TE Vwgh Beschluss 1996/4/24 92/01/0959

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs2 litd;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des J in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Oktober 1992, Zl. VwSen-230094/16/Gf/Hm, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Die Parteien haben den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. März 1992 - wie vom Amtstierarzt der Erstbehörde festgestellt worden sei - auf seinem näher bezeichneten Anwesen ca. 120 Rinder der Rassen Galloway und Luing auf zu engem Lebensraum gehalten und dadurch bewirkt, daß der Humusbereich zertreten und insbesondere beim Auslauf aus dem Stall bis zu einer Tiefe von etwa 50 cm völlig aufgeweicht gewesen sei. Dadurch sei das Haarkleid der Tiere mit nassen Krusten verschmutzt und die Tiere somit in der kalten Jahreszeit bis zum Rücken ständig durchnäßt gewesen. Dies habe deren physiologisches Wohlbefinden schwer beeinträchtigt, weshalb gegen den Beschwerdeführer wegen Tierquälerei gemäß § 1 Abs. 1 und 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1953, eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) zu verhängen gewesen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz einen Beitrag in der Höhe von S 150,-- und vor der belangten Behörde in der Höhe von S 300,-- zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid lediglich Argumente vor, die sich gegen die unter Beiziehung eines Amtssachverständigen gewonnenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde richten, und gegen die durch das Gutachten dieses Amtssachverständigen gestützte Annahme, den Tieren seien - ausgehend von diesen Sachverhaltsannahmen - erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall erfüllt, weil es sich bei den Fragen, ob die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig und richtig aufgenommen hat, sowie ob das von ihr eingeholte Gutachten schlüssig und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung zutreffend sind, nicht um über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt und die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt.

Es konnte daher von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Der Abspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 58 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992010959.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten