Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
GewO 1994 §286Rechtssatz
Ein Halteverbot zur Marktzeit am Marktplatz mit Abschleppzone stellt eine Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie dar und keine der Straßenpolizei. Eine außerhalb der verordneten Marktzeiten erfolgtes Abschleppen eines KFZ am Vortag des Marktes vermag daher nicht auf die Marktordnung gestützt werden. Die diesbezügliche Überwälzung der Kosten auf den Fahrzeuginhaber aus diesem Titel ist daher rechtswidrig.
Schlagworte
temporäre Verhängung eines Halteverbots, Abschleppung eines Fahrzeuges, Kosten der Abschleppung, Marktplatz, Behinderung der MarktabwicklungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2153.2018Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022