RS Lvwg 2020/9/4 LVwG 30.33-158/2020

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.09.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs1 bis 7

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste (vgl. OGH, RS0073421). Der Linksabbieger muss sein Fahrverhalten demnach nicht auf eine völlig unvorhersehbare und unberechenbare Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers einstellen.

Schlagworte

Vorrang, verkehrswidriges Verhalten, unvorhersehbare Fahrweise, unberechenbare Fahrweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.158.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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