Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §82 Abs8Rechtssatz
Hinsichtlich der in § 82 Abs 8 KFG 1967 genannten Frist ist nicht darauf abzustellen, ob eine einzelne Person dieses Fahrzeug länger als einen Monat verwendet. Verwendet daher eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ein solches Fahrzeug über eine kürzere Frist und verwendet unmittelbar anschließend eine andere Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet dasselbe Fahrzeug im Inland, so entsteht mit Ablauf des Monats der Verwendung ohne Zulassung im Bundesgebiet die Steuerschuld. Die vom "ersten Verwender" begonnene Frist wird daher für dasselbe Fahrzeug durch den "zweiten Verwender" fortgesetzt, der nach Ablauf der Frist dann Steuerschuldner wird (vgl. VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254).
Schlagworte
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, Verwendung ohne Zulassung während eines Monats, mehrere Verwender, Frist durch den "zweiten Verwender" fortgesetzt, Frist auf Fahrzeug bezogenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.10.686.2019Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022