RS Lvwg 2020/6/9 LVwG 30.22-1145/2020

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung kann die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers bzw. des Auskunftspflichtigen iSd § 103 Abs 2 KFG 1967 (KFG) nicht auslösen. Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung in § 103 Abs 2 1. Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einerseits und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers anderseits, verpflichtet die Behörde jedenfalls eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen.

Schlagworte

Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer, Auskunftspflicht, Auskunft differenziert nach Art des verwendeten Fahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.22.1145.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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