TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/5 LVwG 30.10-686/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs7
KFG 1967 §82 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch Herrn Dr. CD, Rechtsanwalt, Wgasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 24.01.2019, GZ: BHHF-15.1-11005/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde

abgewiesen.

Der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt 3.) wird dahingehend ergänzt und korrigiert, als der vorletzte Satz zu lauten hat: „Das Kraftfahrzeug wurde zumindest am 30.01.2018 erstmalig nach Österreich eingebracht und der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug am 18.07.2018 in Österreich verwendet.“

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 106,00 zu leisten.

III. Revision:

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig

Der belangten Behörde steht zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

Zu Punkt 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen, begangen am 18.07.2018, um 01.21 Uhr, auf der A2, StrKm XXXX bis StrKm XXXX, Gemeinde I, Richtung Norden zur Last gelegt, wobei der Beschwerdeführer zu Punkt 1.) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h erheblich überschritten habe. Im Nachfahren sei in gleichbleibenden Abstand auf einer Länge von ca. 1000 m vom nicht geeichten Tachometer des Dienst-KFZ eine Geschwindigkeit von zumindest 190 km/h abgelesen worden.

Zu Punkt 2.) sei weiters festgestellt worden, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitze und diesen nicht der Behörde abgeliefert habe, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern habe. Er besitze folgende Führerscheine: D FS Nr. XXXX, 27.03.2001 und A FS Nr. XXXX vom 02.07.2009.

Zu Punkt 3.) habe er als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort in Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 06.12.2017 erstmalig in Österreich eingebracht. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

Der Beschwerdeführer habe die Rechtsvorschriften des § 20 Abs 2 StVO, § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 7 FSG und § 82 Abs 8 2. Satz KFG verletzt und wurden Geldstrafen von € 200,00 (3 Tage 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), € 110,00 (2 Tage 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und € 220,00 (1 Tag 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, § 37 Abs 1 FSG und § 134 KFG verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer zu den Vorfällen Punkt 1.) und Punkt 2.) im Wesentlichen schuldig bekannte, jedoch ausführte, dass die abgelesene Geschwindigkeit von 190 km/h unrichtig sei und die Messtoleranz nicht abgezogen worden sei. Die Bestimmung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 7 FSG sei ihm nicht bekannt gewesen und auch bei Ausstellung des österreichischen Führerscheines sei ihm von der Behörde nicht mitgeteilt worden, dass er den deutschen Führerschein abzuliefern habe, obwohl er sich mit diesem Führerschein ausgewiesen habe. Es liege ein Verbotsirrtum vor und könne mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses habe er die zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers des Zulassungsbesitzers als Beweis dafür angeboten, dass er das Fahrzeug noch nicht länger als einen Monat seit der erstmaligen Einbringung nach Österreich in Verwendung habe. Im bekämpften Straferkenntnis habe die belangte Behörde seine vorgelegten Beweise nicht gewürdigt. Die Behörde habe ihm konkret vorzuwerfen, wann genau das gegenständliche Fahrzeug in das Bundesgebiet eingeführt worden sei und seit wann das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe. Ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland unterbreche die Frist des § 82 Abs 8 KFG, was dazu führe, dass bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich die Frist neu zu laufen beginne. Er habe eine Hotelrechnung aus Monaco, eine Vollmacht des Zulassungsbesitzers vorgelegt, wonach er berechtigt sei das Fahrzeug im In- und Ausland zu lenken. Ebenso habe er eine Verkehrsstrafe aus Monaco, betreffend das gegenständliche Fahrzeug, vorgelegt. Die belangte Behörde habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig geführt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt und dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben wird und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt wird.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.05.2019 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nachfolgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer fuhr am 18.07.2018, um 01.21 Uhr auf der A2, im Gemeindegebiet I, mit einem PKW der Marke Bentley mit dem deutschen Kennzeichen (D) XXXX, Richtung Norden. Am Beifahrersitz saß sein Sohn, EF. Das Fahrzeug wurde in Monte-Carlo für ein Fotoshooting der Frau des Beschwerdeführers, einer bekannten Folksängerin, verwendet. Frau GH ist nicht mit nach Wien zurückgefahren, sondern nach Serbien zu einem Konzert geflogen. Zugelassen wurde das Fahrzeug auf die Firma I GmbH & Co. KG mit Sitz in D am 06.12.2017. Die Frau des Beschwerdeführers, GH, ist Geschäftsführerin der J KG, die das Gewerbe der Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, ausübt. Die I GmbH & Co. KG und die J KG haben geschäftliche Verbindungen, insbesondere was den Ankauf von teuren Fahrzeugen betrifft, der Beschwerdeführer arbeitet schon länger mit der Firma I GmbH & Co KG zusammen. Den TV-Sender K KG betreibt der Beschwerdeführer in Serbien, wobei sich die Zentrale in Wien befindet und die Produktion in Serbien. Auf dem Fahrzeug befand sich eine österreichische Jahresvignette.

Einen Mietvertrag zwischen der Zulassungsbesitzerin, der Firma I GmbH & Co. KG und dem Beschwerdeführer gab es nicht. Die Vollmacht für die Fahrt am 18.07.2018 führte der Beschwerdeführer nicht mit. Die Vollmacht für den Zeitraum 13.07.2018 bis 22.07.2018, welche mit Einspruch vorgelegt wurde, führte der Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Fahrt nicht mit, sondern legte eine allgemeine im Fahrzeug vorhandene Vollmacht (Beilage ./D zur Verhandlungsschrift) vor. Der Beschwerdeführer ist seit 13.01.2004 in Österreich mit Hauptwohnsitz in W, Ggasse, gemeldet. Die Kinder leben in Wien. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind viel auf Reisen, die Familie kommt jedoch in W bzw. E somit in Österreich zusammen. Das Fahrzeug war 2018 regelmäßig in Wien und somit in Österreich, es war am 30.01.2018 in Wien und somit nach Österreich eingebracht.

Zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer fuhren BI LM und RI NO mit einem Dienstfahrzeug auf der A2, welche zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger leer war. Im Rückspiegel ist BI LM das Fahrzeug, welches schnell aufschloss, bereits aufgefallen und hat er das Dienstfahrzeug beschleunigt, in welchem ein nicht geeichter Tacho angebracht war. BI LM konnte zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufschließen und einen gleichbleibenden Abstand zwischen der Abfahrt I und dem ASFINAG Rastplatz herstellen und ist in diesem gleichbleibenden Abstand etwa einen Kilometer nachgefahren, wobei der digitale nicht geeichte Tacho 190 km/h angezeigt hat. Nach Einschalten des Blaulichtes hat der Beschwerdeführer sofort reagiert, ist dem Dienstfahrzeug, nachdem er überholt worden ist, nachgefahren.

Der Beschwerdeführer war am 18.07.2018 im Besitz einer deutschen und einer österreichischen Lenkberechtigung mit der jeweiligen im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Führerschein-Nummer.

Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ehegattin und der Firmen J KG und K KG als glaubwürdig, weil auch im Internet recherchierbar, erwiesen haben. Hinsichtlich der J KG stützen sich die Feststellungen auf das Firmenbuch Nr. XXXX und die Beilage ./E. Insgesamt hinterließ der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zwar einen glaubwürdigen Eindruck, er bestritt auch nicht, dass seine Kinder in W leben und auch er sich dort – zumindest 100 Tage im Jahr – aufhält und die Familie immer wieder in W zusammenkommt. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er somit jederzeit ein Firmenauto verwenden könnte und er auch mit I GmbH & Co. KG eine langjährige Geschäftsbeziehung pflegt, sind daher durchaus nachvollziehbar, können jedenfalls durch keinerlei andere Beweisergebnisse widerlegt werden. Die Tatsache, dass das Fahrzeug seit Dezember 2017 auf das Kennzeichen XXXX zugelassen ist, spricht jedoch für den Beschwerdeführer als Verwender, da er, wie er selbst zugegeben hat, einen derartigen TV-Sender mit der Produktion in Serbien betreibt, wobei die Zentrale in W ist. Er hatte auch eine Vollmacht im Bentley mitgeführt, die ihn ohne zeitliche Einschränkung berechtigte diesen im In- und Ausland zu fahren. Für die erstmalige Einbringung nach der Zulassung im Dezember 2017 am 30.01.2018 liegt die schlüssige und glaubwürdige Anzeige der Parkraumüberwachung W vor (Beilage ./C).

Die später im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte, auf den Zeitraum 13.07.2018 bis 22.07.2018 eingeschränkte Vollmacht vermag das Verwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer erstmals diesen Bentley verwendet hat, zumal er selbst angegeben hat bereits vor einem Jahr am Gardasee in Italien mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und in Zusammenhalt mit dem am Fahrzeug angebrachten Wunschkennzeichen und der Tatsache, dass es keinen Mietvertrag für die Fahrt gibt, ist es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht regelmäßig verwendet. Dass jemand als Geschäftsführer einer autorisierten Mercedes-Benz Verkaufsfirma, auch wenn er ein Freund ist, an einem Fahrzeug ein Wunschkennzeichen anbringt, welches auf die Firma des Freundes hindeutet und der Freund das Fahrzeug nur ein einziges Mal verwendet, erscheint auch in den Kreisen, in denen der Beschwerdeführer verkehrt, wenig lebensnah. Das Autohaus bietet auch auf der Internetseite Fahrzeugmiete von PKWs an, darunter finden sich neben Mercedes in erster Linie die Automarke Smart, andere Fahrzeugtypen wurden jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht angeboten. Um den Gegenbeweis zu erbringen, wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen ein Fahrtenbuch, einen Mietvertrag oder auch das Anbot des verfahrensgegenständlichen Bentley durch den Zulassungsbesitzer auch für andere Mieter über die Homepage dem Gericht anzubieten. Das gesamte Beweisverfahren hat keine Hinweise auf einen anderen Verwender als den Beschwerdeführer ergeben. Aufgrund der Berichte der Landesverkehrsabteilung, Parkraumüberwachung W, ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass das Fahrzeug im Jahr 2018 regelmäßig in W verwendet wurde und somit bereits zumindest am 30.01.2018 nach Österreich eingebracht worden ist und hier regelmäßig verwendet wurde, was sich zumindest in Zusammenschau aller Beweise auch aus der angebrachten österreichischen Jahresvignette schließen lässt. Auch die Angaben des Zulassungsbesitzers I im Rechtshilfeweg, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung auf die Fa. I zugelassen bleibt, steht dem nicht entgegen. Der Zeuge ist trotz mehrmaliger Ladung nicht beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erschienen.

Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich nicht bestritten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, da die Autobahn leer gewesen sei. Er legte nicht ganz unglaubwürdig dar, dass er nicht 190 km/h gefahren sei, da er die Gesetze kenne und er zwar eine Strafe, mit der er leben kann, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bereit sei zu zahlen. Diesbezüglich verwies er auch auf die bereits gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung in Frankreich an diesem Tag bzw. in dieser Nacht. Der Beschwerdeführer gab auch in der Verhandlung zu, den deutschen Führerschein immer noch zu besitzen und nie darauf hingewiesen worden zu sein, dass er die deutsche Lenkberechtigung bei Abholung des österreichischen Führerscheines hätte abgeben müssen. Insgesamt wirkte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht unehrlich. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit kann daher im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen BI LM in Zusammenhalt mit der Anzeige davon ausgegangen werden, dass die vom nicht geeichten Tachometer des nachfahrenden Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit 190 km/h betragen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten nicht geeichten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Die Beurteilung, ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens (vgl. VwGH 03.09.2003, 2001/03/0172). Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer selbst gibt zu statt 130 km/h zumindest 160 km/h, somit gut 30 km/h mehr als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, gefahren zu sein. Die Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug erfolgte in einem gleichbleibenden Abstand von 2 – 3 Sekunden auf einer entsprechend langen Strecke von ca. 1 km. Da der Tiefenabstand nur durch Schätzung ermittelt wird, kann trotz sorgfältiger Bemühungen nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zu Lasten des Beschwerdeführers geringfügig über 1 km Distanz verringert wird. Unter Einrechnung der allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer, die in etwa bei 10 % liegt (vgl. VwGH 01.04.1987, 85/03/0135), ergibt sich eine gefahrene Geschwindigkeit für den Beschwerdeführer von 171 km/h und somit eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der A2 (vgl. auch VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0043 mwN). Wobei das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 20 StVO ist (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/02/0276). Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand somit objektiv verwirklicht und bleibt zu prüfen, ob die verhängte Höhe der Geldstrafe schuld- und tatangemessen durch die Behörde festgesetzt wurde.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen erhöhen sich die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und sind derart erhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle. Da im vorliegenden Fall keine nachteiligen Folgen, abgesehen von der erhöhten Umweltbelastung, eingetreten sind, da die Autobahn zur Nachtzeit wenig Verkehr aufgewiesen hat, ist eine Herabsetzung der Strafe aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geboten.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor, als Verschulden ist Fahrlässigkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und seinen zu tragenden Sorgepflichten sind diese nicht geeignet die Herabsetzung der Strafhöhe zu bewirken, zumal die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen. Das angegebene Einkommen von € 2.000,00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit stellt wohl nur einen Anteil der tatsächlichen Einkünfte des Beschwerdeführers als Gesellschafter der J KG dar, zumal er seine Einkünfte aus dem TV-Sender nicht angegeben hat. Auch der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer ist gerade noch nicht gegeben und ist die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO festgesetzt.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:

§ 14 Abs 7 FSG:

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.“

§ 37 Abs 1 FSG lautet:

„Strafausmaß

(1)      Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Der Beschwerdeführer hatte, als er die österreichische Lenkberechtigung beantragte, einen deutschen Führerschein. Aus der Wortfolge „alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein“ in § 14 Abs 7 FSG ergibt sich bereits zweifelsfrei, dass mehrere in dieser Norm „zwei oder mehr“ bedeutet. Mit Umsetzung der EU-Führerschein-Richtlinie wurde eine einheitliche Lenkberechtigung für den gesamten EWR geschaffen, die lediglich durch verschiedene nationale Führerscheine dokumentiert wird. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, dass ein Führerschein-besitzer im Besitz mehrerer Führerscheine ist, weshalb alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein der Behörde abzuliefern sind.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 5 Abs 2 VStG regelt somit den Verbotsirrtum und führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er sei bei Ausstellung des österreichischen Führerscheines nicht darauf hingewiesen worden den deutschen Führerschein abzugeben. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der verschuldete Verbotsirrtum lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen. § 5 Abs 2 VStG begrenzt die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht der Tat ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss (Erkundungspflicht). Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenen Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht. Für die Frage der Strafbarkeit ist diesbezüglich entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist. Handelt es sich um einen vorwerfbaren Verbotsirrtum, so bleibt der Täter strafbar; ist der Mangel an Unrechtsbewusstsein nicht vorwerfbar, so bleibt der Täter straflos. Dass sich der Beschwerdeführer aktiv erkundigt hat, hat er nicht vorgebracht, es liegt also keine Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft vor. Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 für "Lenker" von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht als unverschuldet anzusehen (vgl. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184 und darin zitiert VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (vgl. VwGH 14.01.2007, 2008/09/0175). Bei länderübergreifender Tätigkeit des Beschwerdeführers hätte sich dieser auch mit den für ihn geltenden Regeln des Führerscheinrechtes bei Verlegung des Wohnsitzes vertraut machen müssen, somit trägt der Beschwerdeführer das Risiko des Rechtsirrtums. Das alleinige Untätig- bleiben der Führerscheinbehörde vermag hiebei den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, zumal er keine Rechtsauskunft verlangt oder erhalten hat, auf die er vertrauen durfte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist keinesfalls gering einzuschätzen, zumal einem Entzug der Lenkberechtigung dieser Entzug für sämtliche andere Mitgliedstaaten wirksam werden soll und durch den Besitz mehrerer nationaler Führerscheine eine Lenkberechtigung dokumentiert werden könnte, die gar nicht mehr vorhanden ist.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor, als Verschulden ist Fahrlässigkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und seinen zu tragenden Sorgepflichten sind diese nicht geeignet die Herabsetzung der Strafhöhe zu bewirken, zumal die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen. Das angegebene Einkommen von € 2.000,00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit stellt wohl nur einen geringen Anteil der tatsächlichen Einkünfte des Beschwerdeführers als Gesellschafter der J KG dar, zumal er seine Einkünfte aus dem TV-Sender nicht angegeben hat. Auch der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer ist gerade noch nicht gegeben und ist die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 37 Abs 1 FSG festgesetzt.

Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Im vorliegen Fall war zunächst die Frage zu klären, wo der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hatte. Gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Insbesondere die Kriterien Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen bilden die maßgeblichen Kriterien. Die polizeiliche Meldung ist ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. VwGH 28.02.2013, 2010/10/0004). Es kommt auf eine Gesamtschau an, bei welcher die Bestimmungskriterien des § 1 Abs 8 Meldegesetzes maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall kann daher der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in W bejaht werden, da dort nach seinen eigenen Angaben seine Kinder leben und auch die Familie, seine Ehefrau und er, immer wieder zusammenkommen. W ist der familiäre Mittelpunkt und war der Beschwerdeführer seit 2004 mit Hauptwohnsitz in W als weiteres Indiz gemeldet.

Das Fahrzeug wurde jedenfalls am 30.01.2018 erstmalig nach Österreich eingebracht. Um 01.21 Uhr am 18.07.2018 wurde es vom Beschwerdeführer auf der A2 gelenkt. Er war zu diesem Zeitpunkt auch Verwender.

Hinsichtlich der in § 82 Abs. 8 KFG genannten Frist ist nicht darauf abzustellen, ob eine einzelne Person dieses Fahrzeug länger als einen Monat verwendet. Verwendet daher eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ein solches Fahrzeug über eine kürzere Frist und verwendet unmittelbar anschließend eine andere Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet dasselbe Fahrzeug im Inland, so wird mit Ablauf des Monats der Verwendung ohne Zulassung im Bundesgebiet die Steuerschuld entstehen. Die vom "ersten Verwender" begonnene Frist wird daher für dasselbe Fahrzeug durch den "zweiten Verwender" fortgesetzt, der nach Ablauf der Frist dann Steuerschuldner wird (VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221).

„Bei Einbringen oder Verwenden eines nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall des erbrachten Gegenbeweises, dass das Fahrzeug nicht mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist - ist die Verwendung dieses Fahrzeuges nach einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet, sofern nicht die Unmöglichkeit der vorherigen Zulassung glaubhaft gemacht wird, gemäß § 82 Abs. 8 KFG unzulässig. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die das Fahrzeug in das Bundesgebiet einbringende Person dieses auch anschließend verwendet oder dass die Verwendung durch ein und dieselbe Person erfolgt“ (VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254).

Der Beschwerdeführer musste daher von sich aus initiativ und umfassend darlegen aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch alle erforderlichen Beweise anbieten (VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0151). Auch eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet unterbricht die einmonatige Frist nicht (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0113). Einzelne Auslandsfahrten sprechen nicht gegen die Annahme eines dauernden Standortes eines Fahrzeuges im Inland. Am Fahrzeug war eine österreichische Jahresvignette angebracht, was für einen dauernden Standort in Österreich spricht. Beweisfotos von einem weiteren Vorhandensein von Vignetten für die Schweiz oder Slowenien wurden nicht erbracht. Auch ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt. Aus der Dokumentation der Parkraumüberwachung der Stadt Wien (Beilage ./C) ergibt sich überdies schlüssig, dass das Fahrzeug zwischen 30.01.2018 und 10.10.2018 regelmäßig in Wien war, somit war es zumindest am 30.01.2018 erstmals nach Österreich eingebracht worden. Es fanden Parkvergehen im Jänner, April, Mai, Juli, August, September und Oktober 2018 statt. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers, sowohl für den TV-Sender – das Fahrzeug trug das Kennzeichen XXXX – und der von ihm selbst eingeräumten Möglichkeit der Nutzung von Fahrzeugen des Zulassungsbesitzers verfügte der Beschwerdeführer zweifellos über genug Einflussmöglichkeiten, um Verwender des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu sein. Dafür spricht auch die von ihm vorgelegte Vollmacht für den Zeitraum 13.07.2108 bis 22.07.2018 und die allgemeine unbeschränkte Vollmacht. In objektiver Hinsicht liegt daher eine Übertretung des § 82 Abs 8 KFG vor.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Seit dem Wegfall der Zollgrenze mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 01.01.1995 ist § 82 Abs 8 KFG die einzige Vorschrift, die das längere Verwenden von Kfz mit ausländischem Kennzeichen aus EU-Staaten durch Personen mit Wohnsitz im Inland verhindert. § 82 KFG hat unter anderem den Zweck, die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmerkmale bei Fahrzeugen zu gewährleisten bzw. zu überprüfen und einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen. Gegen diese Vorschrift hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist des § 82 Abs 8 KFG verstoßen und somit den Schutzzweck verletzt, da lediglich Fahrzeuge im Inland verwendet werden sollen, für die eine aufrechte Zulassung besteht.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor, als Verschulden ist Fahrlässigkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und seinen zu tragenden Sorgepflichten sind diese nicht geeignet die Herabsetzung der Strafhöhe zu bewirken, zumal die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen. Das angegebene Einkommen von € 2.000,00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit stellt wohl nur einen Anteil der tatsächlichen Einkünfte des Beschwerdeführers nämlich jener als Gesellschafter der J KG dar. Seine Einkünfte aus dem TV-Sender hat er nicht angegeben.

Auch die Spruchkorrektur bewirkt keine Herabsetzung der Geldstrafe zumal die Monatsfrist am 18.07.2018, jedenfalls erheblich überschritten war und somit keine Einschränkung des Tatzeitraumes erfolgte. Auch der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer ist gerade noch nicht gegeben und ist die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 134 Abs 1 KFG von bis zu € 5.000,00 festgesetzt.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Revision:

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

österreichische Lenkberechtigung, EWR-Staat ausgestellter Führerschein, deutscher Führerschein, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein abzuliefern, mehrere Führerscheine, zwei oder mehr, EU-Führerschein-Richtlinie, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, Verwendung ohne Zulassung während eines Monats, mehrere Verwender, Frist durch den "zweiten Verwender" fortgesetzt, Frist auf Fahrzeug bezogen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.10.686.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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