RS Lvwg 2020/9/4 LVwG 30.33-158/2020

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.09.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs1 bis 7

Rechtssatz

Der Verstoß gegen die Vorrangregeln des § 19 Abs 1 bis 6 der StVO 1960 (StVO) ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des § 19 Abs 7 StVO hinzutreten. Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt daher insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (vgl. VwGH 15.09.1999, 99/03/0253).

Schlagworte

Vorrang, Vorrangregeln, Verstoß, Tatbestandselemente § 19 Abs 7 StVO, kumulativ, Entfernung der Fahrzeuge ermitteln, Geschwindigkeit ermitteln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.158.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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