RS Lvwg 2022/8/24 LVwG-2021/20/2835-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

KommStG 1993 §6a
BAO §9 Abs1
BAO §248

Rechtssatz

Bei der Haftung nach § 6a KommStG und § 9 Abs 1 BAO handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Dies setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus. Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden gegeben ist. Eine neuerliche Festsetzung des Abgabenbetrages gegenüber dem Haftungspflichtigen und eine darauf gegründete Haftung ist rechtswidrig.

Schlagworte

Haftung
Geschäftsführer Haftungspflichtiger
Insolvenz
Haftungssubsidiarität
Kommunalsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.2835.2

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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