TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/16 A5/93, A7/93, A14/93, A15/93

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art104 Abs2
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Zinsen
FAG 1985 §1 Abs2
FAG 1989 §1 Abs2

Leitsatz

Stattgabe von Klagen des Landes Oberösterreich gegen den Bund für im Rahmen der Auftragsverwaltung erfüllte Aufgaben im Zusammenhang mit Schulbauten im Bundeshochbau; kein Ausschluß der grundsätzlichen Leistungspflicht des Bundes zur Pauschalabgeltung durch die Vorfinanzierung der Baukosten durch die ASFINAG; verfassungskonforme Auslegung des FAG geboten; Zinsenzuspruch

Spruch

I. 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei (für das Bauvorhaben "Kunsthochschule Linz, Sonnensteinstraße") binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von

S 10,796.988,47 samt 4 % Zinsen

aus dem Betrag von:                    seit:

S 936.000,--                          1. April 1988

S 120.617,75                          1. Mai 1988

S 111.809,68                          1. Juni 1988

S 102.008,52                          1. Juli 1988

S  55.277,28                          1. August 1988

S 106.814,62                          1. September 1988

S 158.400,--                          1. Oktober 1988

S 190.620,--                          1. November 1988

S  91.200,--                          1. Dezember 1988

S 188.776,80                          1. Jänner 1989

S 154.080,--                          1. Februar 1989

S 166.125,72                          1. März 1989

S  82.966,18                          1. April 1989

S 151.174,41                          1. Mai 1989

S  82.364,17                          1. Juni 1989

S 167.520,--                          1. Juli 1989

S 165.662,40                          1. August 1989

S 548.502,87                          1. September 1989

S 327.120,--                          1. Oktober 1989

S 232.962,76                          1. November 1989

S 239.724,67                          1. Dezember 1989

S 403.454,40                          1. Jänner 1990

S 290.362,94                          1. Februar 1990

S 429.501,--                          1. März 1990

S 176.147,72                          1. April 1990

S 303.825,--                          1. Mai 1990

S 290.520,--                          1. Juni 1990

S 585.756,87                          1. Juli 1990

S 401.040,--                          1. August 1990

S 395.197,98                          1. September 1990

S 450.111,60                          1. Oktober 1990

S 391.183,66                          1. November 1990

S 124.781,35                          1. Dezember 1990

S 106.041,45                          1. Jänner 1991

S 388.950,11                          1. Februar 1991

S 598.070,82                          1. März 1991

S 332.123,32                          1. April 1991

S 470.752,70                          1. Mai 1991

S 200.537,88                          1. Juni 1991

S  16.396,67                          1. Juli 1991

S  30.137,75                          1. August 1991

S  32.367,42                          1. September 1991

zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei (für das Bauvorhaben "HTBLA Steyr, Schlüsselhofgasse") binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von

S 14,512.512,49 samt 4 % Zinsen

    aus dem Betrag von:                seit:

S    11.399,90                        1. Mai 1988

S    96.995,81                        1. Juli 1988

S   369.600,--                        1. August 1988

S   184.800,--                        1. September 1988

S   234.000,--                        1. November 1988

S   393.505,95                        1. Dezember 1988

S   189.600,--                        1. Jänner 1989

S   383.495,33                        1. Februar 1989

S   249.360,--                        1. März 1989

S   149.933,38                        1. April 1989

S    43.800,--                        1. Mai 1989

S   506.228,85                        1. Juni 1989

S   400.080,--                        1. Juli 1989

S   373.653,46                        1. August 1989

S   382.401,60                        1. September 1989

S   709.000,05                        1. Oktober 1989

S   260.005,47                        1. November 1989

S    46.960,91                        1. Dezember 1989

S 1,316.263,85                        1. Jänner 1990

S   534.402,60                        1. Februar 1990

S   384.585,93                        1. März 1990

S   190.218,93                        1. April 1990

S   161.106,17                        1. Mai 1990

S   210.813,77                        1. Juni 1990

S   103.200,--                        1. Juli 1990

S   959.060,16                        1. August 1990

S   389.695,68                        1. September 1990

S 1,071.894,28                        1. Oktober 1990

S   347.178,98                        1. November 1990

S   823.004,40                        1. Dezember 1990

S   930.948,90                        1. Jänner 1991

S   309.122,84                        1. Februar 1991

S   576.921,30                        1. März 1991

S   188.495,06                        1. April 1991

S    97.491,20                        1. Mai 1991

S    54.555,86                        1. Juni 1991

S    11.880,--                        1. Juli 1991

S   107.745,16                        1. August 1991

S   303.948,58                        1. September 1991

S   438.619,54                        1. Oktober 1991

S    15.938,59                        1. November 1991

S       600,--                        1. Dezember 1991

zu zahlen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei (für das Bauvorhaben "Pädagogische Akademie Linz, Lederergasse") binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von

S 1,446.833,27 samt 4 % Zinsen

aus dem Betrag von:                    seit:

S  10.200,--                          1. Oktober 1988

S  92.400,--                          1. November 1988

S 145.162,--                          1. Dezember 1988

S 206.405,65                          1. Jänner 1989

S  41.818,80                          1. Februar 1989

S  73.618,22                          1. März 1989

S  46.785,84                          1. April 1989

S  70.317,78                          1. Mai 1989

S   7.175,13                          1. Juni 1989

S   3.538,38                          1. Juli 1989

S  21.346,14                          1. August 1989

S  35.675,52                          1. Oktober 1990

S 118.388,16                          1. November 1990

S 212.531,90                          1. Dezember 1990

S 109.958,25                          1. Jänner 1991

S  11.678,40                          1. Februar 1991

S  25.975,18                          1. März 1991

S  76.917,48                          1. April 1991

S  72.605,97                          1. Mai 1991

S   5.888,95                          1. Juni 1991

S  48.477,86                          1. Juli 1991

S   9.967,66                          1. August 1991

zu zahlen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei (für das Bauvorhaben "Pädagogische Akademie Linz, Kaplanhofstraße") binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von S 2,875.319,83 samt 4 % Zinsen

aus dem Betrag von:                    seit:

S     379,23                          1. Juli 1988

S     287,04                          1. August 1988

S  40.905,60                          1. Oktober 1988

S 226.841,73                          1. November 1988

S   9.559,99                          1. Jänner 1989

S 370.825,53                          1. Februar 1989

S  37.920,--                          1. März 1989

S      25,27                          1. April 1989

S 152.059,63                          1. Mai 1989

S 186.641,64                          1. Juni 1989

S  66.600,--                          1. Juli 1989

S  74.725,62                          1. August 1989

S 136.173,84                          1. September 1989

S  62.581,63                          1. Oktober 1989

S 141.172,53                          1. November 1989

S  65.200,70                          1. Dezember 1989

S 349.997,18                          1. Jänner 1990

S   2.836,80                          1. Februar 1990

S 173.584,54                          1. März 1990

S 110.916,39                          1. April 1990

S 259.623,24                          1. Mai 1990

S 109.253,74                          1. Juni 1990

S  78.311,96                          1. Juli 1990

S  88.469,50                          1. August 1990

S  30.775,05                          1. September 1990

S     534,38                          1. November 1990

S  92.583,14                          1. Dezember 1990

S     156,68                          1. Jänner 1991

S   6.053,25                          1. Februar 1991

S     324,--                          1. Dezember 1991

zu zahlen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit den am 23. März 1993 (A5/93), am 30. April 1993 (A7/93) und am 14. September 1993 (A14/93, A15/93) beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art137 B-VG gestützten (in kollegialen Sitzungen der Landesregierung beschlossenen) vier - im wesentlichen gleichartig begründeten - Klagen begehrt das Land Oberösterreich, den Bund schuldig zu erkennen, der klagenden Partei bestimmte Beträge als Pauschalabgeltung gemäß §1 Abs2 Z2 lita FAG 1985 und FAG 1989 zu bezahlen:

    Zu A5/93:  Pauschalabgeltung in der Höhe von

                S 10,796.988,47 s.A.

                für das Bauvorhaben "Kunsthochschule Linz,

                Sonnensteinstraße";

    zu A7/93:  Pauschalabgeltung in der Höhe von

                S 14,512.512,49 s.A.

für das Bauvorhaben "HTBLA Steyr, Schlüsselhofgasse";

zu A14/93: Pauschalabgeltung in der Höhe von

S 1,446.833,27 s.A.

für das Bauvorhaben "Pädagogische Akademie Linz, Lederergasse";

zu A15/93: Pauschalabgeltung in der Höhe von

S 2,875.319,83 s.A.

für das Bauvorhaben "Pädagogische Akademie Linz, Kaplanhofstraße".

Die in den Klagebegehren genannten Beträge stimmen mit jenen überein, die im Spruch dieses Urteils angeführt sind. Die klagende Partei begehrt in jeder Klage außerdem den Ersatz der "allenfalls entstehenden Verfahrenskosten, die mit gesondertem Schriftsatz geltend gemacht würden".

b) Der Sachverhalt wird in allen vorliegenden Klagen im wesentlichen gleichlautend geschildert:

Über Weisungen des zuständigen Bundesministers (nämlich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten) habe der Landeshauptmann von Oberösterreich in den Jahren 1988 bis 1991 im Zusammenhang mit den erwähnten vier Bauvorhaben des Bundes Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben iS des §1 Abs2 Z2 FAG 1985 und FAG 1989 mit Geldern und Personal des Landes Oberösterreich erfüllt.

Der Bund habe sich zur Finanzierung der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) bedient. Er habe sich bisher trotz Mahnung geweigert, die dem Land Oberösterreich nach den zitierten finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen jeweils zustehende 12%-ige Pauschalabgeltung zu leisten. Diese Abgeltungsbeträge würden nunmehr - schon um Verjährung zu vermeiden - eingeklagt.

Zur Begründung der Klagen in rechtlicher Hinsicht s.u. II.2.

2. Der (durch den Bundesminister für Finanzen vertretene) Bund als beklagte Partei erstattete Gegenschriften, in denen er - unter Vorlage der bezughabenden Akten - zwar den in den Klagen geschilderten Sachverhalt ausdrücklich als richtig anerkennt, aber die Rechtslage konträr zur klagenden Partei beurteilt (s.u. II.3.). Er beantragt, die Klagen abzuweisen und der klagenden Partei den Ersatz der Prozeßkosten des Bundes aufzuerlegen.

II. 1. Die wichtigsten der hier maßgebenden Rechtsgrundlagen lauten:

a) Finanzausgleichsgesetz 1985 - FAG 1985, BGBl. 544/1984 (regelt den Finanzausgleich für die Jahre 1985 bis 1988):

"§1.(1) ...

(2) Bei den nach Art104 Abs2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1. ...

2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die in der Auftragsverwaltung des Bundes von den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im jeweiligen Land getätigt werden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b) .... (Abgeltung des Aufwandes für "verlorene Projekte";

hier nicht maßgeblich).

3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar."

b) Finanzausgleichsgesetz 1989 - FAG 1989, BGBl. 687/1988 (regelt den Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992):

§1 Abs2 Z2 lita und Z3 stimmen grundsätzlich wörtlich mit den soeben wiedergegebenen Bestimmungen des FAG 1985 überein. Lediglich der drittletzte Satz des §1 Abs2 Z2 lita FAG 1989 lautet anders:

" ... Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß §5 Abs2 Z2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der 'Auftragsverwaltung' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z1. ... "

c) Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. 213/1986 - BHG:

Dem in der soeben wiedergegebenen Bestimmung des FAG 1989 zitierten §5 Abs2 Z2 BundeshaushaltsG zufolge sind "anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes (nämlich des BundeshaushaltsG) die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden".

d) "ASFINAG-Gesetz", BGBl. 591/1982 idF der Novelle BGBl. 510/1987:

"Artikel II

Errichtung einer Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut 'Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft' mit dem Sitz in Wien und mit einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

§2. (1) Der Zweck dieser Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist die Übernahme finanzieller Verpflichtungen von den in Abs3 angeführten Gesellschaften, die Entgegennahme von Geldern oder die Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland für die Erfüllung der Aufgaben dieser Gesellschaften und die Zuweisung der Gelder an diese Gesellschaften.

(2) ....

§5. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.

(2) bis (5) ... (weitere Ermächtigungen zur Geldaufbringung)

§6. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß §5 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß §1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in der Form von Garantien zu übernehmen.

(2) bis (7) ... (Nähere Bestimmungen für die Gebrauchnahme von dieser Ermächtigung)

§10. (1) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben zusammenhängenden und in Abs2 angeführten Kosten aus den für den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln zu ersetzen.

(2) ...

§11. Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß §10 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den sie für die Finanzierung der in §2 genannten Vorhaben und zur Deckung ihrer Kosten aufgewendet hat.

Artikel VI

(eingefügt durch die Novelle BGBl. 510/1987)

Finanzierung von Bundeshochbauten

§1. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung von Hochbauten des Bundes für die Bereiche der Schulen der Unterrichtsverwaltung, der Schulen der Wissenschaftsverwaltung, der Bauten für die Landesverteidigung und der sonstigen Bundesgebäude bis zu einem Kostenbetrag von 5 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

§2. Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß §1

erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §5 und §6 sinngemäß.

Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

§3. Für den Kostenersatz des Bundes an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen des Artikels II §10 und §11 sinngemäß."

2. Die klagende Partei (das Land Oberösterreich) begründet in allen vier vorliegenden Klagen - nach einer Schilderung des Sachverhaltes und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen (Pkt. 1 bis 7) - die Begehren im wesentlichen wie folgt:

"8. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Pauschalabgeltung ist demnach jedenfalls, daß innerhalb eines Finanzjahres voranschlagswirksame Ausgaben getätigt wurden. Darüber hinaus müssen diese Aufgaben in der Auftragsverwaltung des Bundes von den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im jeweiligen Land getätigt werden (FAG 1985) bzw. vom Landeshauptmann als anweisendem Organ im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes im jeweiligen Land geleistet worden sein (FAG 1989).

8.1. Es handelt sich um voranschlagswirksame Ausgaben, wie aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen ersichtlich ist. Der Bund ist gemäß §10 des ASFINAG-Gesetzes verpflichtet, der ASFINAG die mit der Durchführung ihrer Aufgaben zusammenhängenden Kosten zu ersetzen. Demgemäß sehen die Bundesvoranschläge regelmäßig Mittel für Kostenersätze an die ASFINAG vor. Auch in den Jahren 1988 bis 1991 waren im Bundesvoranschlag, entweder im Teilheft zur Gruppe 6 (Wirtschaft) oder zur Gruppe 5 (Finanzen) Zahlungen an die ASFINAG veranschlagt. Der Bund bedient sich also lediglich der ASFINAG als Finanzierungsinstrument, hat ihr aber die Kosten aus Budgetmitteln zu ersetzen. Mithin handelt es sich bei den (vorläufig) von der ASFINAG geleisteten Zahlungen sehr wohl um voranschlagswirksame Ausgaben im Sinne der Finanzausgleichsgesetze 1985 und 1989.

8.2. Weiters ist Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches auf Pauschalabgeltung, daß die voranschlagswirksamen Ausgaben 'in der Auftragsverwaltung' (FAG 1985) bzw. 'im Rahmen der Auftragsverwaltung' (FAG 1989) getätigt wurden. Für die Beantwortung der Frage, ob der Landeshauptmann im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß Art104 Abs2 B-VG tätig geworden ist, spielt es keine Rolle, ob die von ihm verausgabten Mittel direkt aus dem Bundesbudget oder (vorläufig) von der ASFINAG stammen. Der Landeshauptmann muß schon allein deshalb im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig gewesen sein, weil außerhalb des Art104 Abs2 B-VG und der darauf gestützten 'Übertragungsverordnung' keine Rechtsgrundlage existiert, auf der der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Landeshauptmann mittels Weisung zum Tätigwerden in dieser Angelegenheit hätte verhalten können. Überdies steht auch ein von der ASFINAG finanziertes Bauwerk im Eigentum des Bundes, sodaß auch hier ganz eindeutig Verwaltung von Bundesvermögen vorliegt.

8.3. Des weiteren verlangt §1 Abs2 Z. 2 lita FAG 1985, daß die Ausgaben von den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im jeweiligen Land getätigt wurden. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Landeshauptmann hat sich, wie bei der Abwicklung anderer Bauvorhaben im Rahmen der Auftragsverwaltung auch, der ihm unterstellten Organe der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion, insbesondere der Abteilung Hochbau, sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Dienststellen der Landesbuchhaltung bedient. §1 Abs2 Z. 2 lita FAG 1989 verlangt hingegen, daß die Ausgaben vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß §5 Abs2 Z. 2 Bundeshaushaltsgesetz geleistet worden sind. Auch dies ist der Fall: Der Landeshauptmann ist gemäß §5 Abs2 Z. 2 Bundeshaushaltsgesetz anweisendes Organ, soweit er als Organ des Bundes tätig wird, was in Angelegenheiten der Auftragsverwaltung zweifellos der Fall ist. Unter Hinweis auf §1 des Bundeshaushaltsgesetzes könnte der Einwand erhoben werden, die Verwaltung von Mitteln, die nicht unmittelbar dem Bundeshaushalt entstammen, falle nicht unter den Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, weshalb der Landeshauptmann im konkreten Fall nicht als anweisendes Organ tätig sein habe können. Dazu ist festzuhalten, daß gemäß §1 Abs1 des Bundeshaushaltsgesetzes dieses Bundesgesetz für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung) gilt. Zur Haushaltsführung zählt gemäß Abs2 Z. 4 leg.cit. ausdrücklich auch die Bundesvermögensgebarung. Es ist nicht ersichtlich, daß die 'Bundesvermögensgebarung' andere Tätigkeiten zum Inhalt hätte, als die 'Verwaltung des Bundesvermögens' im Sinne des Art104 Abs2 B-VG. Da, wie dargetan wurde, die Besorgung der einschlägigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben eindeutig der Auftragsverwaltung im Sinne des Art104 Abs2 B-VG zuzurechnen ist, hat der Landeshauptmann Zahlungen im Zusammenhang mit der Gebarung des Bundesvermögens gemäß §1 Abs2 Bundeshaushaltsgesetz getätigt und damit als anweisendes Organ im Sinne des §5 Abs2 Z. 2 leg.cit. gehandelt. Überdies handelt es sich, wie bereits dargestellt wurde, auch bei den von der ASFINAG zur Verfügung gestellten Mitteln um voranschlagswirksame Ausgaben, die somit - jedenfalls mittelbar - dem Bundeshaushalt zuzurechnen sind.

9. Es zeigt sich also, daß sämtliche im §1 Abs2 Z. 2 lita FAG 1985 bzw. 1989 angeführten Tatbestandsmerkmale für die Entstehung eines Anspruches auf Pauschalabgeltung vorliegen und das Land Oberösterreich Anspruch auf den geltend gemachten Betrag hat. Eine Auslegung der als Anspruchgsgrundlage herangezogenen Bestimmung mit dem Ergebnis, daß der Anspruch des Landes Oberösterreich nicht zu Recht besteht, ließe sich auch nur schwer mit dem angestrebten Regelungszweck vereinbaren: Es kann dem Gesetzgeber der - zwischen allen Finanzausgleichspartnern paktierten - Finanzausgleichgesetze wohl nicht zugesonnen werden, daß er dem Bund die Möglichkeit eröffnen wollte, durch entsprechende Wahl eines Finanzierungsmodells den Ländern ihren Anspruch auf Pauschalabgeltung zu nehmen. Dies umso mehr, als die in den Ländern entstehenden Kosten und die bei der Abwicklung des Bauvorhabens anfallenden Verwaltungstätigkeiten bei einer Finanzierung des Bauvorhabens mit ASFINAG-Mitteln gleich sind wie bei einer Finanzierung direkt aus dem Bundesbudget. Hätte aber die Auslegung der bezogenen Bestimmungen der einzelnen Finanzausgleichsgesetze tatsächlich zum Ergebnis, daß für die Tätigkeiten des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit ASFINAG-finanzierten Bauten kein Anspruch auf Pauschalabgeltung besteht, müßte wohl die Frage nach der Verfassungskonformität dieser Regelungen, die in diesem Fall ungleiche Rechtsfolgen an völlig identische Sachverhalte knüpften, gestellt werden.

10. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG ist gegeben, weil über den klagsgegenständlichen Anspruch weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.

11. Gemäß §23 Abs5 FAG 1989 verjähren auf das FAG 1985 oder das FAG 1989 gegründete Ansprüche nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. In diesem Fall könnten mehrere Zeitpunkte für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sein:

Nach der Textierung des §1 Abs2 Z. 2 lita FAG 1985 bzw. 1989 könnte der maßgebliche Zeitpunkt die Erstellung der auf das Vorliegen des jeweiligen Bundesrechnungsabschlusses folgenden jährlichen Endabrechnung sein; denkbar wäre auch, die Erstellung der letzten Endabrechnung nach Baufertigstellung als fristauslösendes Ereignis zu sehen. Da die Pauschalabgeltung aber in Form von monatlichen Abschlagszahlungen in dem auf die Überweisung der Baukredite folgenden Monat zu erfolgen hat, könnte die Ansicht vertreten werden, daß die Geltendmachung des Anspruches auf die monatliche Abschlagszahlung bereits mit Verstreichen der Kreditüberweisung folgenden Monates möglich wäre. Im konkreten Fall erfolgte die erste Kreditüberweisung im Februar 1988 (A5/93) bzw. März 1988 (A7/93) bzw. August 1988 (A14/934) bzw. Mai 1988 (A15/93). Die Abschlagszahlung wäre demgemäß bis längstens 31. März 1988 (30. April 1988, bzw. 30. September 1988 bzw. 30. Juni 1988) fällig gewesen und hätte erstmals am 1. April 1988 (1. Mai 1988 bzw. 1. Oktober 1988 bzw. 1. Juli 1988) geltend gemacht werden können. Die Einbringung der Klage erfolgt demnach jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist."

In der zu A5/93 erhobenen Klage wird darüber hinaus noch vorgebracht:

"Zwischen dem Bund, dem Land Oberösterreich und der Stadt Linz wurde am 13. Mai 1988 eine Vereinbarung über die Errichtung des klagsgegenständlichen Bauvorhabens (Kunsthochschule Linz) geschlossen, die die Höhe und die Modalitäten einer Beteiligung des Landes und der Stadt Linz an den Baukosten zum Gegenstand hatte.

Darüber hinaus ist in Punkt I.2. dieser Vereinbarung festgehalten: 'Die Abwicklung dieser Baumaßnahmen erfolgt im Wege der Auftragsverwaltung gemäß Art104 Abs2 B-VG in Verbindung mit §1 Abs2 FAG 1985 durch den Herrn Landeshauptmann von Oberösterreich.'

Damit wurde vom Bund nicht nur bestätigt, daß die Tätigkeiten des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Auftragsverwaltung zuzurechnen sind, vielmehr hat der Bund durch den Verweis auf §1 Abs2 FAG 1985 ausdrücklich den Anspruch des Landes auf Aufwandsersatz anerkannt."

3. Der geklagte Bund anerkennt in seinen Gegenschriften die Richtigkeit der vom Kläger geschilderten Sachverhalte, bestreitet aber die Ansprüche dem Grunde nach mit folgenden Argumenten:

"1. zur Rechtslage:

Die klagende Partei stützt ihr Klagebegehren auf §1 Abs2 Z2 lita des Finanzausgleichsgesetzes 1985 bzw. 1989. Aus diesen Bestimmungen kann jedoch kein Anspruch der klagenden Partei auf Pauschalabgeltung für den Aufwand für die Besorgung der Projektierungs-, Bauaufsichts- und Verwaltungsaufgaben beim klagsgegenständlichen Projekt abgeleitet werden, weil diese Bestimmung als Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung jene voranschlagswirksamen Ausgaben nennt, die in der Auftragsverwaltung des Bundes von den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im jeweiligen Land getätigt werden (FAG 1985) bzw. die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß §5 Abs2 Z2 des Bundeshaushaltsgesetzes im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes im jeweiligen Land geleistet werden (FAG 1989). Die Änderung des Wortlautes dieser Bestimmung ist eine Angleichung der Diktion des Finanzausgleichsgesetzes 1989 an diejenige des Bundeshaushaltsgesetzes, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung (siehe die Erläuterungen zur RV, 766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP: 'Abs2 regelt die Belange der Kostentragung hinsichtlich der Auftragsverwaltung in gleicher Weise wie das FAG 1985.').

Da das klagsgegenständliche Projekt eines jener Bauten im Bundeshochbau ist, die von der ASFINAG gemäß Artikel VI §1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung der hier relevanten Novelle BGBl. Nr. 510/1987 ('ASFINAG-Gesetz') finanziert worden sind, kommen nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen in den Finanzausgleichsgesetzen als Bemessungsgrundlage einer Pauschalabgeltung weder die von der ASFINAG getätigten Ausgaben noch die Leistungen des Bundes an die ASFINAG gemäß ArtII §10 des ASFINAG-Gesetzes in Betracht:

Die Ausgaben der ASFINAG können als Bemessungsgrundlage nicht herangezogen werden, weil diese Ausgaben nicht voranschlagswirksam sind, weiters weil sie nicht vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß §5 Abs2 Z2 BHG (sondern von der ASFINAG) und weil sie nicht in der Auftragsverwaltung (der die ASFINAG nicht unterliegt) getätigt werden - diese Ausgaben werden auch von der klagenden Partei nicht zur Begründung ihres Anspruches herangezogen. Für die Leistungen des Bundes an die ASFINAG gilt wiederum, daß sie nicht vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß §5 Abs2 Z2 BHG (sondern vo

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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