Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs6Rechtssatz
Entsprechend § 27 GewO 1994 hat die Behörde die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich die betroffene Person durch längere Zeit einwandfrei verhalten hat. Die Länge der Frist des einwandfreien Verhaltens hängt dabei von der Schwere der für die Entziehung maßgeblichen Übertretung und deren Unrechtsgehalt im Rahmen der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung ab.
Schlagworte
Nachsichterteilung, Gewerbeentziehung, Verlustigerklärung, Eingriff in die Erwerbsfreiheit, GewerbeausschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2459.2018Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022