RS Lvwg 2020/10/20 LVwG 30.11-1886/2020

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita

Rechtssatz

Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall zu seinem rund 1km entfernten Wohnhaus weitergefahren ist, hat er gegen § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 (StVO) verstoßen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ca. 3 Minuten nach dem Verkehrsunfall wieder an der Unfallstelle war. Nach der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO hat ein Unfallbeteiligter nach dem Verkehrsunfall nämlich „sofort“ anzuhalten, wobei ein unfallbedingtes Anhalten nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 88/18/0336).

Schlagworte

Verkehrsunfall, Fahrerflucht, sofort anhalten, unfallbedingtes Anhalten nicht ausreichend, Wohnort 1 km entfernt, Rückkehr an den Unfallort wirkt nicht strafbefreiend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.11.1886.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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