Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1 bis 7Rechtssatz
Der Verstoß gegen die Vorrangregeln des § 19 Abs 1 bis 6 der StVO 1960 (StVO) ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des § 19 Abs 7 StVO hinzutreten. Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt daher insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (vgl. VwGH 15.09.1999, 99/03/0253).
Schlagworte
Vorrang, Vorrangregeln, Verstoß, Tatbestandselemente § 19 Abs 7 StVO, kumulativ, Entfernung der Fahrzeuge ermitteln, Geschwindigkeit ermittelnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.158.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022