Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.09.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1 bis 7Rechtssatz
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste (vgl. OGH, RS0073421). Der Linksabbieger muss sein Fahrverhalten demnach nicht auf eine völlig unvorhersehbare und unberechenbare Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers einstellen.
Schlagworte
Vorrang, verkehrswidriges Verhalten, unvorhersehbare Fahrweise, unberechenbare FahrweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.158.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022