Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2022Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §6aRechtssatz
Bei der Haftung nach § 6a KommStG und § 9 Abs 1 BAO handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Dies setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus. Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden gegeben ist. Eine neuerliche Festsetzung des Abgabenbetrages gegenüber dem Haftungspflichtigen und eine darauf gegründete Haftung ist rechtswidrig.
Schlagworte
HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.2835.2Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022