Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall zu seinem rund 1km entfernten Wohnhaus weitergefahren ist, hat er gegen § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 (StVO) verstoßen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ca. 3 Minuten nach dem Verkehrsunfall wieder an der Unfallstelle war. Nach der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO hat ein Unfallbeteiligter nach dem Verkehrsunfall nämlich „sofort“ anzuhalten, wobei ein unfallbedingtes Anhalten nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 88/18/0336).
Schlagworte
Verkehrsunfall, Fahrerflucht, sofort anhalten, unfallbedingtes Anhalten nicht ausreichend, Wohnort 1 km entfernt, Rückkehr an den Unfallort wirkt nicht strafbefreiendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.11.1886.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022