RS Lvwg 2018/8/27 LVwG 41.25-2153/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §286
GewO 1994 §289
GewO 1994 §293
GewO 1994 §337 Abs1
StVO 1960 §43
StVO 1960 §89a

Rechtssatz

Ein Halteverbot zur Marktzeit am Marktplatz mit Abschleppzone stellt eine Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie dar und keine der Straßenpolizei. Eine außerhalb der verordneten Marktzeiten erfolgtes Abschleppen eines KFZ am Vortag des Marktes vermag daher nicht auf die Marktordnung gestützt werden. Die diesbezügliche Überwälzung der Kosten auf den Fahrzeuginhaber aus diesem Titel ist daher rechtswidrig.

Schlagworte

temporäre Verhängung eines Halteverbots, Abschleppung eines Fahrzeuges, Kosten der Abschleppung, Marktplatz, Behinderung der Marktabwicklung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2153.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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