Entscheidungsdatum
24.08.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs8 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.06.2022, Zl ***, betreffend die Auferlegung der Kosten für eine Blutalkoholbestimmung durch das Gerichtsmedizinische Institut Z,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Beschwerde, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dem Verfahren, Zl ***, entstandenen Kosten in Höhe von Euro 780,00 an Kostenersatz für die Blutalkoholbestimmung durch das Gerichtsmedizinische Institut Z auferlegt. Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl *** betrifft den Vorfall vom 09.03.2022 um 19.50 Uhr in der Adresse 2, **** Z, bei welchem anlässlich einer Amtshandlung durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol beim Beschwerdeführer eine Übertretung gem § 99 Abs 1b im § 5 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017 festgestellt wurde.
Die auferlegten Kosten in Höhe von Euro 780,00 wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt aufgeschlüsselt:
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kosten/Geldleistung richtet. Er habe bei der Anhaltung ohne Weiteres zugegeben, dass er am Vortag bei einem seiner Freunde, ein paar Züge von einem Marihuana Joint genommen habe. Darüber hinaus habe er auch mitgeteilt, dass er keinen Alkohol getrunken habe und sei er äußerst kooperativ gewesen. Ein zusätzliches Gutachten zu solchen immensen Kosten sei nicht notwendig gewesen. Er sei geständigt gewesen und habe der kostenlose Schnelltest seine Aussage bestätigt. Ein derart hoher Aufwand sei weder notwendig noch sinnvoll. Die Überwälzung dieser frustrierten Kosten nach §§ 76 bis 78 AVG 1991 auf ihn sei nicht zulässig und stelle eine zusätzliche Bestrafung dar. Die Voraussetzungen nach § 76 AVG würden nicht vorliegen. § 76 AVG regle Fälle der Kostentragung während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens. Das sei gegenständlich nicht der Fall, sodass eine Rechtsgrundlage im Sinn des § 76 AVG nicht gegeben sei. Er sei unbescholten und könne mit seinem Einkommen diesen Vorfall kaum bestreiten und laufe in Gefahr in anhaltende finanzielle Schwierigkeiten zu kommen. Die Vorschreibung dieser Geldleistung sei jedenfalls unverhältnismäßig, rechtswidrig und unbillig. Zudem würde die Vorschreibung sowie die Vorschreibung einer gesonderten Strafe, was bisher noch nicht geschehen sei, zu einer Doppelbestrafung führen und ihn ungleich behandeln. Dies würde daher auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gleichheit vor dem Gericht verletzen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des Kostenbescheides wegen Rechtswidrigkeit sowie Unbilligkeit beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 09.03.2022 gegen 19.50 Uhr führte die Streife BB (bestehend aus CC und DD) allgemeine Verkehrskontrollen im Bereich der Adresse 2 in Z durch. Im Zuge dieser Kontrollen konnten die beiden Beamten beobachten, wie der PKW der Marke EE mit dem Kennzeichen *** die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfuhr und ein Linksabbiegeverbot missachtet. Es erfolgte daraufhin die Anhaltung dieses PKWs und wurde der Lenker, der Beschwerdeführer, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle stellten die kontrollierenden Beamten beim Beschwerdeführer Symptome einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtgift in Form von Augenlidzittern, wässrige Skleren, und einem Horizontalnystagmus fest. Ein vom Beschwerdeführer durchgeführter freiwilliger Harntest verlief positiv auf THC, woraufhin der Beschwerdeführer einräumte am 07.03.2022 gegen 03.00 Uhr Cannabiskraut konsumiert zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zur klinischen Untersuchung auf der PI Y aufgefordert. Dort wurde ein weiterer Test mittels FF durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 357 ng/ml THC brachte. Die im Anschluss durchgeführte Untersuchung des Amtsarztes GG ergab beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Suchtgift. Der Amtsarzt konnte auch eine Übermüdung des Beschwerdeführers feststellen. Sodann wurde beim Beschwerdeführer eine Blutabnahme durchgeführt. Die entsprechende Blutprobe wurde seitens der Landespolizeidirektion Tirol am 09.03.2022 an das Gerichtsmedizinische Institut in Z übermittelt und um Auswertung dieser Blutprobe auf Suchtgift ersucht. Das entsprechende Gutachten der Gerichtsmedizin Z vom 21.03.2022 ergab, dass die asservierten Blutproben Cannabinoide (THC und THC-Carbonsäure) enthielten und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Probenahme unter Einfluss von THC stand. Diesem Gutachten war die Gebührennote der Gerichtsmedizin Z mit der Nr *** über Euro 780,00 samt Aufschlüsselung dieser Kosten – wie oben ausgeführt – angeschlossen.
Mit Kostenbestimmungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.03.2022 wurde die Gebühr des Instituts für Gerichtliche Medizin Z für die chemisch-toxologische Untersuchung des Blutes vom Beschwerdeführer auf Suchtgift gem § 53a Abs 2 AVG iVm dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) entsprechend der Gebührennote zu *** mit Euro 780,00 (inklusive 20 5 USt) bestimmt.
Die Auszahlung an das Gerichtsmedizinische Institut seitens der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Tirol, erfolgte am 28.03.2022.
Gegen den im behördlichen Verfahren am 27.04.2022 ergangenen Kostenbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.
Am 16.05.2022 erging seitens der belangten Behörde die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer. Seitens des Beschwerdeführers langte dazu keine Stellungnahme ein. Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Festgehalten wird, dass o. JJ, Gerichtsarzt am Institut für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Z nicht bescheidmäßig zum Gutachter (nichtamtlicher Sachverständiger gem § 76 Abs 1 AVG) bestellt wurde.
III. Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl *** und wird auch vom Beschwerdeführer in der Sache nicht bestritten.
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Vorschreibung des Kostenersatzes für die Blutalkoholbestimmung durch das Gerichtsmedizinische Institut Z in Höhe von Euro 780,00.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2020/161 (StVO) lauten wie folgt:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
…
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
…
2.
dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
…“
„§ 5a
(…)
(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
(…)“
Weiters von Belang sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 (AVG):
„§ 53a.
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
§ 76.
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(…)“
Aus der Bestimmung des § 5 Abs 8 Z 2 StVO ergibt sich, dass Blutproben von Personen mit dem Verdacht, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgifteinnahme beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen sind.
Amtsbekannt ist, dass beim Land Tirol für solche Fälle keine Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Sohin ist die Beiziehung der Gerichtsmedizin Z im Gegenstandsfall zu Recht erfolgt. Die Bestellung der Sachverständigen hätte an und für sich mit Bescheid erfolgen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diesen Verfahrensmangel nicht so wesentlich angesehen, dass er zu einer Aufhebung des Bescheides führt (vgl dazu VwGH 24.10.2020, 2000/06/0087 und VwGH 21.04.2004, 2002/04/0043).
Im Gegenstandsfall erfolgte seitens der belangten Behörde der Gutachtensauftrag vom 09.03.2022 an das Gerichtsmedizinische Institut Z mit dem Ersuchen um Auswertung der am 09.03.2022 vom Beschwerdeführer abgenommenen Blutprobe auf Suchtgift.
Am 31.03.2022 erstattete das Gerichtsmedizinische Institut Z sein Gutachten samt Prüfbericht und legte die Gebührennote Nr *** über Euro 780,00 samt Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile. Seitens der belangten Behörde erging am 14.03.2022 der Kostenbestimmungsbescheid über Euro 780,00 an das Gerichtsmedizinische Institut Z.
Dabei ist hervorzuheben, dass dieser Kostenbestimmungsbescheid allein das Verhältnis zwischen der Behörde und dem Sachverständigen betrifft. Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit im Sinne des § 76 Abs 1 AVG Barauslagen. Einem Beschuldigten, der für diese Barauslagen aufzukommen hat, kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Im Gegenstandsfall erfolgte die tatsächliche Auszahlung der Gebühr über Euro 780,00 an den Sachverständigen am 28.03.2022. Mit Kostenbescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 wurden die gegenständlichen Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 780,00 auf die Partei, dem Beschwerdeführer, gem § 76 AVG übergewälzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 16.05.2022 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Sodann wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
Zusammenfassend sind daher der belangten Behörde keine Verfahrensfehler unterlaufen. Sie hat die vom Sachverständigen gelegte Gebührennote geprüft, einen Bestimmungsbescheid erlassen, dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und die Gebühren des Sachverständigen auf den Beschwerdeführer rechtskonform im Sinn der Bestimmung des § 5a Abs 2 StVO übergewälzt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Auferlegen der Kosten für eine Blutalkoholbestimmung durch das Gerichtmedizinische InsitutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.2091.1Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022