TE Vwgh Beschluss 2022/8/30 Ra 2021/14/0324

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Veröffentlicht am 30.08.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021, W167 2150422-2/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, reiste im Jahr 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber gemäß § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte gemäß § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. Mai 2018, W264 2150422-1, ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

4        Mit Urteil des Landesgerichts W. vom 11. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206Paragraph 206, Abs. 1 StGBAbsatz eins S, t, G, B, für schuldig erkannt und - unter Anwendung des § 19 JGG Paragraph 19 J, G, G, ,- zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie, nach teilweiser Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft W. durch das Oberlandesgerichts L. mit Urteil vom 5. März 2018 im Zuge einer Strafmaßerhöhung, zu einer Geldstrafe verurteilt.

5        Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein.

6        Mit Bescheid vom 19. November 2018 wurde dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 13. Februar 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005Ziffer eins A, s, y, l, G, 2005 <, /, s, p, a, n, >, <, s, p, a, n, <, /, s, p, a, n, >, <, s, p, a, n, class="sr-only">Absatz eins Z, eins A, s, y, l, G, 2005 <, /, s, p, a, n, >, <, s, p, a, n, class="sr-only">Paragraph 9 A, b, s, Punkt eins Z, eins A, s, y, l, G, 2005, von Amts wegen aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung abgewiesen. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4 BAbsatz 4 B,-VG erklärte es für unzulässig.

8        Seine Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den geänderten persönlichen Umständen des nunmehr volljährigen Revisionswerbers und der daraus resultierenden grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, jedoch schränkte es diese unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht im Juli 2021 ins Verfahren eingeführten Länderberichte und der vom Revisionswerber dazu erstatteten Stellungnahme aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt herrschenden Sicherheitslage auf die Stadt Mazar-e Sharif ein.

9        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

10       Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4 BAbsatz 4 B,-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1 VwGGAbsatz eins V, w, G, G, sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133Artikel 133, Abs. 4 BAbsatz 4 B,-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 3 VwGGAbsatz 3 V, w, G, G, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12       Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4 BAbsatz 4 B,-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1 VwGGAbsatz eins V, w, G, G, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4 BAbsatz 4 B,-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3 VwGGAbsatz 3 V, w, G, G,) zu überprüfen.

13       Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit einem Verstoß des Bundesverwaltungsgerichts gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und macht dazu Verfahrensmängel, insbesondere Feststellungsmängel hinsichtlich der Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt, geltend. Weiters rügt die Revision in der Begründung ihrer Zulässigkeit das rechtswidrige Unterbleiben der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

14       Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl.vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0312, mwN). Der Revision gelingt es mit ihren pauschal gehaltenen und auf Judikaturzitate beschränkten Ausführungen - und vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingeführten Länderberichte und dem dazu gewährten Parteiengehör - allerdings nicht, eine derartige grobe Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.

15       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl.vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2020/14/0523, mwN).

16       Diesen Anforderungen wird die Revision, die sich in ihrem Vorbringen auf die schlagwortartige Wiedergabe des Inhalts näher genannter Medienberichte aus Zeitungen, Radio und Internetmedien und der Auflistung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in anderen Verfahren zum Teil vor und zum Teil nach der gegenständlichen Entscheidung ergingen, beschränkt, vor dem Hintergrund der Aktualität der vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Länderberichte und den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen - unbestrittenen - Feststellungen zu den geänderten persönlichen Umständen des Revisionswerbers, nicht gerecht. Es genügt nämlich nicht, in der Revision Verfahrensmängel zu rügen, ohne aufzuzeigen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und wieso sich daraus ein für den Revisionswerber im Spruch günstigeres Ergebnis hätte ergeben können (vgl.vergleiche VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0392, mwN).

17       Dies gilt auch in jenem Fall, in dem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte nach bereits erfolgter Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen (vgl.vergleiche VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). Auch dazu gelingt es der Revision mit dem Verweis auf andere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ohne konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt und die geänderte Sicherheitslage nicht, die Relevanz dieses behaupteten Mangels darzulegen.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133Artikel 133, Abs. 4 BAbsatz 4 B,-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140324.L00

Im RIS seit

22.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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