Veröffentlicht am 02.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des N A, vertreten durch Mag. Sophie Tschöp, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, diese vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2021, W192 2244483-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 3. Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber am 13. Juli 2021 Beschwerde, die sich gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zur Situation in Afghanistan nicht die gebotene Aktualität aufwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht auf die aktuellen politischen Ereignisse eingegangen. Wäre das Bundesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur umfassenden Erhebung des aktuellen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban nachgekommen, hätte es diese festgestellt, was dazu geführt hätte, dass eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara festzustellen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sei somit dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen und habe tragende Verfahrensgrundsätze verletzt.

9        Wenn die Revision zu ihrer Begründung Verfahrensmängel - wie hier Begründungs-, Ermittlungs-, und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen führt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2021/14/0375, mwN). Diesem Erfordernis wird der Revisionswerber nicht gerecht, weil er nicht ansatzweise darstellt, welche Tatsachen bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel festzustellen gewesen wären und inwiefern angesichts derartiger Tatsachen von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr auszugehen gewesen wäre.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2020/14/0163, mwN). Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflichten weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2020/14/0546, mwN).

11       Angesichts dessen, dass der Revisionswerber weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seiner Beschwerde oder sonst vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten, ist eine grob fehlerhafte Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichts, das diesem Aspekt nicht näher nachgegangen ist, nicht ersichtlich.

12       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140326.L00

Im RIS seit

26.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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