Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.06.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung kann die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers bzw. des Auskunftspflichtigen iSd § 103 Abs 2 KFG 1967 (KFG) nicht auslösen. Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung in § 103 Abs 2 1. Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einerseits und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers anderseits, verpflichtet die Behörde jedenfalls eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer, Auskunftspflicht, Auskunft differenziert nach Art des verwendeten FahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.22.1145.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022