RS Lvwg 2018/10/9 LVwG 41.25-2459/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs6
GewO 1994 §27
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs1

Rechtssatz

Entsprechend § 27 GewO 1994 hat die Behörde die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich die betroffene Person durch längere Zeit einwandfrei verhalten hat. Die Länge der Frist des einwandfreien Verhaltens hängt dabei von der Schwere der für die Entziehung maßgeblichen Übertretung und deren Unrechtsgehalt im Rahmen der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung ab.

Schlagworte

Nachsichterteilung, Gewerbeentziehung, Verlustigerklärung, Eingriff in die Erwerbsfreiheit, Gewerbeausschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2459.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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